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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZR 167/05


Bester Treffer:
IBRRS 2008, 0098; IMRRS 2008, 0062
ImmobilienImmobilien
Kenntnis der Bank von sittenwidriger Überteuerung

BGH, Urteil vom 23.10.2007 - XI ZR 167/05

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14 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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1 Beitrag gefunden
IMR 2008, 95 BGH - Beweiserleichterung bei institutionalisierter Zusammenarbeit und arglistiger Täuschung

13 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2014, 0983; IMRRS 2014, 0483
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Bauherrenmodell: Wie ist ein überhöhter Preis nachzuweisen?

OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.02.2014 - 4 U 20/13

1. Leitet der Kläger im Prozess gegen die lediglich Kredit gebende Bank eine Pflichtverletzung der Bank aus der Behauptung her, die Bank habe ihn über die sittenwidrige Überhöhung des Kaufpreises der finanzierten Eigentumswohnung nicht aufgeklärt, so muss er zur Darlegung der Überhöhung des Kaufpreises substantiierten Vortrag zu den wertbildenden Faktoren halten.*)

2. Dient der Kredit dazu, im Wege des Bauherrenmodells neuen Wohnraum zu schaffen, kann der Nachweis einer Überteuerung nicht durch einen Vergleich der Grunderwerbs- und Herstellungskosten der konkreten Wohnung mit dem Verkehrswert einer auf dem freien Wohnungsmarkt im Altbestand bereits vorhandenen Wohnung geführt werden.*)

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IBRRS 2014, 1112; IMRRS 2014, 0556
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Wohnung überteuert? Wert ist nach Vergleichswertmethode zu ermitteln!

OLG Frankfurt, Urteil vom 31.01.2014 - 1 U 284/11

1. Die für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung wegen angeblicher Falschangaben zum Verkehrswert erforderliche Klärung des Werts einer erworbenen Immobilie erfordert die Darlegung konkreter, dem Beweis zugänglicher Angaben zu den jeweils wertbildenden Faktoren.

2. Es erscheint zweifelhaft, ob den Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag einer Überteuerung genügt ist, wenn sich der jeweilige Käufer in erster Linie auf den Ertragswert der Wohnung, nicht aber auf den davon zu unterscheidenden Vergleichswert im Zeitpunkt des Erwerbs bezieht. Denn soweit sich eine aussagekräftige Menge von Vergleichspreisen verlässlich ermitteln lässt, kann die Vergleichswertmethode als die einfachste und zuverlässigste Methode angesehen werden; sie steht deshalb bei Wohnungseigentum im Vordergrund.

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IBRRS 2012, 2963; IMRRS 2012, 2151
Mit Beitrag
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Aufklärung über Höhe der Innenprovision? Nur ausnahmsweise!

BGH, Urteil vom 05.06.2012 - XI ZR 149/11

Eine Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über die Höhe einer "verdeckten Innenprovisionen", auf deren Anfall in unbestimmter Höhe der Käufer hingewiesen wurde, besteht nur, wenn es dadurch zu einer sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises kommt und die Bank dies weiß. Ansonsten führt bei grundsätzlichem Hinweis im Prospekt auch eine 18,25% hohe Innenprovision nicht zur Haftung der Bank.

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IBRRS 2012, 2654; IMRRS 2012, 1922
ImmobilienImmobilien
Kein Hinweis auf Innenprovision: Arglistige Täuschung?

BGH, Urteil vom 05.06.2012 - XI ZR 175/11

a) Zur Frage, ob eine arglistige Täuschung darin zu sehen ist, dass in einem Verkaufsprospekt für eine Eigentumswohnung angegeben wird, dass für "Grundstück, Gebäude incl. Vertrieb und Marketing" 76,70% des kalkulierten Gesamtaufwandes aufzuwenden sind, ohne dass ausgewiesen wird, dass hierbei eine Innenprovision in Höhe von 18,24% eingepreist wurde.*)

b) Zur Auslegung eines formularmäßigen Vermittlungsauftrages und vorformulierter Angaben in einem Berechnungsbeispiel.*)

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IBRRS 2010, 2780; IMRRS 2010, 2027
WohnungseigentumWohnungseigentum
Aufklärungspflichtverletzung bei Kauf von Eigentumswohnung

BGH, Beschluss vom 15.06.2010 - XI ZR 318/09

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2009, 0173; IMRRS 2009, 0109
Mit Beitrag
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Mietpool: Substantiierter Vortrag zu Schadensersatzanspruch?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2008 - 17 U 201/08

Das Vorbringen zu Schadensersatzansprüchen ist zu unsubstantiiert, wenn beispielsweise die Mietpoolabrechnungen für mehrere Jahre nicht vorgelegt, zum Zustand des Objekts im Erwerbsjahr und zur wirtschaftlichen Ertragskraft des Mietpools nicht hinreichend vorgetragen und konkrete, dem Beweis zugängliche Angaben zu den wertbildenden Faktoren für die Frage der sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises nicht gemacht werden.

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IBRRS 2008, 1836; IMRRS 2008, 1221
Mit Beitrag
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Aufklärungspflichten über Risiken eines Mietpools

BGH, Urteil vom 03.06.2008 - XI ZR 131/07

1. Bei Bauherren- und Erwerbermodellen treffen die finanzierende Bank, die den Beitritt des Darlehensnehmers zu einem für das Erwerbsobjekt bestehenden Mietpool zur Voraussetzung der Darlehensauszahlung gemacht hat, nicht ohne Weiteres über die damit verbundenen Risiken Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 ff.).*)

2. Rechtsfolge einer etwaigen Verletzung einer Aufklärungspflicht über die allgemeinen Folgen eines Mietpoolbeitritts kann lediglich ein Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten oder Mindereinnahmen sein, die sich durch die Mietpoolbeteiligung ergeben, nicht hingegen ein Anspruch auf Rückabwicklung sämtlicher Verträge (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 878, Tz. 21).*)

3. Da Kreditinstitute den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse prüfen und ermitteln, kann sich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Beleihungswertermittlung grundsätzlich keine Pflichtverletzung der Bank gegenüber dem Kreditnehmer ergeben (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 880 f., Tz. 41).*)

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IBRRS 2008, 1861; IMRRS 2008, 1230
Mit Beitrag
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Aufklärungsverschulen: Verjährung d. Schadensersatzanspruchs

BGH, Urteil vom 03.06.2008 - XI ZR 319/06

1. Zum Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bei Schadensersatzansprüchen, die auf vorvertragliches Aufklärungsverschulden der finanzierenden Bank wegen eines konkreten Wissensvorsprungs im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben des Vermittlers über das Anlageobjekt gestützt sind.*)

2. In diesen Fällen rechtfertigt die Kenntnis des Gläubigers, dass die ihm zugesagte Miete von Beginn an nicht erzielt wurde, nicht den Schluss auf eine Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.*)

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IBRRS 2008, 1608; IMRRS 2008, 1086
Mit Beitrag
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Sittenwidrige Überteuerung der zu finanzierenden Wohnung

BGH, Urteil vom 29.04.2008 - XI ZR 221/07

1. Grundsätzlich ist eine kreditgebende Bank unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs nur dann verpflichtet, den Kreditnehmer bei Kreditvergabe über die sittenwidrige Überteuerung der zu finanzierenden Eigentumswohnung aufzuklären, wenn sie positive Kenntnis davon hat, dass der Kaufpreis knapp doppelt so hoch ist wie der Verkehrswert der Wohnung.*)

2. Ausnahmsweise steht die bloße Erkennbarkeit der positiven Kenntnis dann gleich, wenn sich die sittenwidrige Überteuerung einem zuständigen Bankmitarbeiter nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen musste; er ist dann nach Treu und Glauben nicht berechtigt, seine Augen davor zu verschließen.*)

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IBRRS 2008, 1548; IMRRS 2008, 1050
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Fortwirken einer Haustürsituation?

OLG Dresden, Urteil vom 09.04.2008 - 8 U 1819/07

1. Zu den Umständen des Einzelfalles, nach denen sich beurteilt, ob eine ursprüngliche Haustürsituation in relevanter Weise fortwirkt, wenn der Verbraucher seine Vertragserklärungen in den Geschäftsräumen der Bank abgibt, rechnet neben dem Zeitablauf und einer bereits eingetretenen Bindung an das zu finanzierende Geschäft insbesondere auch das zwischenzeitliche Verhalten des Verbrauchers.*)

2. Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit eines Vertrages, mit dem der renditeorientierte Erwerber eine neue oder zu sanierende Immobilie in Zeiten erhöhter steuerlicher Abschreibungsmöglichkeiten gekauft hat, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, den dem Kaufpreis gegenüber zu stellenden Verkehrswert maßgeblich nach der Vergleichswertmethode - durch Vergleich mit den von anderen Erwerbern vergleichbarer Objekte seinerzeit durchschnittlich gezahlten Kaufpreisen - zu ermitteln. Der "Teilmarkt" für steuersparmotivierte Ersterwerbsfälle ist dabei nicht außer Betracht zu lassen.*)

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