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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZR 113/01


Bester Treffer:
IBRRS 2002, 0351
BauvertragBauvertrag
Bauvertrag

BGH, Urteil vom 05.03.2002 - XI ZR 113/01

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IBRRS 2017, 2359; IMRRS 2017, 0966; IVRRS 2017, 0371
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Darlehensvertrag kann auch nach sechs Monaten noch widerrufen werden!

OLG Brandenburg, Urteil vom 31.05.2017 - 4 U 188/15

1. Ohne umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige ordnungsgemäße Belehrung beginnt die zweiwöchige Widerrufsfrist für Fernabsatzverträge nicht zu laufen.

2. Werden die zum Abschluss der Darlehensverträge abgegebenen Willenserklärungen wirksam widerrufen, ist eine Klage auf Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis unzulässig. Vorrangig ist eine Leistungsklage einzureichen.

3. Eine negative Feststellungsklage, mit dem Ziel festzustellen, dass der Bank aus den Darlehensverträgen keine Ansprüche mehr zustehen, ist dagegen zulässig.

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IBRRS 2002, 0351
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bauvertrag

BGH, Urteil vom 05.03.2002 - XI ZR 113/01

a) Der aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch Genommene kann Einwendungen aus dem Verhältnis des Gläubigers zum Hauptschuldner nur geltend machen, wenn der Gläubiger seine formale Rechtsstellung offensichtlich mißbraucht. Das gilt nicht nur für Einwendungen gegen die Hauptforderung, sondern auch für solche, die die Sicherungsabrede zwischen dem Gläubiger und dem Hauptschuldner betreffen.*)

b) Ein offensichtlicher Rechtsmißbrauch liegt nur vor, wenn der Sachverhalt klar auf der Hand liegt oder zumindest liquide beweisbar ist. Daran fehlt es auch dann, wenn eine vom Gläubiger zu beweisende Tatsache nicht sofort geklärt werden kann.*)

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1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

2. Einwand des Missbrauchs einer formalen Rechtsstellung (VOB/B § 17 Abs. 4 Rn. 81-83)


4 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

1. Verfügungsanspruch ( Rn. 81-88)

I. Allgemeines ( Rn. 69-78)

II. Einstweilige Verfügung gegen den Bürgen ( Rn. 79-80)


1 Abschnitt im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden

2. Arten der Bürgschaft (BGB § 551 Rn. 10-11)