Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: X R 130/97
BFH, Urteil vom 15.03.2000 - X R 130/97
19 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
---|---|---|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IBR 2000, 577 | BFH - "3-Objekte-Grenze": Werden geerbte Objekte mitgerechnet? |
IBR 2000, 517 | BFH - "Drei-Objekte-Grenze": Wie zählt ein Mehrfamilienhaus? |
17 Volltexturteile gefunden |
BFH, Urteil vom 27.11.2008 - IV R 38/06
Nur wenn schon andere Umstände dafür sprechen, dass bereits beim Erwerb oder bei der Bebauung des Grundstücks eine unbedingte Veräußerungsabsicht bestand, kann die Indizwirkung dieser Umstände durch die Kürze der zwischen Erwerb oder Bebauung und Verkauf liegenden Zeit verstärkt werden.*)
VolltextBFH, Beschluss vom 08.11.2006 - X B 183/05
Bereits der Versuch einer Objektveräußerung kann als Verkaufsakt gewertet werden.
VolltextBFH, Beschluss vom 18.04.2006 - VIII B 141/05
Ein Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze beim gewerblichen Grundstückshandel stellen nicht nur Ein- und Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen dar, sondern auch (ungeteilte) Mehrfamilienhäuser und Gewerbebauten. Hierbei wird weder auf die Größe und den Wert der einzelnen Objekte noch auf deren Nutzungsart abgestellt. Die Indizwirkung der zahlenmäßigen Voraussetzungen hängt von diesen Umständen nicht ab. Es muss sich lediglich um ein selbstständig veräußerbares und nutzbares Objekt handeln.
VolltextBFH, Urteil vom 15.03.2005 - X R 39/03
1. Unternehmer i.S. eines Zurechnungssubjekts gewerblicher Tätigkeit (§ 15 EStG) ist der Urheber des Handels, der Produktion oder der Dienstleistungen, mithin des Inbegriffs derjenigen Tätigkeiten, die Gegenstand des als rechtliche und/oder organisatorische Wirkungseinheit verfassten Betriebes sind.*)
2. Überlässt der Unternehmer eine in seinem Betrieb erwirtschaftete Erwerbschance aus privaten Gründen einem anderen zur Nutzung, verfügt er damit über bezogenes Einkommen.*)
3. Zur Frage der Steuerumgehung bei Einschaltung von nahen Angehörigen in einen gewerblichen Grundstückshandel.*)
VolltextBFH, Urteil vom 08.09.2004 - XI R 48/03
Erwirbt der Miterbe in der Zwangsversteigerung das von ihm zu 1/2 geerbte Grundstück, so stellt sich für die Beurteilung eines gewerblichen Grundstückshandels nur der Erwerb des hälftigen Anteils des anderen Miterben als Anschaffungsgeschäft dar.*)
VolltextFG Niedersachsen, Urteil vom 11.08.2004 - 2 K 757/00
1. Eine private Vermögensverwaltung ist dann (noch) gegeben, wenn der Erwerb der Grundstücke lediglich den Beginn und die spätere Veräußerung das Ende einer grundsätzlich auf Fruchtziehung gerichteten Tätigkeit darstellt. Ein gewerblicher Grundstückshandel ist hingegen anzunehmen, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung die Umschichtung von Vermögenswerten und deren Verwertung als Vermögenssubstanz entscheidend in den Vordergrund treten. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, und zwar nicht nur die der streitigen Veranlagungszeiträume, sondern die der gesamten überschaubaren Tätigkeit.
2. Zur Konkretisierung der Unterscheidung zwischen gewerblichem Grundstückshandel und privater Vermögensverwaltung hat der BFH die sog. Drei-Objekt-Grenze eingeführt. Sie besagt, dass kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, sofern weniger als 4 Objekte veräußert werden. Nur aufgrund besonderer Umstände kann auch bei einer Veräußerung von weniger als 4 Objekten auf eine gewerbliche Betätigung geschlossen werden.
3. Bei der Frage, welche Grundstücke in die Berechnung der Drei-Objekt-Grenze einzubeziehen sind, ist jedoch auf den einzelnen Rechtsträger abzustellen. Der unmittelbare Durchgriff durch eine Kapitalgesellschaft ist steuerrechtlich nicht zulässig.
4. Die rückwirkende Aufhebung eines Grundstückstauschvertrags kann nicht als Erwerb und Veräußerung von einem Grundstück angesehen werden.
VolltextBFH, Urteil vom 03.08.2004 - X R 40/03
Bei der Anwendung der Grundsätze über die sog. Drei-Objekt-Grenze sind aneinander grenzende, rechtlich selbständige Mehrfamilienhausgrundstücke grundsätzlich jeweils gesonderte wirtschaftliche Einheiten (vgl. § 2 Abs. 1 BewG), die auch durch eine Vereinigung/Zuschreibung nach § 890 BGB, §§ 3 ff. GBO nicht zu einem einzigen Objekt ("Häuserzeile") werden können.*)
VolltextBFH, Urteil vom 15.07.2004 - III R 37/02
1. Werden zwei - in Eigentumswohnungen aufgeteilte - Mehrfamilienhäuser in zwei Kaufverträgen an zwei verschiedene Erwerber mit Gewinnerzielungsabsicht veräußert, liegt eine nachhaltige Tätigkeit vor.*)
2. Gleichheitsrechtlich unbedenklich ist es, die Veräußerung von zwei ungeteilten Mehrfamilienhäusern an zwei Erwerber im Rahmen der Drei-Objekt-Grenze nur als zwei Objekte zu bewerten, hingegen die Veräußerung von zwei in Wohneigentum aufgeteilten Mehrfamilienhäusern en bloc an zwei Erwerber als Veräußerung der der Zahl der Wohneigentumsrechte entsprechenden Objektzahl zu qualifizieren. Insoweit liegen weder rechtlich noch wirtschaftlich vergleichbare Sachverhalte vor.*)
VolltextBFH, Urteil vom 18.03.2004 - III R 25/02
Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer ein von ihm erworbenes unaufgeteiltes Mehrfamilienhaus an "seine GmbH", die er zur Aufteilung bevollmächtigt und die die entstandenen vier Eigentumswohnungen noch im selben Jahr an verschiedene Erwerber veräußert, so können die Aktivitäten der GmbH nur dem Anteilseigner zugerechnet werden, wenn die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs vorliegen.*)
Für einen Gestaltungsmissbrauch kann insbesondere neben weiteren Umständen sprechen, dass die Mittel für den an den Anteilseigner zu entrichtenden Kaufpreis zu einem erheblichen Teil erst aus den Weiterverkaufserlösen zu erbringen sind.*)
VolltextBFH, Urteil vom 17.12.2003 - XI R 83/00
Für die Ermittlung des Gewerbeertrags eines Steuerpflichtigen ist das FA an die gesonderte und einheitliche Feststellung der dem Steuerpflichtigen zuzurechnenden Einkünfte weder dem Grunde noch der Höhe nach gebunden.*)
Volltext