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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VK 14/02
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
| 1 Volltexturteil gefunden |
Datenverarbeitung
VK Südbayern, Beschluss vom 19.12.2014 - Z3-3-3194-1-45-10/14
1. Auch nach der Aufforderung zum abschließenden Angebot ist in einem Verhandlungsverfahren eine Wiedereröffnung der Angebotsphase immer dann möglich, wenn dadurch weder das Transparenzgebot noch das Gleichbehandlungsgebot verletzt wurde.*)
2. Eine Umdeutung einer Angebotsaufklärung mit unzulässigen Nachverhandlungen in eine erneute Verhandlungsrunde kommt regelmäßig nicht in Betracht.*)
3. Die Möglichkeit, einen Koppelungsnachlass bei Bezuschlagung mehrerer Lose anzubieten, darf nicht nur einem Bieter eingeräumt werden. Das gilt auch, wenn diese Möglichkeit dem Bieter erst nachträglich im Laufe eines Verhandlungsverfahrens eingeräumt wurde, als feststand, dass nur er ein Angebot auf mehrere Lose abgegeben hat.*)
4. Die für eine bestimmte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen und deren Dokumentation können auch noch im Verlaufe des Nachprüfungsverfahrens bis zur letzten mündlichen Verhandlung nachgeschoben werden.*)
5. Eine Abwertung von Angeboten aufgrund der Nichterreichbarkeit von Referenzgebern ist vergaberechtswidrig.*)
6. Ein Angebotsausschluss wegen Abweichung von der Leistungsbeschreibung kommt nur dann in Betracht, wenn sich, und sei es auch nur im Ergebnis einer Auslegung, ein letztlich eindeutiger und deshalb für die Bieter auch als solcher erkennbarer Ausschreibungswille ermitteln lässt, von dem sich des Angebot des betreffenden Bieters entfernt hat.*)
Vergabe
VK Sachsen, Beschluss vom 05.02.2007 - 1/SVK/125-06
Auf die Vergabe von SPNV-Leistungen der Kategorie 18 im Anhang I B der VOL/A sind gemäß § 1 a Nr. 2 Abs. 2 VOL/A neben den Basisparagraphen ausschließlich die §§ 8 a und 28 a VOL/A anwendbar, was nichts daran ändert, dass diese Leistungen dem Anwendungsbereich der §§ 97 ff. GWB unterfallen.*)
Im Falle gemeinsamer Ausschreibung durch in verschiedenen Bundesländern ansässige Auftraggeber ist die Vergabekammer eines jeden in Frage kommenden Landes zuständig.*)
Der Auftraggeber kann keine eigenmächtige Umdeutung des Nebenangebotes als Hauptangebot vornehmen. Für diese Auffassung spricht, dass regelmäßig Haupt- und Nebenangebote, bezogen auf das Ermessen des Auftraggebers, mit einem unterschiedlichen Risikopotential in den Wettbewerb gegeben werden. Eine Umdeutung käme allenfalls in Betracht, wenn aus einer Erklärung des Bieters oder aus der äußeren Gestaltung des Angebotes erkennbar ist, dass der Bieter hier ein zweites Hauptangebot habe abgeben wollen.*)
Aus dem nationalen Vergaberecht lässt sich eine Verpflichtung zur Benennung von Mindestanforderungen für Nebenangebote nicht entnehmen, weshalb die Rechtsprechung des EuGH (Entscheidung vom 16.10.03 - Rs. C -421/01) zur Forderung der Erläuterung von Mindestanforderungen, die Nebenangebote erfüllen müssen, nicht auf nationale Ausschreibungen übertragen lässt.*)
Auf nationaler Ebene sind die allgemeinen Regelungen des § 97 GWB, insbesondere das Transparenz- und das Gleichbehandlungsgebot, zu beachten, was aber bei privilegierten Dienstleistungen nicht dazu führen darf, dass über den Transparenzgrundsatz all diejenigen Bestimmungen, von denen die privilegierten Dienstleistungen gerade ausgenommen sein sollen, wieder in das nationale Vergabeverfahren transportiert werden.*)
Volltext
Vergabe
VK Lüneburg, Beschluss vom 06.11.2003 - VK 09/2003
Ein Bieter muss auch dann die Nichtwertung von Nebenangeboten rügen, wenn sein Angebot für die Bezuschlagung vorgesehen ist.
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Vergabe
OLG Rostock, Beschluss vom 09.09.2003 - 17 Verg 3/03
Auch im Falle der Beendigung des Nachprüfungsverfahrens durch Antragsrücknahme hängt die Erstattung der einem Beigeladenen entstandenen Kosten von einer Billigkeitsprüfung in analoger Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO ab. Die Rücknahme des Nachprüfungsantrages stellt sich für den Antragsteller im Nachprüfungsverfahren als "Unterliegen" i. S. v. § 128 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 GWB dar.
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Vergabe
VK Sachsen, Beschluss vom 23.05.2003 - 1/SVK/030-03
1. Die Regelung des § 13 VgV ist verletzt, wenn das Vorinformationsschreiben a) keine Aussagen zu nicht gewerteten Nebenangeboten enthält, obwohl das eigens verwendete Informationsmuster eine entsprechende Spalte enthält oder b) die Vorinformation schon zu einem Zeitpunkt abgesandt wird, zu dem vom entscheidungsbefugten Auswahlgremium noch gar keine verbindliche Auswahlentscheidung vorliegt.*)
2. Nebenangebote werden können aufgrund von eines von der Rechtsprechung entwickelten Prüfungskanons in einem fünfstufigen Wertungsvorgang geprüft werden. Zunächst ist festzustellen, ob Nebenangebote überhaupt zugelassen waren; danach erfolgt die Prüfung, ob das Nebenangebot die Mindestbedingungen des Leistungsverzeichnisses erfüllt. Im nächsten Schritt ist zu klären, ob das Nebenangebot in der Fassung der Angebotsabgabe den Nachweis der Gleichwertigkeit erbracht hat. Daran schließt sich die Prüfung an, ob die behauptete Gleichwertigkeit auch objektiv gegeben ist. Erst im abschließenden fünften Schritt findet ein Wirtschaftlichkeitsvergleich des danach - zu wertenden - Nebenangebots gegenüber dem wirtschaftlichsten Hauptangebot oder anderen - wertbaren - Nebenangeboten statt. Liegt der Antragsteller preislich auf Platz zwei und kann er im Hinblick auf andere Zuschlagskriterien auf Vorteile gegenüber dem preisbesten Unternehmen verweisen, ist er durch eine derart verkürzte Wirtschaftlichkeitsprüfung in seinen Rechten nach §§ 97 Abs. 7, 114 Abs. 1 GWB verletzt.*)
3. Durch die Angabe von Zuschlagskriterien nach §§ 10 a , 25 a VOB/A engt der Auftraggeber seinen Beurteilungsspielraum für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes gemäß § 97 Abs. 5 GWB, § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A ein. Er darf fürderhin keine nicht vorher transparent gemachten Zuschlagskriterien für seine schlussendliche Auswahlentscheidung heran ziehen. Umgekehrt ist er aber auch verpflichtet, alle bekannt gemachten Zuschlagskriterien - und nicht nur den Preis - auf die Angebote (der engeren Wahl) anzuwenden. Liegt der Antragsteller preislich mit seinem Angebot auf Platz zwei und kann er im Hinblick auf andere Zuschlagskriterien auf Vorteile gegenüber dem preisbesten Unternehmen verweisen, so ist er durch eine derart verkürzte Wirtschaftlichkeitsprüfung (Wertungsausfall) in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7, 114 Abs. 1 GWB verletzt.*)
4. Es liegt ein vergaberechtswidriger Koppelungsnachlass vor, wenn der Bieter versucht, mit einer Nachlassgewährung in einem später submittierten Los ein vorliegendes Wettbewerbsergebnis in einem vorherigen Los zu unterlaufen. Dies ist z. B. der Fall, wenn bei Angebotsabgabe für die Bauleistung x (mit Koppelungsnachlass) das Ergebnis für das schon submittierte Baulos y bekannt ist und der Nachlassbieter dort nicht der Wettbewerbsgewinner ist, dies aber unter Einbeziehung des Koppelungsnachlasses bei einer Zusammenschau beider Lose ggf. würde. Dasselbe muss gelten, wenn die Ausschreibung zum Los y aufgehoben wird und ein Bieter aufgrund des Wegfalls der Bindungswirkung für sein Altangebot im nachfolgenden Verhandlungsverfahren die Gelegenheit erhält, durch zielgerichtete Ausgestaltung seines aktuellen Verhandlungsangebotes die Voraussetzungen für die Einbeziehung eines Koppelungsnachlasses zu bewirken und damit - unter Einbeziehung des Koppelungsnachlasses - auch im zweiten Los wirtschaftlichster Bieter zu werden.*)
Vergabe
OLG Koblenz, Beschluss vom 05.09.2002 - 1 Verg 4/02
1. Entsprechend § 9 Nr. 1 VOB/A müssen Nebenangebote so eindeutig und erschöpfend beschrieben sein, dass der Auftraggeber sich ein klares Bild über die angebotene Ausführung der Leistung machen kann. Wesentlicher Wertungsbestandteil ist die Frage der Gleichwertigkeit der im Nebenangebot enthaltenen Ausführung mit der ausgeschriebenen Hauptleistung. Auch sie muss soweit dargelegt werden, dass der Auftraggeber sie ohne besondere Schwierigkeit prüfen kann. Weicht das Nebenangebot in technischer Hinsicht vom Hauptangebot ab, ist es Aufgabe des Bieters, die Gleichwertigkeit durch entsprechende Unterlagen wie Prüfzeugnisse, Gutachten, Qualitätszertifikate etc. nachzuweisen.*)
2. Dabei ist die Darlegung der Gleichwertigkeit nicht auf die Feststellung einer abstrakt-generellen Eignung der alternativ angebotenen technischen Lösung zur Durchführung des Bauvorhabens zu beschränken. Maßgeblich ist die Gesamtschau aller wertbildender Kriterien, zu denen neben dem technischen Wert und dem Preis insbesondere auch die Betriebs- und Folgekosten gehören.*)
3. Eigene Nachforschungen obliegen dem Auftraggeber nur im Rahmen der verfügbaren Erkenntnisquellen und innerhalb der zeitlichen Grenzen der Zuschlags- und Angebotsfrist.*)
Volltext
Vergabe
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.06.2002 - VK 14/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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Vergabe
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2002 - 1 VK 14/02
Ohne amtlichen Leitsatz.
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Vergabe
VK Brandenburg, Beschluss vom 07.05.2002 - VK 14/02
Koppelungsangebote sind auch im Vergaberecht grundsätzlich zulässig, müssen sich aber im Einzelfall an den Grundprinzipien des Vergaberechts messen lassen.
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