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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 416/12
BGH, Urteil vom 06.11.2013 - VIII ZR 416/12
Volltext44 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Beiträge gefunden |
IMR 2018, 185 | BGH - Keine Fristsetzung bei Sachschäden wegen Obhutspflichtverletzung! |
IMR 2017, 1065 | LG Dessau-Roßlau - Mietwohnung stark verschmutzt zurückgegeben: Schadensersatz ohne Nachfristsetzung |
IMR 2014, 7 | BGH - Bunte Wände: Während der Mietzeit "Ja", beim Auszug "Nein"! |
1 Aufsatz gefunden |
IMR 2018, 313
11 Volltexturteile gefunden |
AG Paderborn, Urteil vom 03.12.2020 - 57 C 44/20
Der Mieter macht sich schadensersatzpflichtig, soweit er die Wohnung mit dezenten bzw. unauffälligen Wandfarben übernommen hat, bei Auszug aber nicht mit entsprechender Farbgebung an den Vermieter zurückgibt. Dies folgt bereits aus der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht des Mieters gegenüber dem Vermieter und besteht auch neben oder ohne dahingehende vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien.
VolltextLG Berlin, Beschluss vom 10.08.2020 - 64 S 189/19
1. Schadenersatz wegen unterbliebener Schönheitsreparaturen steht dem Vermieter gem. §§ 280 Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB grundsätzlich nur dann zu, wenn er dem Mieter erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Dazu muss er dem Mieter die Dekorationsmängel im einzelnen aufzeigen und ihn unter Fristsetzung zu deren Beseitigung auffordern. (Anschluss an BGH, Urteil vom 28.02.2018 - VIII ZR 157/17, IMRRS 2018, 0422 = BGHZ 218, 22 ff.; ständige Rechtsprechung des BGH).*)
2. Das Gericht muss den Vermieter auf das nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshof grundsätzlich bestehende Erfordernis der Fristsetzung jedenfalls dann nicht hinweisen, wenn dieser sich auf einen Ausnahmetatbestand beruft und vorträgt, der Mieter habe sich ernsthaft und endgültig geweigert, Schönheitsreparaturen durchzuführen.*)
3. Der Vermieter kann die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch wegen unterbliebener Schönheitsreparaturen nicht dadurch umgehen, dass er schlichte Dekorationsmängel als Beschädigungen der Mietsache zu qualifizieren sucht.*)
VolltextLG Wuppertal, Urteil vom 16.07.2020 - 9 S 18/20
1. Dübel sind bei Beendigung des Mietverhältnisses zu entfernen und die Löcher fachgerecht zu verschließen.
2. Wird der Wohnraummieter formularvertraglich verpflichtet, die Wohnung "weiß gestrichen" zurückzugeben, liegt darin eine unangemessene Einengung des Mieters hinsichtlich der Farbwahl. Dies kann zur Unwirksamkeit der formularmäßigen Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter insgesamt führen.
3. Sind die Wände durch den Mieter mit kräftigen Latexfarben angemalt, muss er dennoch die Kosten tragen, die für die erforderlichen Vorarbeiten betreffend der an den Wänden angebrachten kräftigen Latexfarben nötig sind.
VolltextAG Dresden, Urteil vom 12.04.2019 - 140 C 4095/18
(kein amtlicher Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 28.02.2018 - VIII ZR 157/17
Schäden an der Sachsubstanz der Mietsache, die durch eine Verletzung von Obhutspflichten des Mieters entstanden sind, hat dieser nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB als Schadensersatz neben der Leistung nach Wahl des Vermieters durch Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder durch Geldzahlung (§ 249 Abs. 2 BGB) zu ersetzen. Einer vorherigen Fristsetzung des Vermieters bedarf es dazu nicht. Das gilt unabhängig von der Frage, ob es um einen Schadensausgleich während eines laufenden Mietverhältnisses oder nach dessen Beendigung geht.*)
VolltextLG Berlin, Beschluss vom 23.05.2017 - 67 S 416/16
Obliegt dem Vermieter die Schönheitsreparaturlast, ist er zur Beseitigung vorhandener Dekormängel nicht nach eigenen Vorstellungen berechtigt, sondern nach den (Farb-)Wünschen des Mieters verpflichtet, sofern ihm dadurch keine Mehrkosten entstehen oder sonstige schutzwürdige eigene Interessen entgegenstehen.
VolltextLG Berlin, Urteil vom 09.03.2017 - 67 S 7/17
Vom Vermieter gestellte Formularklauseln, in denen die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen uneingeschränkt auf den Wohnraummieter abgewälzt wird, sind - gemäß § 536 Abs. 4, § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB - auch dann unwirksam, wenn die Mietsache dem Mieter zu Vertragsbeginn renoviert überlassen wurde.*)
VolltextBGH, Urteil vom 14.12.2016 - VIII ZR 49/16
1. Ein Mieter überschreitet die Grenze vertragsgemäßen Gebrauchs und verstößt gegen seine mietvertragliche Obhutspflicht (§§ 535, 538, 241 Abs. 2 BGB), wenn er in der angemieteten Wohnung illegale Betäubungsmittel aufbewahrt.*)
2. Zur Frage der Schadensursächlichkeit mietvertraglicher Obhutspflichtverletzungen.*)
VolltextLG Dessau-Roßlau, Urteil vom 29.09.2016 - 5 S 177/15
Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist eine Nachfristsetzung nach § 280 Abs. 3, § 281 Abs. 1 BGB entbehrlich, wenn dem Vermieter ein Schadensersatzanspruch wegen nicht mehr vom vertragsgemäßen Mietgebrauch gedeckten Eingriffen in die Substanz des Mietobjekts (hier: übermäßige Verschmutzung) zusteht.*)
VolltextLG Saarbrücken, Urteil vom 21.11.2014 - 10 S 60/14
Verursacht der Mieter unter Überschreitung des vertragsgemäßen Mietgebrauchs Schäden an der Mietsache, steht dem Vermieter gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu. Einer vorherigen Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf es auch dann nicht, wenn der Schadensersatzanspruch nach Beendigung des Mietverhältnisses geltend gemacht wird (Rechtsprechungsänderung der 10. Zivilkammer).*)
Volltext16 Nachrichten gefunden |
(17.05.2024) Viele Mietverträge übertragen Mietern die Pflicht, ihre Wohnung regelmäßig zu renovieren. Allerdings sind viele der üblichen Mietvertragsklauseln von Gerichten inzwischen für unwirksam erklärt worden.
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(30.09.2022) In bestimmten Fällen können Vermieter Schadensersatzansprüche gegen ihre Mieter geltend machen. Dies kann während des Mietverhältnisses oder an dessen Ende vorkommen und führt oft zu Rechtsstreitigkeiten.
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(22.10.2021) Viele Mietverträge übertragen Mietern die Pflicht, ihre Wohnung regelmäßig zu renovieren. Allerdings sind viele der üblichen Mietvertragsklauseln von Gerichten inzwischen für unwirksam erklärt worden.
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(09.08.2021) Viele Mietverträge übertragen Mietern die Pflicht, ihre Wohnung regelmäßig zu renovieren. Allerdings sind viele der üblichen Mietvertragsklauseln von Gerichten inzwischen für unwirksam erklärt worden.
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(02.03.2021) In verschiedenen Fällen können Vermieter Schadensersatzansprüche gegen ihre Mieter geltend machen. Dies kommt besonders bei der Beendigung eines Mietvertrages vor und führt oft zu Rechtsstreitigkeiten.
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(18.05.2020) Mietverträge übertragen oft dem Mieter die Pflicht, seine Wohnung regelmäßig zu renovieren. Viele der üblichen Mietvertragsklauseln sind jedoch von Gerichten für unwirksam erklärt worden.
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(20.05.2019) Schon mehrfach mussten sich Gerichte mit allzu grellen Wandfarben in Mietwohnungen beschäftigen. Denn Geschmäcker sind nun einmal verschieden. Auch bunte Tapeten können für Streit sorgen.
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(08.03.2019) Besonders bei Beendigung eines Mietvertrages können Probleme auftauchen, die zu Schadensersatzforderungen des Vermieters führen - zum Beispiel bisher unentdeckte Schäden an der Wohnung.
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(12.12.2018) In Mietverträgen wird dem Mieter oft die Pflicht übertragen, die Wohnung regelmäßig zu renovieren. Viele der einschlägigen Mietvertragsklauseln sind mittlerweile von Gerichten für unwirksam erklärt worden.
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(02.03.2018) Gerade bei Beendigung eines Mietvertrages können Probleme auftauchen, die zu Schadensersatzforderungen des Vermieters führen - zum Beispiel bisher unentdeckte Schäden an der Wohnung, oder auch die verspätete Rückgabe.
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13 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden |
c) Nichtbeseitigung der Substanzveränderung als Pflichtverstoß (BGB § 538 Rn. 43-44)
aa) Anspruchsgrundlage (BGB § 538 Rn. 23-26)
(2) Beschränkung durch § 538 BGB auf Folgen des atypischen Gebrauchs (BGB § 538 Rn. 29-32)
(3) Einzelfälle (BGB § 538 Rn. 33-34)
a) Rückgängigmachung der Folgen vertragswidrigen Gebrauchs (BGB § 538 Rn. 21)
d) Inhaltliche Anforderungen an die Schönheitsreparaturarbeiten (BGB § 535 Rn. 1024-1026)
d) Vertragsgemäßer Gebrauch, Schäden, Schönheitsreparaturen, Instandsetzung (BGB § 546 Rn. 50)
II. Grundsätzliches zum Begriff der Rückgabe bzw. Räumung (BGB § 546 Rn. 18-22)