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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 375/11
BGH, Beschluss vom 16.04.2013 - VIII ZR 375/11
Volltext27 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2013, 593 | BGH - Verlegung eines Parkettbodens: Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder Werkvertrag? |
13 Volltexturteile gefunden |
OLG Köln, Beschluss vom 13.04.2015 - 11 U 183/14
1. Ein Werklieferungsvertrag ist ein Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat. Wird auch der Einbau oder die Montage der Sache geschuldet, kommt es für die Einordnung des Vertrags als Kauf- bzw. Werklieferungsvertrag darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt.
2. Macht bei einem Vertrag über die Lieferung und den Einbau von Türen der Betrag für die Montage- und Einbaukosten weniger als 5% der Gesamtrechnungssumme aus, liegt ein Werklieferungsvertrag vor, auf den Kaufrecht und die Vorschriften über die kaufmännische Rügepflicht Anwendung finden.
3. Der Gesichtspunkt der Sonderanfertigung führt nicht zur Anwendung des Werkvertragsrechts. Ein Vertrag über die Herstellung und Lieferung von Türen für ein Bauvorhaben ist deshalb auch dann ein Werklieferungsvertrag, wenn die Türen nach speziellem Aufmaß gefertigt wurden.
VolltextOLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.02.2014 - 22 U 101/13
1. Der Umfang der Prüfungs- bzw. Bedenkenhinweispflichten des Werkunternehmers hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es kommt auf das vom Unternehmer zu erwartende Fachwissen, die sonstigen Umstände der Vorgaben bzw. Vorleistungen bzw. Baubestände und die Möglichkeiten zur Untersuchung an. An einen als Fachbetrieb (hier: für "Automatische Türanlagen" und "Garagentorantriebe") firmierenden Werkunternehmer sind hohe Anforderungen an seine Prüfungs- und Bedenkenhinweispflichten zu stellen.*)
2. Übernimmt ein Werkunternehmer - erst recht ein Fachunternehmer - Leistungen aus seinem Fachgebiet in Kenntnis des Umstands, dass der Auftraggeber keine Planung zur Verfügung stellt, so kann er sich jedenfalls nicht mit Erfolg auf eine Enthaftung bzw. ein Mitverschulden des Auftraggebers berufen, solange er die Notwendigkeit der Planung der Werkleistung durch einen Dritten (insbesondere einen Architekten oder Fachingenieur) nicht rechtzeitig im Rahmen seiner Prüfungs- und Bedenkenhinweispflichten geltend macht.*)
3. Nach § 346 Abs. 1 BGB müssen zwar grundsätzlich auch die gezogenen Nutzungen (Gebrauchsvorteile i.S.v. § 100 BGB) herausgegeben werden. Dies gilt aber nicht, wenn wesentliche Gebrauchsvorteile einer erheblich mangelhaften Werkleistung (hier: Schiebetüre als Eingangsabschlusstüre) im Zeitraum seit der Montage nicht feststellbar sind, d.h. bei Null liegen.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 16.04.2013 - VIII ZR 375/11
1. Für die Einordnung eines Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder als Werkvertrag kommt es darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt.
2. § 478 Abs. 2 BGB ist nicht analog auf die Fälle anzuwenden, in denen ein Werkvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher am Ende der Lieferkette steht.
Volltext1 Blog-Eintrag gefunden |
Von Dr. Friedhelm Weyer
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5 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
Einführung vor § 631 BGB (Jurgeleit) |
C. Das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
§ 650 BGB Anwendung des Kaufrechts (Bruinier) |
B. Der Anwendungsbereich des § 650 BGB |
I. „Bewegliche Sachen“ |
3. Gilt das auch für bewegliche Sachen, die zum Einbau in ein Bauwerk bestimmt sind? |
II. „Lieferung“ |
III. Die „herzustellende oder zu erzeugende“ Sache |
1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |