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1 Treffer für den Bereich Zivilprozess und Schiedswesen.
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Ihre Suche nach Volltext: VIII ZR 350/13 ergab gefilterte 1 Treffer in 5 Bereichen.
Frage ist Gegenstand in höherer Instanz: Keine Aussetzung des Verfahrens!
BGH, Urteil vom 15.03.2023 - VIII ZR 77/22
Eine Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 148 Abs. 1 ZPO kommt nicht bereits dann in Betracht, wenn eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage Gegenstand eines in einer höheren Instanz anhängigen Verfahrens ist.
Preisänderungsklausel in Fernwärmeliefervertrag unwirksam: Lücke wird durch Vertragsauslegung geschlossen!
BGH, Urteil vom 24.09.2014 - VIII ZR 350/13
Eine infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV a.F. (= § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV),§ 134 BGB entstehende planwidrige Regelungslücke kann auch in einem Fernwärmeliefervertrag im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend geschlossen werden, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Fortführung Senatsurteil vom 14.03.2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 = IBR 2012, 1128 - nur online).*)