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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 259/09
BGH, Urteil vom 16.06.2010 - VIII ZR 259/09
Volltext7 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2010, 488 | BGH - Verzugszinsen: Fünf oder acht Prozentpunkte über Basiszinssatz? |
4 Volltexturteile gefunden |
OLG Brandenburg, Urteil vom 25.01.2012 - 4 U 112/08
1. Erbringt eine deutsche Ingenieurgesellschaft Planungsleistungen für ein Bauvorhaben im Ausland, ist die HOAI anwendbar, wenn die Parteien deutsches Recht gewählt haben. Eine solche Rechtswahl kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen.
2. Die HOAI ist leistungsbezogen auszulegen. Sie kommt zur Anwendung, wenn die geschuldete Leistung den Leistungsbildern der HOAI oder deren anderen Bestimmungen entspricht. Werden die vertragsgegenständlichen Planungsleistungen von einer als "Ingenieurgesellschaft" bezeichneten GmbH erbracht, ist es nicht erforderlich, dass die Gesellschafter Architekten oder Ingenieure sind.
VolltextOLG München, Urteil vom 07.12.2010 - 13 U 4561/09
1. Die Geltendmachung von Schadensersatz wegen Planungs- und Bauüberwachungsfehlern setzt keine Nachfristsetzung voraus, wenn sich die Mängel bereits in dem Bauwerk verkörpert haben und durch eine Nachbesserung der Planung oder Bauüberwachung nicht mehr ungeschehen gemacht werden können.
2. Ein Ingenieur darf die Leistungen seines Subplaners nicht blind übernehmen, sondern muss die ihm vorgelegten Berechnung nachprüfen bzw. nachprüfen lassen.
3. Der Auftraggeber muss sich im Rahmen der Mängelbeseitigung nicht auf abweichendes System einlassen, wenn eine der ursprünglichen Planung entsprechende Sanierung möglich ist.
4. Ein Abzug "neu für alt" kommt nicht in Betracht, wenn die geltend gemachten Planungs- und Überwachungsfehler von Anfang an bestritten werden und sich die Mängelbeseitigung dadurch verzögert.
VolltextOLG Dresden, Urteil vom 31.08.2010 - 5 U 923/06
1. Nimmt ein Unternehmer über einen längeren Zeitraum Mängelanzeigen des Auftraggebers entgegen und leitet diese an den Nachunternehmer des Auftragnehmers weiter, ohne den Auftraggeber auf die eigene Unzuständigkeit hinzuweisen, behandelt der Unternehmer die Gewährleistungsansprüche als eigene Angelegenheit und haftet deshalb für die vom Auftragnehmer bzw. dessen Nachunternehmer verursachten Mängel.
2. Die Hemmung der Verjährung des Gewährleistungsanspruchs endet nicht bereits mit der Erklärung des Auftragnehmers, er habe die angezeigten Mängel beseitigt. Es bedarf vielmehr einer Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung, um die Hemmung der ursprünglichen Verjährungsfrist zu beseitigen und eine neue Verjährungsfrist in Lauf zu setzen.
3. Die Klausel eines formularmäßigen Bauvertrags, wonach die Gewährleistungsfrist 5 Jahre und 4 Wochen beträgt, benachteiligt den Auftragnehmer nicht unangemessen und ist daher in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wirksam.
BGH, Urteil vom 16.06.2010 - VIII ZR 259/09
1. Eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB liegt unter Berücksichtigung des Ziels der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35) vor, wenn die Forderung auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet ist, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht (Anschluss an BGH, Urteil vom 21. April 2010 - XII ZR 10/08). Einer synallagmatischen Verknüpfung zwischen der Leistung des Gläubigers und der Zahlung durch den Schuldner bedarf es nicht.*)
2. Der Handelsvertreterausgleichsanspruch ist Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB.*)
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