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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 185/14


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IBRRS 2015, 0956; IMRRS 2015, 0566
AGBAGB
Änderung der Rechtsprechung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen

BGH, Urteil vom 18.03.2015 - VIII ZR 185/14

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7 Beiträge gefunden
IMR 2018, 496 BGH - Übertragung der Anfangsrenovierung auf den Mieter im preisgebundenen Wohnraum?
IMR 2018, 143 LG Paderborn - Anforderungen an eine wirksame Verpflichtung zur Anfangsrenovierung?
IMR 2017, 187 LG Berlin - Schönheitsreparaturen: Keine Kostenabwälzung bei renovierter Wohnung!
IMR 2016, 415 OLG Celle - Schönheitsreparaturklausel: Auch Gewerberäume sind zu Beginn renoviert zu übergeben!
IMR 2016, 315 LG Berlin - Mieter muss Schönheitsreparaturen auch in unrenovierter Wohnung ausführen!
IMR 2015, 278 AG Leonberg - Rückgabeprotokoll: Negatives Schuldanerkenntnis für alle Arten von Forderungen!
IMR 2015, 220 BGH - Unwirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln bei unrenovierten Wohnungen

33 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2020, 0175; IMRRS 2020, 0066
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Verwertung der Mietkaution setzt fällige und durchsetzbare Gegenansprüche voraus!

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 21.08.2019 - 25 C 247/17

1. Die Ersatzpflicht für Substanzschäden an der Mietsache tritt ohne Fristsetzung sein. Der Vermieter trägt die Darlegungs- und Beweislast dem Grunde nach und somit für die übermäßige Abnutzung.

2. Die einseitige Vorgabe einer Endrenovierungspflicht ist unwirksam. Bei notwendigen Schönheitsreparaturen ist zwischen Abnutzung und Schaden zu differenzieren.

3. Der Vermieter kann auch mit solchen Ansprüchen aufrechnen, die sich bereits im Mietverhältnis wechselseitig und nach Ablauf als fällige Gegenansprüche aufrechenbar gegenüberstanden.

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IBRRS 2019, 2730; IMRRS 2019, 1008
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Unrenoviert übernommenes Objekt kann unrenoviert zurückgegeben werden!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2019 - 24 U 104/18

1. Beruft sich ein Mieter darauf, das Mietobjekt sei bereits bei der Übergabe zu Beginn des Mietverhältnisses mängelbehaftet (hier: kontaminiert) gewesen, so trifft den Vermieter die Darlegungs- und Beweislast für eine Übergabe in mangelfreiem Zustand.*)

2. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach ein Gewerberaummieter, der ein Objekt unrenoviert übernommen hat, es in einem renovierten (hier: nicht kontaminierten) Zustand zurückzugeben hat, ist unwirksam gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Denn in solch einem Fall wird der Mieter verpflichtet, das Objekt in einem besseren Zustand zurückzugeben, als er es selbst vom Vermieter erhalten hat. Dem Mieter wird in diesem Fall nicht nur überbürdet, die Spuren seines eigenen, mit der Mietzahlung eigentlich abgegoltenen Gebrauchs zu beseitigen, sondern auch die des Vormieters. Hier gilt nichts anderes als im Bereich der Wohnraummiete, wenn ein Mieter die Wohnung unrenoviert übernommen hat, aber formularvertraglich zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet wird (vgl. BGH, IMR 2015, 220).*)

3. Der Vermieter trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Verpflichtung zur Rückgabe in mangelfreiem (hier: nicht kontaminiertem) Zustand durch andere vertragliche Vereinbarungen, z.B. durch eine angemessene Ausgleichszahlung, kompensiert wird. Überbürdet er dem Mieter ein Übermaß an Renovierungspflichten, trägt er das Risiko der Gesamtunwirksamkeit und kann sich nicht darauf berufen, dass dadurch das vertragliche Gleichgewicht gestört wird (vgl. BGH, IBR 2005, 642).*)

4. Veränderungen bzw. Verschlechterungen, die an der Mietsache durch deren vertragsgemäßen Gebrauch und trotz der Beachtung geltender Umweltstandards eingetreten sind, muss der Mieter nicht rückgängig machen (§ 538 BGB). Der Vermieter hat solche Veränderungen auch dann hinzunehmen, wenn sie erheblich sind.*)

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IBRRS 2019, 2314; IMRRS 2019, 1156
ImmobilienImmobilien

BGH, Urteil vom 26.06.2019 - VIII ZR 95/18

Auch für ein Energieversorgungsunternehmen, das Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt und einem Kontrahierungszwang im Bereich der Grundversorgung unterliegt (§ 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG) gilt, dass der Geschädigte den für die Schadensermittlung und außergerichtliche Abwicklung seines Schadensersatzanspruchs anfallenden Arbeits- und Zeitaufwand, auch wenn er hierfür besonderes Personal einsetzt oder die Tätigkeiten extern erledigen lässt, grundsätzlich selbst trägt (im Anschluss an BGH, Urteile vom 9. März 1976 - VI ZR 98/75, BGHZ 66, 112, 114 f.; vom 31. Mai 1976 - II ZR 133/74, WM 1976, 816 unter 2 a; vom 6. November 1979 - VI ZR 254/77, BGHZ 75, 230, 231 f.; vom 26. Februar 1980 - VI ZR 53/79, BGHZ 76, 216, 218; vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 352; vom 17. September 2009 - Xa ZR 40/08, WM 2009, 2398 Rn. 13; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, NJW 2012, 2267 Rn. 10; Beschluss vom 20. September 2016 - VIII ZR 239/15, RdE 2017, 297 Rn. 7). (Rn. 19)*)

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IBRRS 2019, 2028; IMRRS 2019, 0742
WohnraummieteWohnraummiete
Verschlechterung der Wohnung durch Rauchen nicht nur "Schönheitsfehler"!

AG Brandenburg, Urteil vom 14.06.2019 - 31 C 249/17

Das Rauchen in einer Mietwohnung geht über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus und begründet eine Schadensersatzverpflichtung des Mieters, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch einfache Schönheitsreparaturen beseitigen lassen, sondern darüberhinausgehende Arbeiten erfordern (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 249, § 535 BGB).*)

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IBRRS 2020, 0814; IMRRS 2020, 0329
WohnraummieteWohnraummiete
Wurde das Übergabeprotokoll eingehalten ?

AG Dresden, Urteil vom 12.04.2019 - 140 C 4095/18

(kein amtlicher Leitsatz)

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IBRRS 2019, 1162; IMRRS 2019, 0444
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Schönheitsreparaturklausel: Auch Gewerberäume sind zu Beginn renoviert zu übergeben!

OLG Dresden, Beschluss vom 06.03.2019 - 5 U 1613/18

1. Die zu Wohnraummietverträgen ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung (grundlegend: BGH, IMR 2015, 220), wonach die formularvertragliche Überwälzung der nach der gesetzlichen Regelung in § 535 Abs. 1 Satz 2, § 538 BGB den Vermieter treffenden Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen bei einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung der Inhaltskontrolle am Maßstab von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht standhält, ist auf gewerbliche Mietverhältnisse zu übertragen (Anschluss OLG Celle, IMR 2016, 415).*)

2. Es handelt sich um einen gewerblichen Mietvertrag, wenn zwar Wohnungen angemietet werden, dies aber nicht zu eigenen Wohnzwecken der Mieterin, bei welcher dies als juristische Person schon begrifflich ausgeschlossen ist. *)

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IBRRS 2019, 3885; IMRRS 2019, 1413
WohnraummieteWohnraummiete
Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen unangemessen?

AG Köpenick, Urteil vom 22.01.2019 - 7 C 157/18

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2018, 3001; IMRRS 2018, 1087
Mit Beitrag
MietrechtMietrecht
Schönheitsreparaturklauseln bei unrenoviert übergebener Wohnung auch bei "Renovierungsvereinbarung" mit Vormieter unwirksam!

BGH, Urteil vom 22.08.2018 - VIII ZR 277/16

1. Im Falle einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung hält die formularvertragliche Überwälzung der nach der gesetzlichen Regelung (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) den Vermieter treffenden Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt, der ihn so stellt, als habe der Vermieter ihm eine renovierte Wohnung überlassen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 18.03.2015 - VIII ZR 185/14, IMR 2015, 220 = BGHZ 204, 302 Rz. 15, 35).*)

2. Eine allein zwischen dem bisherigen und dem neuen Mieter getroffene Renovierungsvereinbarung vermag - mit Rücksicht darauf, dass die Wirkungen eines Schuldverhältnisses grundsätzlich auf die daran beteiligten Parteien beschränkt sind - daran nichts zu ändern.*)

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IBRRS 2018, 2245; IMRRS 2018, 0813
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Unrenovierte Wohnung als Mietobjekt: Kein Anspruch auf Schönheitsreparaturen!

LG Berlin, Urteil vom 02.05.2018 - 18 S 392/16

1. Maßgebend für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Mangels ist in erster Linie das, was die Parteien als vertragsgemäß vereinbart haben.

2. Übernimmt der Mieter die Wohnung im unrenovierten Zustand und akzeptiert diesen Zustand als vertragsgemäß, hat er gegen den Vermieter keinen Anspruch, die schon zu Beginn oder kurz nach Beginn des Mietverhältnisses erforderlichen Schönheitsreparaturen durchzuführen und die Wohnung in einen frisch renovierten Zustand zu versetzen.

3. Auch wenn sich der Zustand der Wohnung im Laufe des Mietverhältnisses weiter verschlechtert, hat der Mieter keinen Anspruch auf Schönheitsreparaturen.

4. Erst wenn die Wohnung einen "verkommenen" Zustand aufweist, Renovierungsarbeiten also erforderlich wären, um Substanzschäden vorzubeugen, kann der Mieter einen Anspruch auf Verbesserung des Dekorationszustands der Wohnung haben.

4. Die formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung hält der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt.

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IBRRS 2018, 0113; IMRRS 2018, 0027
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Preisgebundener Wohnraum: Übernahme der anfänglichen Dekorationsarbeiten wirksam?

LG Berlin, Urteil vom 17.11.2017 - 63 S 69/17

Eine entgeltliche Vereinbarung zwischen den Mietparteien bei preisgebundenem Wohnraum, wonach der Mieter die anfänglichen Dekorationsarbeiten übernimmt, ohne eine gleichzeitige klauselmäßige Überbürdung der für die Dauer des Mietverhältnisses fällig werdenden Schönheitsreparaturen auf den Mieter - also bei fortwirkender gesetzlicher Verpflichtung des Vermieters zur Instandhaltung einschließlich der Dekorationsarbeiten -, ist wirksam.

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IBRRS 2017, 0948; IMRRS 2017, 0394
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Wohnung renoviert überlassen: Schönheitsreparaturklausel trotzdem unwirksam!

LG Berlin, Urteil vom 09.03.2017 - 67 S 7/17

Vom Vermieter gestellte Formularklauseln, in denen die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen uneingeschränkt auf den Wohnraummieter abgewälzt wird, sind - gemäß § 536 Abs. 4, § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB - auch dann unwirksam, wenn die Mietsache dem Mieter zu Vertragsbeginn renoviert überlassen wurde.*)

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IBRRS 2016, 2032; IMRRS 2016, 1235
Mit Beitrag
GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Keine Überwälzung der Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebenen Räumen!

OLG Celle, Urteil vom 13.07.2016 - 2 U 45/16

Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Unwirksamkeit der formularmäßigen Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen einer dem Mieter unrenoviert übergebenen Wohnung ohne die Gewährung eines angemessenen Ausgleichs ist auf die Vermietung unrenoviert übergebener Geschäftsräume zu übertragen.*)

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IBRRS 2016, 1737; IMRRS 2016, 1063
Mit Beitrag
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Schönheitsreparaturen: Sog. Freizeichnungsklausel wirksam?

LG Karlsruhe, Beschluss vom 23.06.2016 - 9 T 56/16

1. Eine sog. Freizeichnungsklausel ist jedenfalls isoliert betrachtet grundsätzlich wirksam und verstößt nicht gegen § 307 BGB.

2. Eine Freizeichnungsklausel ist auch dann wirksam, wenn sie gleichzeitig mit einer wirksamen Klausel zur Überbürdung der laufenden Schönheitsreparaturen auf den Mieter vereinbart ist.

3. Ob eine Freizeichnungsklausel auch dann wirksam ist, wenn sie gleichzeitig mit einer unwirksam Klausel zur Überbürdung der laufenden Schönheitsreparaturen auf den Mieter vereinbart ist, bleibt offen.

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IBRRS 2016, 1561; IMRRS 2016, 0956
Mit Beitrag
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Mieter muss Schönheitsreparaturen auch in unrenovierter Wohnung ausführen!

LG Berlin, Urteil vom 12.02.2016 - 63 S 106/15

Eine wirksame Schönheitsreparaturklausel setzt nicht voraus, dass eine frisch renovierte Wohnung zum Mietbeginn überlassen wurde. Soweit die vom Vormieter verursachten Gebrauchsspuren unerheblich sind, bleiben diese außer Acht.

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IBRRS 2016, 0917; IMRRS 2016, 0584
Mit Beitrag
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Anfängliche Renovierung entbindet von laufenden Schönheitsreparaturen!

LG Berlin, Urteil vom 09.02.2016 - 63 S 216/14

Wenn der Mieter bei Mietbeginn die Wohnung selbst in Stand setzt und dafür nur eine geringe Vergütung (hier: 200 DM) erhält, hat er keine renovierte Wohnung übergeben bekommen. Er kann damit nicht per AGB verpflichtet werden, die Kosten für laufende Schönheitsreparaturen zu tragen.

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IBRRS 2016, 0303; IMRRS 2016, 0178
Mit Beitrag
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Auch ungedämmte Leerrohrleitungen sind Heizungsrohre!

AG Augsburg, Urteil vom 28.10.2015 - 73 C 936/13

1. Ein Heizungsrohr kann auch eine ungedämmte Leerrohrleitung im Sinne der Heizkostenverordnung sein, wenn die Leitungen nicht offen im Raum sondern von Mauerwerk umhüllt verlegt sind.

2. Wenn der an den Heizkörpern erfasste Verbrauchswärmeanteil deutlich unter dem in der VDI-Richtlinie 2077 maßgeblichen Quotienten von 0,34 liegt, muss die Heizkostenabrechnung nach dieser Richtlinie erstellt werden.

3. Der Vermieter hat insoweit nicht mehr die Wahl, sondern muss die Abrechnung nach den anerkannten Regeln der Technik durchführen.

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IBRRS 2016, 0043; IMRRS 2016, 0023
Mit Beitrag
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Unrenovierte Wohnung übergeben: Keine Renovierungspflicht ohne angemessenen Ausgleich!

LG Berlin, Urteil vom 02.10.2015 - 63 S 335/14

1. Eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen auferlegt, ist dann unwirksam, wenn dem Mieter hierfür kein angemessener Ausgleich gewährt wird.

2. Durch den Ausgleich muss der Mieter so gestellt werden, als sei ihm renovierter Wohnraum überlassen worden, z. B. durch den Erlass der Nettokaltmiete (hier: für den ersten Monat).

3. Unrenoviert oder renovierungsbedürftig ist eine Wohnung schon dann, wenn sie Gebrauchsspuren aus einem vorvertraglichen Zeitraum aufweist.

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IBRRS 2016, 0273; IMRRS 2016, 0158
Mit Beitrag
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Mieter müssen den Renovierungszustand bei Einzug nachweisen!

LG Berlin, Urteil vom 18.08.2015 - 63 S 114/14

Der Mieter, der die Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel geltend macht, hat den Renovierungsbedarf der Wohnung bei Mietbeginn darzulegen und im Streitfall zu beweisen. Dabei ist es unerheblich, ob das Mietverhältnis mehrere Jahrzehnte andauerte (hier 50 Jahre).

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IBRRS 2015, 3053; IMRRS 2015, 1383
Mit Beitrag
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Verlängerung der Verjährungsfristen muss hervorgehoben werden!

AG Köpenick, Urteil vom 23.06.2015 - 7 C 71/15

Der Mieter muss nicht damit rechnen, dass auf der letzten Seite eines Formularmietvertrages eine Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist von sechs Monaten auf ein Jahr für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache geregelt ist, zumal wenn die verlängerte Frist nicht drucktechnisch hervorgehoben wird. Eine derartige Klausel wird nach § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.

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IBRRS 2015, 2288; IMRRS 2015, 0955
Mit Beitrag
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Unrenovierte Wohnung übergeben: Mieter muss keine Schönheitsreparaturen durchführen!

LG Berlin, Beschluss vom 04.06.2015 - 67 S 140/15

1. Zum gerichtlichen Prüfungsmaßstab für die im Individualprozess vorzunehmende Kontrolle einer formularmäßigen Schönheitsreparaturklausel.*)

2. Eine (2-Zimmer-)Wohnung ist renovierungsbedürftig, wenn die Fenster zum Zeitpunkt der Übergabe an den Mieter nicht frisch gestrichen sind und Lackabplatzungen aufweisen.*)

3. Eine vom Vermieter gestellte Formularklausel, die eine derart renovierungsbedürftige Wohnung zum Gegenstand hat und den Mieter hinsichtlich des Übergabezustandes der Wohnung undifferenziert und ohne angemessenen wirtschaftlichen Ausgleich zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.*)

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IBRRS 2015, 1035; IMRRS 2015, 0609
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Miete, Pacht, Leasing und ErbbaurechtMiete, Pacht, Leasing und Erbbaurecht
Quotenabgeltungsklauseln sind unwirksam!

BGH, Urteil vom 18.03.2015 - VIII ZR 242/13

Quotenabgeltungsklauseln benachteiligen den Mieter nach § 307 Abs. 1 BGB unangemessen und sind daher unwirksam, weil sie von dem Mieter bei Vertragsschluss verlangen, zur Ermittlung der auf ihn im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung zukommenden Kostenbelastung mehrfach hypothetische Betrachtungen anzustellen, die eine sichere Einschätzung der tatsächlichen Kostenbelastung nicht zulassen (teilweise Aufgabe von BGH, Urteil vom 26.09.2007 - VIII ZR 143/06, NJW 2007, 3632 Rz. 14 ff = IMR 2007, 377). *)




IBRRS 2015, 0956; IMRRS 2015, 0566
Mit Beitrag
AGBAGB
Änderung der Rechtsprechung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen

BGH, Urteil vom 18.03.2015 - VIII ZR 185/14

1. Die formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung hält der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt (insoweit Aufgabe von BGH, Rechtsentscheid vom 01.07.987 - VIII ARZ 9/86, BGHZ 101, 253).*)

2. Unrenoviert oder renovierungsbedürftig ist eine Wohnung nicht erst dann, wenn sie übermäßig stark abgenutzt oder völlig abgewohnt ist. Maßgeblich ist, ob die dem Mieter überlassene Wohnung Gebrauchsspuren aus einem vorvertraglichen Zeitraum aufweist, wobei solche Gebrauchsspuren außer Acht bleiben, die so unerheblich sind, dass sie bei lebensnaher Betrachtung nicht ins Gewicht fallen. Es kommt letztlich darauf an, ob die überlassenen Mieträume den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermitteln.*)

3. Angesichts der Vielgestaltigkeit der Erscheinungsformen unterliegt die Beurteilung, ob eine Wohnung dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen worden ist, einer in erster Linie dem Tatrichter vorbehaltenen Gesamtschau unter umfassender Würdigung aller für die Beurteilung des Einzelfalles maßgeblichen Umstände.*)

4. Beruft der Mieter sich auf die Unwirksamkeit der Renovierungsklausel, obliegt es ihm, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass die Wohnung bei Mietbeginn unrenoviert oder renovierungsbedürftig war. Die Darlegungs- und Beweislast für die Gewährung einer angemessenen Ausgleichsleistung trifft den Vermieter.*)

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IBRRS 2015, 1000; IMRRS 2015, 0594
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Miete, Pacht, Leasing und ErbbaurechtMiete, Pacht, Leasing und Erbbaurecht
Änderung der Rechtsprechung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen

BGH, Urteil vom 18.03.2015 - VIII ZR 21/13

Die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen ist, soweit sie dem Mieter im Mietvertrag auferlegt ist, eine einheitliche, nicht in Einzelmaßnahmen aufspaltbare Rechtspflicht mit der Folge, dass die Unwirksamkeit der einen Einzelaspekt dieser einheitlichen Rechtspflicht betreffenden Formularbestimmung in der gebotenen Gesamtschau der Regelung zur Unwirksamkeit der gesamten Vornahmeklausel führt. Dies gilt auch, wenn die inhaltliche Ausgestaltung der einheitlichen Rechtspflicht in verschiedenen, sprachlich voneinander unabhängigen Klauseln des Mietvertrags geregelt ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13.01.2010 - VIII ZR 48/09, NJW 2010, 674 Rn. 14).*)




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Wann muss der Mieter Schönheitsreparaturen durchführen und wann nicht?
(17.05.2024) Viele Mietverträge übertragen Mietern die Pflicht, ihre Wohnung regelmäßig zu renovieren. Allerdings sind viele der üblichen Mietvertragsklauseln von Gerichten inzwischen für unwirksam erklärt worden.
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Schönheitsreparaturen an Mietwohnungen: Unwirksame Klauseln
(22.10.2021) Viele Mietverträge übertragen Mietern die Pflicht, ihre Wohnung regelmäßig zu renovieren. Allerdings sind viele der üblichen Mietvertragsklauseln von Gerichten inzwischen für unwirksam erklärt worden.
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Schönheitsreparaturen an Mietwohnungen: Unwirksame Klauseln
(09.08.2021) Viele Mietverträge übertragen Mietern die Pflicht, ihre Wohnung regelmäßig zu renovieren. Allerdings sind viele der üblichen Mietvertragsklauseln von Gerichten inzwischen für unwirksam erklärt worden.
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Unverständlich: Unwirksame Schönheitsreparaturklausel verursacht Mehrkosten für Mieter
BGH-Urteil schafft keinen Rechtsfrieden

(09.07.2020) Nach dem Gesetz ist der Vermieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Oft wälzen Vermieter diese Pflicht vertraglich auf ihre Mieterinnen und Mieter ab. Dies ist in vielen Fällen unwirksam. Seit 2015 gilt, dass Mieterinnen und Mieter nicht renovieren müssen, falls sie eine nicht renovierte Wohnung ohne Ausgleichszahlung übernommen haben (BGH VIII ZR 185/14).
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Vermieter muss Schönheitsreparaturen bei unrenoviert überlassener Wohnung und unwirksamer Abwälzung durchführen
Allerdings muss sich Mieter an den Kosten beteiligen

(08.07.2020) Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in zwei Verfahren entschieden, dass ein Mieter, dem eine unrenovierte Wohnung als vertragsgemäß überlassen wurde und auf den die Schönheitsreparaturen nicht wirksam abgewälzt wurden, vom Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangen kann, wenn eine wesentliche Verschlechterung des Dekorationszustandes eingetreten ist.
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Verkündungstermin BGH: Muss Vermieter Schönheitsreparaturen bei unrenoviert überlassener Wohnung und unwirksamer Abwälzung durchführen?
(02.07.2020) Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich am 01.07.2020 in zwei Verfahren damit befasst, ob und gegebenenfalls inwieweit der Vermieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, wenn dem Mieter eine unrenovierte Wohnung - ohne angemessenen Ausgleich - überlassen wurde und die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter aus diesem Grund unwirksam ist (vgl. Senatsurteil vom 18.03.2015 - VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 303).

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Terminhinweis BGH: Muss Vermieter Schönheitsreparaturen bei unrenoviert überlassener Wohnung und unwirksamer Abwälzung durchführen?
(26.05.2020) Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird sich in zwei Verfahren damit befassen, ob und gegebenenfalls inwieweit der Vermieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, wenn dem Mieter eine unrenovierte Wohnung - ohne angemessenen Ausgleich - überlassen wurde und die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter aus diesem Grund unwirksam ist (vgl. Senatsurteil vom 18.03.2015 - VIII ZR 185/14).
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Schönheitsreparaturen an Mietwohnungen: Unwirksame Klauseln
(18.05.2020) Mietverträge übertragen oft dem Mieter die Pflicht, seine Wohnung regelmäßig zu renovieren. Viele der üblichen Mietvertragsklauseln sind jedoch von Gerichten für unwirksam erklärt worden.
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Schönheitsreparaturen an Mietwohnungen: Unwirksame Klauseln
(12.12.2018) In Mietverträgen wird dem Mieter oft die Pflicht übertragen, die Wohnung regelmäßig zu renovieren. Viele der einschlägigen Mietvertragsklauseln sind mittlerweile von Gerichten für unwirksam erklärt worden.
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Unwirksam bleibt unwirksam
Stellungnahme zu aktuellem BGH-Urteil

((23.08.2018) Der Bundesgerichtshof hat gestern entschieden, dass Mieter einer unrenoviert übernommenen Wohnung auch dann nicht verpflichtet sind, Schönheitsreparaturen durchzuführen, wenn sie sich gegenüber dem Vormieter dazu verpflichtet hatten (Az. VIII ZR 277/16). "Der Bundesgerichtshof hat damit klar gestellt, dass ein Vermieter, der nach dem Mietvertrag keinen Anspruch auf die Durchführung von Schönheitsreparaturen hat, diese auch nicht über den Umweg einer Absprache zwischen dem Mieter und seinem Vormieter verlangen kann," kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die Entscheidung.
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