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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 184/06


Bester Treffer:
IBRRS 2007, 2798; IMRRS 2007, 1061
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Mietkündigung und Geschäftsgebühr für vorgerichtliche Tätigkeit

BGH, Urteil vom 14.03.2007 - VIII ZR 184/06

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18 Treffer für den Bereich Zivilprozess und Schiedswesen.

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17 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2012, 1479; IMRRS 2012, 1081
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Erfolglose Rechtsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 20.03.2012 - XI ZB 28/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 0270; IMRRS 2012, 0189
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Anrechnung einer außergerichtlichen Geschäftsgebühr

BGH, Beschluss vom 20.12.2011 - XI ZB 17/11

Zur Anrechnung einer außergerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf eine im Klageverfahren anfallende Verfahrensgebühr.*)

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IBRRS 2009, 3106; IMRRS 2009, 1694
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht

BGH, Beschluss vom 25.09.2008 - VII ZB 93/07

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2008, 4421; IMRRS 2008, 2270
ProzessualesProzessuales

BGH, Beschluss vom 25.07.2008 - IV ZB 16/08

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2008, 2090; IMRRS 2008, 1280
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Anrechnung der Geschäfts- auf Verfahrensgebühr

BGH, Beschluss vom 03.06.2008 - VI ZB 55/07

Die in Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 1 VV zum RVG geregelte teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr auf eine später betreffend denselben Gegenstand angefallene Verfahrensgebühr gilt auch in dem zu einem selbständigen Beweisverfahren geführten Kostenfestsetzungsverfahren.

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IBRRS 2008, 2209; IMRRS 2008, 1305
ProzessualesProzessuales
Anrechnung der Geschäftsgebühr auch im Eilverfahren?

OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.05.2008 - 6 W 61/08

1. Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Schutzschrift.*)

2. Die vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr ist auf die Verfahrensgebühr auch dann teilweise anzurechnen, wenn es sich bei dem nachfolgenden Verfahren um ein Eilverfahren handelt.*)

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IBRRS 2007, 2798; IMRRS 2007, 1061
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Mietkündigung und Geschäftsgebühr für vorgerichtliche Tätigkeit

BGH, Urteil vom 14.03.2007 - VIII ZR 184/06

1. Der Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts, der mit der Beratung des Vermieters über das Kündigungsrecht und dem Ausspruch der Kündigung beauftragt ist, betrifft das Räumungsverlangen des Vermieters und somit denselben Gegenstand wie eine spätere gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen der Räumungsklage.*)

2. Die Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts für die vorgerichtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Kündigung ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, § 41 Abs. 2 GKG nach dem einjährigen Bezug der Nettomiete zu berechnen und im Rahmen der Anlage 1 Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden Räumungsrechtsstreits anzurechnen.*)

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