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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 168/12
BGH, Urteil vom 20.03.2013 - VIII ZR 168/12
30 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Beiträge gefunden |
IMR 2017, 1081 | LG Nürnberg-Fürth - Tierhaltungsverbot ist unwirksam! |
IMR 2017, 312 | AG Bremen - Zulässigkeit einer durch den Vermieter frei widerrufbaren Genehmigung zur Tierhaltung? |
IMR 2013, 231 | BGH - Hunde- und Katzenhaltungsverbot: In Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam! |
11 Volltexturteile gefunden |
LG Berlin, Urteil vom 07.12.2022 - 64 S 151/22
1. Klauseln über einen Zustimmungsvorbehalt des Vermieters zur Haustierhaltung sind nur insoweit mit den Vorgaben des § 307 BGB vereinbar, als die Zustimmungserteilung "ausschließlich von nachvollziehbaren und überprüfbaren sachlichen Kriterien" abhängig gemacht wird, "die nur auf die Einhaltung des vertragsgemäßen Gebrauchs" abzielen. Fehlt es hingegen an sachlichen Kriterien, an denen sich die Entscheidung des Vermieters auszurichten hat und ist die Klausel - mieterfeindlich - dahin auslegbar, dass die Entscheidung des Vermieters "in dessen freies, d. h. an keine nachprüfbare Voraussetzungen gebundenes Ermessen" gestellt wird, liegt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters vor, so dass die Klausel unwirksam ist und die Zulässigkeit der Haustierhaltung nicht von einer Zustimmung des Vermieters abhängt.*)
2. Ist die Klausel über den Zustimmungsvorbehalt unwirksam, so fehlt es an einer vertraglichen Regelung und hängt es von einer umfassenden Abwägung der Interessen aller Beteiligten ab, ob die konkrete Hundehaltung vom Mietgebrauch umfasst ist oder nicht.*)
VolltextAG Köpenick, Urteil vom 13.09.2022 - 7 C 36/22
Die gesetzliche Begrenzung zur Höhe der Mietkaution verbietet nicht eine Überschreitung der Grenze zur Absicherung von zusätzlichen Risiken (hier: Zusatzkaution für die Erlaubnis zur Hundehaltung in Wohnung mit Parkett).
VolltextLG Berlin, Urteil vom 09.09.2020 - 65 S 255/19
1. Grundsätzlich gilt, dass der Mieter auf den Fortbestand einer einmal erteilten Erlaubnis zur Hundehaltung vertrauen darf. Eine formularvertragliche Vereinbarung, wonach eine Erlaubnis jederzeit widerrufen werden darf, verstößt gegen § 307 BGB.
2. Die Erlaubnis darf widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, (auch) ohne dass es eines vertraglichen Widerrufsbehaltes bedarf.
3. Ist die Tierhaltung nicht mehr vom vertragsgemäßen Gebrauch nach § 535 Abs. 1 in Verbindung mit den Regelungen des Mietvertrags und der darauf beruhenden Zustimmung des Vermieters gedeckt, so kann Letzterer den Mieter nach einer Abmahnung auf Unterlassung in Anspruch nehmen, sofern der Mieter den vertragswidrigen Gebrauch fortsetzt.
VolltextAG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 12.06.2019 - 531 C 19/19
Eine Klausel in einem Mietvertrag, wonach die Haustierhaltung der Zustimmung des Vermieters unterliegt und diese versagt bzw. widerrufen werden kann, wenn Dritte belästigt werden oder Schäden am Grundstück zu befürchten sind, ist wirksam.
VolltextAG Bonn, Urteil vom 10.01.2019 - 27 C 95/18
1. Eine schlagwortartige Bezeichnung des Beschlussgegenstands in der Einladung zur Eigentümerversammlung reicht aus. Ein besonderer Hinweis darauf, dass zu den angekündigten Tagesordnungspunkten Beschlüsse gefasst werden können, ist nicht erforderlich, weil damit immer zu rechnen ist.
2. Es entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich der Haustierhaltung mehrheitlich beschließt, eine Genehmigungspflicht für die Tierhaltung bzw. für Hundehaltung einzuführen.
3. Die Genehmigungspflicht darf allerdings nicht zu einem praktischen Verbot der Tierhaltung führen.
4. Wenn der Beschluss die Gründe nicht regelt, aus denen eine Zustimmung versagt werden darf, ist eine Verweigerung der Zustimmung nur aus sachlichen, im Rahmen einer Interessenabwägung gerechtfertigten Gründen zulässig.
5. Ob eine Zustimmung zu Unrecht versagt worden ist, kann der betroffene Wohnungseigentümer gerichtlich überprüfen lassen.
6. Ein nach Ablauf der Klagebegründungsfrist nachgeschobener Anfechtungsgrund kann bei der Sachentscheidung dann Berücksichtigung finden, sofern die Verspätung des Vorbringens unverschuldet ist und der Kläger rechtzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
VolltextAG Bremen, Urteil vom 01.06.2017 - 6 C 32/15
1. Eine Klausel, demnach die Haltung einer Katze oder eines Hundes in einer Mietwohnung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs genehmigt werde, lässt die gebotene Interessenabwägung unberücksichtigt und ist deshalb im Sinne des § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
2. Der vertragsgemäße Gebrauch der Mietwohnung ist nicht durch eine bestimmte Anzahl von Großtieren und damit abstrakt verbundenen Risiken, sondern nur durch das Vorliegen konkreter Beeinträchtigungen berechtigter Vermieterinteressen im Einzelfall begrenzt.
VolltextLG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 16.03.2017 - 7 S 8871/16
1. Auch bei der einmaligen Verwendung eines Mustervertragsformulars, z. B. eines Mietvertragsformulars, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn das Formular generell für eine Vielzahl von Fällen gedacht ist.
2. Ein umfassendes Verbot jeglicher Tierhaltung in einer Wohnanlage ohne Abweichungsmöglichkeit ist unwirksam.
3. Ein Vermieter ist verpflichtet, die Hundehaltung zu erlauben, wenn die Hundehaltung im konkreten Einzelfall eine vertragsmäßige Nutzung darstellt und keine schwerwiegenden Interessen des Vermieters entgegenstehen.
VolltextAG Reinbek, Urteil vom 04.06.2014 - 11 C 15/14
1. Ein Vermieter darf seinen Mietern nicht generell das Halten von Hunden und Katzen verbieten. Ein solches Tierhaltungsverbot ist zumindest dann unwirksam, wenn es per AGB-Klausel erfolgt.
2. Im Falle einer unwirksamen Tierhaltungsklausel ist zu prüfen, ob die Haltung von Hunden eine vertragsgemäße Nutzung der Mietwohnung darstellt. Dies richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.
VolltextAG Waiblingen, Urteil vom 14.06.2013 - 9 C 327/13
1. Eine Klausel im Mietvertrag, die die Haustierhaltung in das freie Ermessen des Vermieters stellt und allein von dessen Erlaubnis abhängig macht, ist unwirksam.
2. Der Mieter hat grundsätzlich Anspruch gegen den Vermieter auf Zustimmung zur Tierhaltung in der Mietwohnung, wenn andere Hausbewohner oder Nachbarn dadurch nicht belästigt werden und keine Beeinträchtigung der Mietsache oder des Grundstücks zu befürchten ist.
3. Ist die Tierhaltung für den Mieter aus therapeutischen Gründen erwiesenermaßen von Nutzen und sind im Mietshaus bereits 5 weitere Hunde vorhanden, sprechen gewichtige Gründe für die Zulassung der Hundehaltung in der Wohnung.
4. Der Vermieter hat keinen Anspruch auf Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung für Schäden an der Mietsache.
VolltextAG Freiburg, Urteil vom 18.04.2013 - 56 C 2496/12 WEG
Der Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft, in die Hausordnung die Regelung aufzunehmen, dass in den Aufzügen des Hauses keine Tiere befördert werden dürfen, ist nichtig, wenn er die Ausübung des Eigentumsrechts der Wohnungseigentümer erheblich einschränkt, ohne dass sachliche Gründe vorliegen, die den Eingriff in einem solchen Umfang ausnahmsweise rechtfertigten.
Volltext9 Nachrichten gefunden |
(24.11.2021) Schlafende Hunde richten keine Schäden an der Wohnung an. Aber: Welcher Hund schläft schon immer? Wer muss zahlen, wenn der Hund des Mieters kleinere Schäden an der Mietwohnung verursacht?
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(18.11.2021) Haustiere gehören für viele Menschen zum Leben. Allerdings kann die Tierhaltung im Mietverhältnis auch zu Konflikten mit Vermieter und Nachbarn führen. Aber: Richter haben oft ein "Herz für Tiere."
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(21.08.2019) Schlafende Hunde können keine Schäden an der Wohnung anrichten. Aber welcher Hund schläft schon immer? Was sind die Folgen, wenn der Hund des Mieters kleinere Schäden an der Mietwohnung verursacht?
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(02.05.2016) Mischlingsrüde Toby aus Hannover sorgt zurzeit für Aufsehen in der Medienwelt. Sein Frauchen sollte ihn auf Anweisung der Vermieterin aus der Wohnung entfernen. Angeblich verschmutze der Hund den Hausflur und zerkratze die Treppenstufen. Außerdem sei eine Tierhaltung laut Beschluss der Eigentümer sowie Mietvertrag untersagt. ...
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(31.07.2015) Für die Haltung von Kleintieren braucht ein Mieter in der Regel keine Erlaubnis des Vermieters. Nur: Welche Tiere gelten als Kleintiere? Können Hunde Kleintiere sein, was gilt für Katzen und wie verhält es sich mit Farbratten und Vogelspinnen?
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Der ewige Zwist um die Hundehaltung in Haus und Garten
(22.04.2014) Fragt man ihre Besitzer, so handelt es sich bei Hunden in der Regel um liebenswerte Hausgenossen, die niemals beißen, selten bellen und auch sonst keinem etwas zuleide tun. Vermieter, Miteigentümer und Wohnungsnachbarn sehen das häufig anders. Sie beanstanden eine erhebliche Störung der Hausgemeinschaft durch die Tiere. Als Konsequenz fordern sie ein Hundeverbot oder zumindest deutliche Einschränkungen bei der Hundehaltung.
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(14.01.2014) Für Mieter und Vermieter gab es im letzten Jahr einige interessante und bedeutende Urteile. Wir haben diese für Sie zusammengestellt ...
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(20.03.2013) Der Bundesgerichtshof hatte heute darüber zu entscheiden, ob eine Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag wirksam ist, welche die Haltung von Hunden und Katzen in einer Mietwohnung generell untersagt.
mehr… IMR 2013, 231 BGH, 20.03.2013 - VIII ZR 168/12
(27.02.2013) Am 20.03.2013 verhandelt der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat zu der Frage, ob eine Genossenschaft in einer "zusätzlichen Vereinbarung" ihre Mitglieder verpflichten darf, keine Hunde und Katzen zu halten.
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