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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 77/08
BGH, Urteil vom 22.07.2010 - VII ZR 77/08
58 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
5 Beiträge gefunden |
IBR 2014, 614 | OLG Nürnberg/BGH - Ausführung eines Wärmedämm-Verbundsystems muss besonders überwacht werden! |
IBR 2010, 615 | BGH - Kein Vorschuss auf Schadensersatz für (entfernte) Mangelfolgeschäden! |
IBR 2010, 576 | BGH - Bauüberwachungsfehler führt nicht ohne Weiteres zur Arglisthaftung des Architekten! |
IBR 2010, 575 | BGH - Architekt muss unterlassene Bauüberwachung offenbaren, sonst lange Verjährung! |
IBR 2010, 574 | BGH - Schwerer Mangel allein noch kein Indiz für Organisationsverschulden! |
13 Volltexturteile gefunden |
OLG Celle, Urteil vom 06.03.2023 - 6 U 35/22
Ein Leitungswasserschaden wegen teilweise fehlender Isolierung an den Pressfittingen der verbauten Warmwasserleitungen verletzt nicht das durch § 823 Abs. 1 BGB geschützte Integritätsinteresse für den geltend gemachten Schaden. Die Stoffgleichheit mit dem Mangelunwert ist gegeben. Der behauptete Mangel war "nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise zu beheben" (BGH, Urteil vom 23.02.2021 - VI ZR 21/20, Rz. 16, IBRRS 2021, 0841), weil die Wasserleitung mit Fußboden, Wand und Estrich in der Weise verbunden war, dass ein Auswechseln nur unter Zerstörung der anderen Bauteile möglich war. Die Bestellerin der Werkleistung hat bei Fertigstellung ein Gebäude erhalten, bei dem nicht nur die Wasserleitungen, sondern auch die damit verbundenen Teile des Fußbodens und der Wände vom Mangel betroffen waren und die Fehlstellen bis zum Eintritt der Leckage weder geortet waren noch mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand hätten beseitigt werden können, sondern nur durch Komplettaustausch.*)
VolltextOLG Dresden, Urteil vom 05.06.2020 - 12 U 358/18
1. Der Auftraggeber kann auch ohne Abnahme Mängelrechte geltend machen, wenn er die Erfüllung des Vertrags nicht mehr verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist.
2. Das Vertragsverhältnis ist in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen, wenn der Auftraggeber gegenüber dem Architekten oder Ingenieur nur noch Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes geltend macht oder die Minderung des Honorars erklärt.
3. Geht das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis über, beginnt die Verjährung bereits mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen seitens des Auftraggebers. Darauf, dass der Auftraggeber Kenntnis von den Mängeln hat, kommt es nicht an.
VolltextOLG Braunschweig, Urteil vom 29.12.2016 - 8 U 2/16
1. Wird ein Architekt mit der Objektbetreuung entsprechend der Leistungsphase 9 beauftragt, muss er vor Ablauf der dem Auftraggeber gegenüber den einzelnen Handwerkern bestehenden Gewährleistungsfristen von sich aus eine Objektbegehung durchführen.
2. Wird keine Objektbegehung durchgeführt und wird der Architekt daraufhin vom Auftraggeber auf Schadensersatz wegen eines Baumangels in Anspruch genommen, muss dieser darlegen und beweisen, dass der Mangel bei rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Begehung festgestellt worden wäre.
3. Der bauaufsichtführende Architekt nicht zwar nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. Er muss jedoch die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden.
4. Bei wichtigen oder kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen (hier: Dachabdichtungsarbeiten), ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiven Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet.
5. Der Architekt ist verpflichtet, nach dem Auftreten von Baumängeln den Ursachen entschieden und ohne Rücksicht auf eine eigene Haftung nachzugehen und dem Bauherrn rechtzeitig ein zutreffendes Bild der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten der Schadensbeseitigung zu verschaffen. Dabei hat der Architekt seinen Auftraggeber auch auf die Möglichkeit eines Anspruchs gegen ihn selbst ausdrücklich hinzuweisen.
6. Erforderlich für eine sog. Sekundärhaftung des Architekten ist, dass er zunächst Kenntnis von dem Mangel haben muss, bevor ihn die Pflicht trifft, die Mängelursache zu klären.
VolltextOLG Köln, Urteil vom 01.09.2016 - 3 U 204/13
1. Ein Mangel des Architektenwerks liegt nicht nur dann vor, wenn sich ein Mangel am Gebäude zeigt. Von einem Werkmangel ist vielmehr auch dann auszugehen, wenn der Architekt ihm obliegende Leistungspflichten nicht ausführt.
2. Für die Arglisthaftung des Architekten ist es als ausreichend zu erachten, wenn sich die Arglist nicht auf den Mangel am Gebäude selbst, sondern auf die nicht erfolgte Ausführung einer vom Architekten geschuldeten Leistung bezieht, ohne dass es darauf ankommt, dass dem Architekten das Bestehen des Baumangels bewusst war.
3. Ein mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt verschweigt einen Mangel seiner Leistung arglistig, wenn er bei der Abnahme seines Werks nicht offenbart, dass er keine Bauüberwachung vorgenommen hat. Das gilt nicht nur dann, wenn er überhaupt keine Bauüberwachung vorgenommen hat, sondern auch dann, wenn er nur einzelne der überwachungspflichtigen Gewerke nicht überwacht hat und dies verschweigt.
4. Voraussetzung für die Arglist ist, dass dem Architekten bewusst ist, dass er seine Bauüberwachungsaufgabe nicht vertragsgerecht wahrgenommen hat. Daran fehlt es, wenn er nicht erkennt, dass ein Gewerk überwachungspflichtig ist, und er deshalb die Aufklärung darüber unterlässt, dass er eine Überwachung nicht durchgeführt hat oder wenn ein Mangel von seinem Verursacher nicht als solcher wahrgenommen wird.
VolltextOLG Brandenburg, Urteil vom 03.06.2016 - 11 U 183/14
1. Fahrlässig unterlassene Bauüberwachung an besonders überwachungsbedürftigen Bauteilen kann nach Ablauf der fünfjährigen Gewährleistungszeit unter Umständen zu einer Arglisthaftung des Architekten führen, wenn überhaupt keine Bauüberwachung des betreffenden Bauteils stattfand.
2. Behauptet der Architekt, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass eine Bauüberwachung erforderlich war, spricht zu Gunsten des Bauherrn kein Anscheinsbeweis für das Gegenteil. Der Bauherr muss dann den Gegenbeweis führen.
VolltextOLG Naumburg, Urteil vom 20.06.2013 - 1 U 91/12
1. Wird die Erstellung eines schlüsselfertigen Bauwerks zu einem Pauschalpreis vereinbart, so ist in aller Regel auch der zu erbringende Leistungsumfang pauschaliert. Vom vereinbarten Leistungsinhalt sind dann alle Leistungen umfasst, die für die Erreichung des Vertragszwecks nach den Regeln der Technik für ein zweckgerechtes und mangelfreies Bauwerk erforderlich und vorhersehbar sind. Die bloße Abarbeitung eines insoweit unvollständigen Leistungsverzeichnisses des Auftraggebers genügt dem nicht.*)
2. Ein mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt verschweigt einen Mangel seiner Leistung arglistig, wenn er bei Abnahme des Werkes nicht offenbart, dass er entweder überhaupt keine Bauüberwachung vorgenommen hat oder auch nur einzelne der überwachungspflichtigen Gewerke nicht überwacht hat. Dem steht es gleich, wenn der Architekt eine Erklärung ins Blaue hinein abgibt und dabei nicht offenbart, dass er keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für die Erklärung hat.*)
OLG Köln, Urteil vom 29.08.2012 - 16 U 30/11
1. Einen Generalübernehmer, der selbst keine eigenen Bauleistungen ausführt, dem aber im Zuge der ihm ebenfalls übertragenen Architektenleistungen auch die Objektüberwachung obliegt, trifft daneben zur Vermeidung der Arglistverjährung keine weitere Organisationsobliegenheit zur Überwachung der Leistungen der von ihm beauftragten Unternehmer auf mängelfreie Ausführung.*)
2. Ein Unternehmer muss sich die Verletzung der Organisationsobliegenheit des von ihm beauftragten Nachunternehmers nicht nach § 278 BGB zurechnen lassen.*)
3. Die sog. Sekundärhaftung des Architekten, der sich bei Verletzung der aus seiner Sachwalterstellung herrührenden Pflicht, den Bauherrn über ihm bekannte Mängel auch insoweit aufzuklären, als er selbst für den Mangel verantwortlich ist, nicht auf die Verjährung der gegen ihn gerichteten Mängelansprüche berufen kann, setzt voraus, dass sich in nicht verjährter Zeit ein Mangel am Bauwerk zeigt, für den der Architekt mit verantwortlich ist. Die fahrlässige Unkenntnis vom Baumangel löst keine Sekundärhaftung aus, vielmehr knüpft die sog. Sekundärhaftung an die Verletzung der Pflicht des Architekten an, die Ursache bereits erkannter Mängel zu suchen und seinem Auftraggeber mitzuteilen.*)
OLG Brandenburg, Urteil vom 23.06.2011 - 12 U 22/11
Ein Architektenvertrag kann durch schlüssiges Verhalten zustande kommen, wenn zwischen den Parteien bereits vertragliche Beziehungen bestanden haben und für den Geschäftspartner erkennbar war, dass der Architekt seine Arbeiten nicht vergütungsfrei bzw. nicht lediglich werbend für einen späteren Vertragsschluss (Akquise) einbringen und weiterführen wollte.
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2011 - 23 U 106/10
1. Der Werkunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt, muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob dieses bei Ablieferung mangelfrei ist.
2. Die von einem Nachunternehmer auszuführenden Arbeiten muss der Werkunternehmer deshalb entweder selbst überwachen oder dessen Überwachung durch einen Dritten organisieren.
3. Unterlässt er dies, verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 195, 199 BGB, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre.
VolltextLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.01.2011 - 2-20 O 273/07
Mängel im Brandschutzbereich führen nicht automatisch zur Annahme eines Organisationsverschuldens.
Volltext7 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit) |
D. Verjährung bei arglistig verschwiegenen Mängeln |
I. Arglistiges Verschweigen |
N. Verjährung in Architekten- und Ingenieurverträgen |
V. Verjährung bei arglistig verschwiegenen Mängeln |
VI. Verjährung nach Organisationsobliegenheitsverletzung |
13 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
c) Darlegungs- und Beweislast ( Rn. 173)
c) Darlegungs- und Beweislast ( Rn. 173)
bb) Bei arglistigem Verschweigen ( Rn. 906)
cc) Bei Organisationsverschulden ( Rn. 907-909)
c) Verjährung bei Organisationsfehlern ( Rn. 217-224)
c) Verjährung bei Organisationsfehlern ( Rn. 217-224)
a) Verjährung bei Arglist ( Rn. 211-214)
a) Verjährung bei Arglist ( Rn. 211-214)
5 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden |