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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 46/17


Beste Treffer:
IBRRS 2018, 0964
BauvertragBauvertrag
Schluss mit fiktiven Mängelbeseitigungskosten!

BGH, Urteil vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17



IBRRS 2018, 0055
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 13.12.2017 - VII ZR 46/17

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6 Beiträge gefunden
IBR 2022, 1034 OLG Celle - (Mit-)Eigentum aufgegeben, Mängelansprüche bleiben!
IBR 2020, 372 BGH - Wenn zwei sich streiten ...
IBR 2019, 1008 BGH - Keine (abstrakte) Nutzungsausfallentschädigung für allein erwerbswirtschaftlich genutzte Sachen!
IBR 2018, 367 Subjektive Werteigenschaften
IBR 2018, 197 BGH - Alternativen zur Vermögensbilanz: "Quasi-Minderung" und Vorschuss!
IBR 2018, 196 BGH - Schluss mit fiktiven Mängelbeseitigungskosten I!

1 Aufsatz gefunden
Die kopernikanische Wende im Schadensersatzrecht oder der Kampf des VII. Zivilsenats gegen die „Überkompensation“
(Ulrich Dölle)
Dokument öffnen IBR 2018, 1039

74 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2022, 2093
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Es gibt sie doch: Mängelrechte vor der Abnahme im BGB-Bauvertrag!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.2022 - 22 U 192/21

1. Auch wenn der mit einem privaten Auftraggeber geschlossene Bauvertrag auf die VOB/B Bezug nimmt, wird sie nicht Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber vor oder bei Vertragsschluss die VOB/B nicht übergeben hat.

2. Der Auftraggeber kann die Abnahme auch verfrüht erklären. Eine vorzeitige konkludente Abnahme kommt aber nicht in Betracht, wenn die Leistung noch nicht vollständig erbracht ist.

3. Gerät der Auftragnehmer mit der Herstellung in Verzug, steht dem Auftraggeber auch vor Abnahme ein Anspruch auf Erstattung der Kosten Ersatzvornahme für die Fertigstellung der Leistung zu.

4. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, wonach "die Fertigstellung im Sinne des Zahlungsplans bedeutet, dass die Arbeiten im Wesentlichen fertig gestellt sind und Rest- oder Nachbesserungsarbeiten nicht zur Zurückhaltung der gesamten Rate berechtigen", benachteiligt den Auftraggeber unangemessen und ist unwirksam.

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IBRRS 2022, 3089
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss prüfen, ob der Tragwerksplaner die Bewehrungsarbeiten überwacht!

OLG Oldenburg, Urteil vom 24.03.2022 - 14 U 50/17

1. Der Architekt ist im Rahmen der geschuldeten Baukoordination über die zeitlich und fachliche Abstimmung der Gewerke in ökonomischer Hinsicht hinaus verpflichtet, nachzuprüfen, ob der Fachplaner seinen Pflichten zur Bauüberwachung nachkommt bzw. nachgekommen ist, und gegebenenfalls auch, die entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen.

2. Insbesondere in sensiblen Bereichen hat der Architekt die Bauabläufe so zu koordinieren, dass die dort tätigen Handwerker durch Sonderfachleute überwacht werden und die handwerkliche Leistung in technischer Hinsicht überprüft wird. Bei der Bewehrung handelt es sich allgemein um eine schwierige bzw. gefährliche Arbeit .

3. Der Auftragnehmer muss Planung und Ausführung daraufhin überprüfen, ob seine Leistung zum geschuldeten Werkerfolg führt; erkennt er bzw. ist es für ihn erkennbar, dass die Planung des Auftraggebers unzureichend ist, muss er diesen darauf hinweisen.

4. Die Prüf- und Hinweispflichten gebieten es in der Regel nicht, dass der Auftragnehmer die seiner Werkleistung nachfolgenden Arbeiten beobachtet und den Auftraggeber auf zu erwartende bzw. bereits aufgetretene Mängel aufmerksam macht.

5. Der Auftragnehmer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Nachunternehmer oder der in Eigenleistung tätig werdende Auftraggeber selbst die erforderlichen Kenntnisse besitzen und die anerkannten Regeln der Bautechnik einhalten.




IBRRS 2022, 1117; IMRRS 2022, 0420
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine Abnahme, keine Mängelansprüche!

OLG München, Urteil vom 22.03.2022 - 28 U 3194/21 Bau

1. Voraussetzung für den Übergang vom Herstellungsanspruch zu Gewährleistungsansprüchen ist die Abnahme der Bauleistung. Vor der Abnahme können grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden.

2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann zwar die Herstellungsansprüche der Erwerber an sich ziehen, sie ist aber nicht befugt, die Abnahme der Werkleistung zu erklären.

3. Erklärt der Prozessbevollmächtigte des Auftraggebers in der mündlichen Verhandlung die Abnahme, ohne eine Vollmachtsurkunde vorzulegen, und wird die Abnahmeerklärung vom Prozessbevollmächtigten des Auftragnehmers aus diesem Grund unverzüglich zurückgewiesen, ist keine wirksame Abnahme erfolgt.

4. Haben die Parteien eines Bauvertrags die Möglichkeit von Teilabnahmen nicht vereinbart, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, das Werk gegen den Willen des Auftragnehmers in Teilen abzunehmen.




IBRRS 2022, 2890
BauvertragBauvertrag
Wer die Wahl hat, hat die Qual!

OLG Celle, Beschluss vom 01.12.2021 - 14 U 105/21

1. Der Auftraggeber hat grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen den in § 634 BGB genannten Mängelrechten.

2. Der Auftraggeber kann sein Klagebegehren jedenfalls dann, wenn tatsächlich kein Minderwert aufgrund von Werkmängeln vorliegt, von einem Minderungsanspruch auf einen Kostenvorschussanspruch umstellen.

3. Auch dem Auftraggeber, der nicht mehr (Mit-)Eigentümer des Hausgrundstücks ist, auf dem das Bauwerk errichtet wurde, können vertragliche Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer zustehen.

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IBRRS 2022, 1876
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auch der Spritzwasserschutz ist Sache des Architekten!

OLG Naumburg, Urteil vom 13.10.2021 - 2 U 29/20

1. a) Werden bei der Herstellung eines Wärmedämmverbundsystems mit einem dreiteiligen Aufbau (Dämmstoffplatten aus Mineralwolle, mit Textilglas-Gittergewebe bewehrter Unterputz und Oberputz) für den Unterputz und für den Oberputz jeweils die nach der bauaufsichtsrechtlichen Zulassung vorgegebenen Mindeststärken nicht eingehalten, so liegt ein Mangel in der Ausführung der Bauarbeiten vor, für welchen der Bauunternehmer einzustehen hat.*)

b) Ist wegen der flächendeckenden Verteilung der mangelhaften Putzstärken einerseits und wegen des - auch aufgrund der Prozessdauer - entstandenen erheblichen zeitlichen Abstands der Mängelbeseitigungsarbeiten zur Fertigstellung der ursprünglichen Leistungen eine komplette Neuherstellung des Wärmedämmverbundsystems erforderlich, so ist bereits im Rahmen der Berechnung des Mangelbeseitigungskostenvorschusses und später bei dessen Abrechnung jeweils ein Abzug "neu für alt" zu berücksichtigen.*)

2. Der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt ist verpflichtet, bei der Herstellung eines Wärmedämmverbundsystems darauf zu achten, dass das nach der allgemeinen bauaufsichtsrechtlichen Zulassung einzuhaltende Vorgehen strikt eingehalten wird. Das erfordert eine jedenfalls stichprobenhafte Kontrolle der Ausführung der Arbeiten bezüglich des eingesetzten Materials, der ausreichenden Materialmengen, des Einsatzes geschulten Personals und der sachgerechten Verwendung des richtigen Werkzeugs.*)

3. Im Rahmen der Objektplanung für das Gebäude ist ein Architekt grundsätzlich verpflichtet, einen hinreichenden Schutz der Fassade vor Spritzwasser im erdberührten Bereich vorzusehen. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er nicht mit den Planungen der Außenanlagen nicht beauftragt worden sei, weil ein Gebäude nicht von seiner Umgebung zu trennen ist; insoweit obliegen ihm zumindest Hinweispflichten gegenüber dem Bauherrn auf einen (bislang) fehlenden Spritzwasserschutz.*)




IBRRS 2022, 1298
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Straßenfahrbahn muss rissfrei sein!

OLG Celle, Urteil vom 10.06.2021 - 8 U 11/20

1. Die Herstellungspflicht des Auftragnehmers beschränkt sich nicht auf die Einhaltung der vereinbarten Leistung oder Ausführungsart. Die Leistungsvereinbarung der Parteien wird überlagert von der Herstellungspflicht, die dahin geht, ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes, funktionstaugliches Werk zu erbringen.

2. Selbst wenn die Mangelursache im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegt, haftet der Auftragnehmer, es sei denn, er hat seine Prüf- und Hinweispflichten erfüllt.

3. Risse in einer Straßenfahrbahn stellen unabhängig von ihrer Ursache einen Mangel dar, weil ein von Rissen freies Gewerk, das ein jahrelanges, sanierungsfreies, problemloses Befahren der beauftragten Streckenabschnitte garantiert, geschuldet wird.

4. Durch eine Regelung im Bauvertrag, wonach "bei Fehlen des Schichtverbunds lediglich eine Minderung von 0,50 Euro/qm vorgenommen werden kann", werden die (sonstigen) Mängelrechte des Auftraggebers nicht ausgeschlossen.




IBRRS 2021, 1116; IMRRS 2021, 0488
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Ende der Diskussion: Im Kaufrecht werden "fiktive" Mängelbeseitigungskosten ersetzt!

BGH, Urteil vom 12.03.2021 - V ZR 33/19

Der kaufvertragliche Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gemäß § 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB kann anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten ("fiktiven") Mängelbeseitigungskosten bemessen werden (Abgrenzung zu BGH, IBR 2018, 196, und IBR 2020, 636). Allerdings muss die Umsatzsteuer nur ersetzt werden, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.*)




IBRRS 2022, 2633
Mit Beitrag
WerkvertragWerkvertrag
Nach drei erfolglosen Mängelbeseitigungsversuchen ist Schluss!

OLG Stuttgart, Urteil vom 23.02.2021 - 12 U 540/19

1. Ein Vertrag über den Erwerb und den Einbau eines Glasfaserkunststoff-Fertigpools ist ein Werkvertrag.

2. Ein Fertigpool, an dessen Beckenoberfläche sich Risse und Blasen befinden, eignet sich nicht für die gewöhnliche Verwendung und weist keine Beschaffenheit auf, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werks erwarten kann; er ist mangelhaft.

3. Weist die Werkleistung Mängel auf, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Mit der Erklärung des Rücktritts ist der Besteller grundsätzlich an die Wahl dieses Gestaltungsrechts gebunden.

4. Einer Fristsetzung bedarf es vor einem Rücktritt nicht, wenn die Nacherfüllung zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits dreimal erfolglos war.

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IBRRS 2022, 2575
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Terminüberschreitung steht fest: Auftraggeber kann vor Fristablauf kündigen!

OLG Frankfurt, Urteil vom 18.02.2021 - 22 U 103/19

1. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Einhaltung des Fertigstellungstermins und zur Zahlung einer vereinbarten Vertragsstrafe bei schuldhafter Terminüberschreitung wird durch einen kurzfristigen Zahlungsverzug des Auftraggebers nicht hinfällig.

2. Eine Fristsetzung zur Fertigstellung ist angemessen, wenn während ihrer Dauer die Mängel unter größten Anstrengungen des Auftragnehmers beseitigt werden können. Die Frist habe nicht den Zweck, den Auftragnehmer in die Lage zu versetzen, nun erst die Bewirkung seiner Leistung in die Wege zu leiten, sondern sie soll ihm nur eine letzte Gelegenheit geben, die Erfüllung zu vollenden.

3. Der Auftragnehmer, der sich in Verzug befindet, muss die Arbeiten innerhalb einer Frist erbringen, in der die Fertigstellung unter größten Anstrengungen möglich ist, was eine erhebliche Erhöhung der Zahl der Arbeitskräfte, der täglichen Arbeitsstunden bis hin zu Doppelschichten und Samstagsarbeit bedeutet.

4. Die Entziehung des Auftrags (Kündigung) setzt grundsätzlich voraus, dass die gesetzte Frist tatsächlich fruchtlos abgelaufen ist. Wenn aber aufgrund der Umstände feststeht, dass die gesetzte Frist nicht eingehalten wird, ist der Auftraggeber auch vor Ablauf berechtigt, die außerordentliche Kündigung auszusprechen.




IBRRS 2023, 2943
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mal wieder: Werkleistung muss den anerkannten Regeln der Technik entsprechen!

OLG Köln, Urteil vom 10.02.2021 - 11 U 128/19

1. Das Werk eines Bauunternehmers ist mangelfrei, wenn es zum Zeitpunkt der Abnahme die vereinbarte Beschaffenheit hat, den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und funktionstauglich ist. Das gilt nicht nur im VOB/B-, sondern auch im BGB-Vertrag.

2. Der Unternehmer hat vor der Abnahme die Mangelfreiheit des Werks zu beweisen. Das ist nicht anders zu beurteilen, wenn der Besteller bereits vor der Abnahme Mängelansprüche geltend macht.

3. Eine Zustimmung des Bestellers zu einer hinter den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückbleibenden Ausführung kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn der Unternehmer auf die damit verbundenen Konsequenzen und Risiken hinweist, es sei denn, diese sind dem Besteller bekannt oder ergeben sich ohne Weiteres aus den Umständen.

4. Gegenüber einem privaten, im Baurecht nicht bewanderten und bei Vertragsschluss nicht durch einen erfahrenen Fachmann rechtsgeschäftlich vertretenen Besteller wird die VOB/B nur dann wirksam in den Vertrag einbezogen, wenn der Unternehmer dem Besteller die Gelegenheit einräumt, den vollen Text der VOB/B zur Kenntnis zu nehmen.

5. Die Bezugnahme auf die VOB/B im schriftlichen Vertrag reicht bei einem im Baurecht unerfahrenen privaten Besteller für ihre Einbeziehung nicht aus. Auch der Umstand, dass der Besteller zunächst noch selbst von der Einbeziehung der VOB/B ausgeht, ist unerheblich.

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IBRRS 2023, 0422
BauvertragBauvertrag
Funktionalität nicht spürbar beeinträchtigt: Mangelbeseitigung unverhältnismäßig!

OLG Hamburg, Urteil vom 25.11.2020 - 8 U 18/20

1. Verlangt der Auftraggeber wegen eines Baumangels Schadensersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten, kann der Auftragnehmer einwenden, die Aufwendungen zur Mängelbeseitigung seien unverhältnismäßig.

2. Unverhältnismäßig sind die Aufwendungen für die Mangelbeseitigung, wenn der in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten Geldaufwands steht.

3. In der Regel ist die Unverhältnismäßigkeit nur anzunehmen, wenn einem objektiv geringen Interesse des Auftraggebers an einer völlig ordnungsgemäßen Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht.

4. Hat der Auftraggeber objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung, was vor allem anzunehmen ist, wenn die Funktionsfähigkeit der Leistung spürbar beeinträchtigt ist, ist der Mängelbeseitigungsaufwand regelmäßig nicht unverhältnismäßig.

5. ...

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IBRRS 2020, 3688
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Verjährung von Schadensersatz gehemmt: Auch Vorschussanspruch verjährt nicht!

BGH, Urteil vom 19.11.2020 - VII ZR 193/19

1. Nach § 213 BGB erstreckt sich die Hemmung der Verjährung eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen des Mangels eines Werks gem. § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB auch auf einen Vorschussanspruch gem. § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3 BGB (Anschluss an BGH, Urteil vom 08.12.2009 - XI ZR 181/08, IBRRS 2010, 0263 = BauR 2010, 765 = NZBau 2010, 426).*)

2. Diese Hemmung ist auch dann nicht auf die Höhe des Schadensersatzanspruchs beschränkt, wenn dessen Verjährungshemmung durch die Geltendmachung einer Aufrechnung des Anspruchs im Prozess herbeigeführt wurde (Anschluss an BGH, Urteil vom 29.04.2015 - VIII ZR 180/14, IBRRS 2015, 1806 = BGHZ 205, 151).*)

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IBRRS 2020, 3237
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Es bleibt (vorerst) dabei: Keine fiktiven Mängelbeseitigungskosten im Baurecht!

BGH, Beschluss vom 08.10.2020 - VII ARZ 1/20

Die Anfrage des V. Zivilsenats nach § 132 Abs. 3 GVG vom 13.03.2020 - V ZR 33/19 (IBR 2020, 372) - wird wie folgt beantwortet:

1. Der VII. Zivilsenat hält an der in dem Urteil vom 22.02.2018 (IBR 2018, 196) vertretenen Rechtsauffassung fest, wonach der Schadensersatz statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gem. § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 Abs. 1 BGB nicht anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten ("fiktiven") Mängelbeseitigungskosten bemessen werden darf.*)

2. Der VII. Zivilsenat hält daran fest, dass sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers gegen den Architekten gem. § 634 Nr. 4, § 280 BGB bei Planungs- und Überwachungsfehlern, die sich im Bauwerk realisiert haben, auf Vorfinanzierung "in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags" richten kann (IBR 2018, 208).*)




IBRRS 2020, 3262
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftragnehmer muss Probleme zwar aufzeigen, sie aber nicht lösen!

OLG Koblenz, Urteil vom 08.10.2020 - 6 U 1945/19

1. Eine einfache Mail erfüllt die nach § 4 Abs. 3 VOB/B geforderte Schriftform.

2. Eine Bedenkenanmeldung an den bauleitenden Architekten kann ausreichend sein, wenn ein Mangel der Vorunternehmerleistung vorliegt und der Architekt sich den Bedenken nicht verschließt.

3. Der Architekt verschließt sich den Bedenken u. a. dann nicht, wenn er eine plausible Erklärung dafür abgibt, warum die Bauleistung trotz entgegenstehender Bedenken fortgesetzt werden soll.

4. Eine Garantie kann dahingehend ausgelegt werden, dass der Auftragnehmer nicht für Umstände einstehen soll, die aus dem Risikobereich des Auftraggebers stammen.

5. Ein Auftragnehmer kann gehalten sein, Bedenken gegen Arbeiten eines Nachfolgeunternehmers anzumelden, wenn er erkennt, dass diese seine vorangegangenen Leistungen beeinträchtigen können.

6. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, in seine Bedenkenanmeldung einen Lösungsvorschlag aufzunehmen.

7. Der bauüberwachende Architekt muss bei einfachen, gängigen Arbeiten nicht ständig auf der Baustelle anwesend sein. Er muss aber zu Beginn der Arbeiten eine Einweisung, im Verlauf der Arbeiten gegebenenfalls Stichproben und eine Endkontrolle durchführen.




IBRRS 2021, 0939
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wann ist eine technische Regel allgemein anerkannt?

OLG Rostock, Beschluss vom 23.09.2020 - 4 U 86/19

1. Eine technische Regel ist allgemein anerkannt, wenn sie der Richtigkeitsüberzeugung der technischen Fachleute im Sinne einer allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung entspricht und darüber hinaus in der Praxis erprobt und bewährt ist; auf beiden Stufen muss die technische Regel der überwiegenden Ansicht (Mehrheit) der technischen Fachleute entsprechen.*)

2. Diese Feststellung bedingt eine Auswertung des jeweiligen Meinungsstands, während die Bewertung einer bestimmten Art der Bauausführung allein durch den beauftragten Gerichtssachverständigen unter Bezugnahme auf lediglich zwei Werke der Fachliteratur nicht ausreicht.*)

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IBRRS 2021, 3791
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auch bei Vergleich: Leistung muss anerkannten Regeln der Technik entsprechen!

OLG München, Beschluss vom 17.09.2020 - 28 U 2372/20 Bau

Sofern die Parteien eines Bauvertrags keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, schuldet der Auftragnehmer die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme. Das gilt auch dann, wenn die Parteien einen Vergleich schließen, der den ursprünglichen Werkvertrag ersetzt.

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IBRRS 2020, 3457
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Mängel aufgrund fehlerhafter Montage: Wie hoch ist die Minderung?

AG Brandenburg, Urteil vom 07.09.2020 - 31 C 235/18

1. Zur Höhe der Minderung, wenn ein neu erworbener Schrank durch eine Speditions- und Montagefirma fehlerhaft montiert/aufgebaut wird und auch noch nach einem erfolgten Nachbesserungsversuch Mängel bei diesem Schrank verbleiben (§ 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB).*)

2. Zu den Ersatzansprüchen des Kunden, wenn der Fußbodenbelag in seiner Wohnung aufgrund nicht ordnungsgemäß Aufstellung/Montage eines Möbelstücks durch eine Speditions- und Montagefirma beschädigt wird (§ 280 Abs. 1; § 241 Abs. 2, § 249 und §§ 631 f. BGB sowie daneben auch § 249 und § 823 BGB).*)

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IBRRS 2022, 0070
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftraggeber haftet nicht für Schäden durch Neben- oder Nachfolgeunternehmer!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2020 - 5 U 131/18

1. Meldet der Auftragnehmer rechtzeitig und ordnungsgemäß Bedenken gegen die vorgesehene Ausführungsart an, ist der Auftraggeber insoweit gehindert, wegen dieses Mangels Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Das gilt nicht nur im VOB-, sondern auch im BGB-Bauvertrag.

2. Die Bedenkenanmeldung gegenüber einem rechtsgeschäftlichen Vertreter oder einem Empfangsbevollmächtigten reicht grundsätzlich aus. Etwas anderes gilt, wenn sich der "befugte Vertreter" den Bedenken des Auftragnehmers verschließt. Dann ist der Bedenkenhinweis an den Auftraggeber selbst zu richten.

3. Das Schweigen des Auftraggebers bzw. dessen Vertreters auf einen Bedenkenhinweis führt jedenfalls dann zur Haftungsbefreiung, wenn die Durchführung der Arbeiten nicht zu einem unverwertbaren Werk, sondern lediglich zur Nichteinhaltung der Maßtoleranzen führt.

4. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Werks bis zur Abnahme.

5. Wird die Leistung des Auftragnehmers vor der Abnahme durch einen parallel am Gesamtwerk arbeitenden Drittunternehmer beschädigt, kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber keine Mehrvergütung für erforderlich werdende Nach- oder Reparaturarbeiten verlangen.




IBRRS 2020, 2878
BauvertragBauvertrag
Hauptauftragnehmer verliert: Nachunternehmer muss Prozesskosten tragen!

LG Karlsruhe, Urteil vom 01.04.2020 - 6 O 285/17

Die Haftung eines Nachunternehmers wegen Mängeln seiner Leistung umfasst auch die Verfahrenskosten des Hauptunternehmers aus dem Vorprozess mit dem Bauherrn.

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IBRRS 2020, 1356; IMRRS 2020, 0596
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Wenn zwei sich streiten ...

BGH, Beschluss vom 13.03.2020 - V ZR 33/19

An den VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird gem. § 132 Abs. 3 GVG folgende Anfrage gerichtet:

1. Wird an der in dem Urteil vom 22.02.2018 (IBR 2018, 196) vertretenen Rechtsauffassung festgehalten, wonach der "kleine" Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280, 281 Abs. 1 BGB nicht anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten ("fiktiven") Mängelbeseitigungskosten bemessen werden darf?

2. Wird ferner daran festgehalten, dass sich ein Schadensersatzanspruch des allgemeinen Leistungsstörungsrechts auf Vorfinanzierung "in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags" richten kann (Urteil vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17, Rz. 67, IBRRS 2018, 0964)?

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IBRRS 2021, 1703
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Vertrag in Abrechnungsverhältnis übergegangen: Keine Mängelansprüche ohne Fristsetzung!

OLG Celle, Urteil vom 06.02.2020 - 8 U 133/19

1. Auch nach einer Kündigung des Werkvertrags durch den Besteller wird der Vergütungsanspruch des Unternehmers für das bereits erstellte Teilwerk erst mit der Abnahme der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen fällig.

2. Verlangt der Besteller nach der Kündigung wegen Mängeln Zahlung von Schadensersatz anstelle von Erfüllung bzw. Mängelbeseitigung und hat der Unternehmer dem Besteller das Teilwerk seinerseits als fertiggestellt angeboten, entsteht ein Abrechnungsverhältnis und der Vergütungsanspruch des Unternehmers wird auch ohne Abnahme fällig.

3. In der Schlussrechnung liegt regelmäßig zugleich die Erklärung des Unternehmers, die geschuldeten Arbeiten (vollständig) ausgeführt zu haben.

4. Ist das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen, findet das werkvertragliche Gewährleistungsrecht Anwendung.

5. Alle über die Nacherfüllung und Schadensersatz neben der Leistung hinausgehenden Mängelrechte können grundsätzlich erst dann ausgeübt werden, nachdem der Besteller dem Unternehmer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bzw. Mängelbeseitigung gesetzt hat. Das gilt auch dann, wenn der Werkvertrag in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist.

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IBRRS 2021, 2291
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Sind mit einem Pauschalfestpreis sämtliche Bau- und Nebenleistungen abgegolten?

OLG Köln, Urteil vom 30.01.2020 - 3 U 42/05

1. Ein Anspruch auf Vereinbarung eines neuen Preises wegen einer geänderten Leistung setzt voraus, dass die Änderungsleistung auf eine Änderung des Bauentwurfs oder auf eine andere Anordnung des Auftraggebers zurückzuführen ist, was der Auftragnehmer darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat.

2. Haben die Parteien eines Bauvertrags einen Pauschalfestpreis vereinbart, kann der Auftraggeber grundsätzlich davon ausgehen, dass sämtliche Bau- und Nebenleistungen, die zur Erreichung der vereinbarten Bauleistung notwendig sind, von dem Pauschalfestpreis umfasst sind.

3. Eine vom Auftraggeber vorformulierte Vertragsstrafenklausel, wonach sich die vereinbarten Vertragstermine um den Zeitraum der Verzögerung verschieben, wenn dies auf Umstände zurückzuführen ist, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und dass für die Berechnung der Vertragsstrafe entsprechendes gilt, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.

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IBRRS 2020, 0306
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Nochmals: Bei Altverträgen gibt es noch fiktive Mängelbeseitigungskosten!

BGH, Urteil vom 19.12.2019 - VII ZR 6/19

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Schadensersatzanspruch des Bestellers wegen nicht beseitigter Mängel des Werks nicht in Höhe der fiktiven Kosten für die Beseitigung der Mängel bemessen werden kann (BGH, Urteil vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1 = IBR 2018, 196), findet auf vor dem 01.01.2002 geschlossene Verträge keine Anwendung (Bestätigung von BGH, Urteil vom 27.09.2018 - VII ZR 45/17, IBR 2019, 23 = BauR 2019, 246 = NZBau 2019, 235).*)

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IBRRS 2021, 0277
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Eine "weiße Wanne" ist ein wasserundurchlässiges Bauteil!

OLG München, Urteil vom 10.12.2019 - 9 U 4413/18 Bau

1. Wird für wasserdurchlässige Bauteile eine 10-jährige Gewährleistungsfrist und im Übrigen eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren vereinbart, verjähren Ansprüche wegen Mängeln an einer "weißen Wanne" innerhalb von fünf Jahren ab Abnahme, weil es sich bei einer weißen Wanne um ein wasserundurchlässiges Bauteil handelt.

2. Ein Mangel wird ausreichend bezeichnet, wenn der Auftraggeber die Symptome des Mangels benennt. In diesem Fall sind alle Ursachen für die bezeichneten Symptome von der Mängelrüge erfasst. Dies gilt auch, wenn die angegebenen Symptome des Mangels nur an einigen Stellen aufgetreten sind.

3. Wird der "erneute Eintritt von Grundwasser im Bereich einiger verpresster Risse" gerügt, erfasst diese Mängelrüge nicht den Mangel einer unzureichenden Betondeckung.

4. Zwar ist die Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrags, wonach der Auftraggeber nach Abnahme des Bauwerks 5% der Auftragssumme für die Dauer der fünfjährigen Gewährleistungsfrist als Sicherheit einbehalten darf, und der Sicherheitseinbehalt nur gegen eine selbstschuldnerische Bürgschaft auszuzahlen ist, wirksam.

5. Enthält die Sicherungsabrede die weitere Voraussetzung, dass "zu diesem Zeitpunkt keine Ansprüche aus Gewährleistung seitens des Auftraggebers geltend gemacht sind", benachteiligt das den Auftragnehmer unangemessen, was zur Unwirksamkeit der Sicherungsabrede führt.




IBRRS 2019, 3702
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Wartung einer Heizungsanlage: Dienst- oder Werkvertrag?

LG Karlsruhe, Urteil vom 13.09.2019 - 6 O 25/18

1. Zur Wartung einer Heizungsanlage mit integraler Solaranlage als Werkvertrag.*)

2. Schäden an den Solarkollektoren infolge fehlerhafter Wartung können einen Folgeschaden darstellen, der durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden kann, weshalb bei Selbstvornahme statt eines Kostenvorschusses nur Schadensersatz verlangt werden kann.*)

3. Zur Schadensberechnung mit einem Vorteilsausgleich als Abzug „neu für alt“.*)

4. Zum Feststellungsinteresse wegen Mehrkosten.*)

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IBRRS 2019, 3058; IMRRS 2019, 1146
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BauhaftungBauhaftung
Trotz Einhaltung der DIN-Richtwerte: Bauunternehmer haftet für Schäden am Nachbargebäude!

OLG München, Urteil vom 11.09.2019 - 7 U 4531/18

1. Wesentliche Beeinträchtigungen, die wegen ihrer Ortsüblichkeit ausnahmsweise vom Eigentümer zu dulden sind, lösen einen Entschädigungsanspruch aus.

2. Das Hervorrufen massiver Schäden auf einem fremden Grundstück ist immer eine wesentliche Beeinträchtigung dieses Grundstücks. Das gilt auch dann, wenn der bauausführende Unternehmer die gesetzlichen oder technischen Richtwerte eingehalten hat.

3. Der durch Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück geschädigte Eigentümer kann seinen Anspruch auf der Basis der fiktiven Schadensbeseitigungskosten zu berechnen. Die Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (IBR 2018, 196) steht dem nicht entgegen.

4. Ein bebautes Grundstück ist ein Unikat. Die Wertdifferenz ist somit nach dem Verkehrswert zu bemessen.

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IBRRS 2021, 3493
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BauvertragBauvertrag
Entschädigung aus § 642 BGB erfordert bauablaufbezogene Darstellung!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2019 - 22 U 140/16

1. Können aufgrund fehlender Vorarbeiten drei Mitarbeiter des Auftragnehmers an drei Tagen nicht auf der Baustelle arbeiten und verlangt der Auftragnehmer deshalb vom Auftraggeber eine Entschädigung nach § 642 BGB, bedarf es einer konkreten bauablaufbezogenen Darstellung unter Berücksichtigung von Ausgleichsmaßnahmen.

2. Der Vortrag des Auftragnehmers, dass es "auf der Hand liege, dass nicht irgendwo eine Baustelle bereitliege" und "es für die an dem Bauvorhaben eingesetzte Kolonne keine parallel zu bearbeitende Baustelle gab", genügt diesen Anforderungen nicht.

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IBRRS 2020, 1499
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BauvertragBauvertrag
Schweigen auf eine Auftragsbestätigung ist keine Zustimmung!

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.07.2019 - 13 U 230/18

1. Wird in einer Auftragsbestätigung etwas anderes bestätigt, als von den Parteien in einem nur einseitig unterschriebenen Bauvertragsentwurf vereinbart wurde, liegt darin eine Ablehnung des Angebots verbunden mit einem neuen Angebot.

2. Anders als bei einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben bedeutet das Schweigen auf eine Auftragsbestätigung keine Zustimmung.

3. Soweit die Annahme eines Vertrags nicht formbedürftig ist, genügt hierfür auch tatsächlich schlüssiges Verhalten wie etwa das Bewirken der Leistung.

4. In einem BGB-Bauvertrag kann der Auftraggeber Mängelrechte erst nach der Abnahme der Leistung geltend machen. Etwas anderes gilt, wenn er nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangt und die Vertragsbeziehung in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist.

5. Von der Fristsetzung, aber auch schon von der Aufforderung zur Mängelbeseitigung, kann abgesehen werden, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung trotz Verpflichtung eindeutig und bestimmt auf Dauer verweigert.

6. An die Annahme dieser - vom Auftraggeber zu beweisenden - Ausnahmen sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Fristsetzung ist aber auch dann entbehrlich, wenn der Auftragnehmer auf die mehrfache Aufforderung, mit der Mängelbeseitigung in angemessener Frist zu beginnen, in keiner Weise reagiert oder eine Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer nicht zuzumuten ist, etwa weil der Auftraggeber mit gutem Grund das Vertrauen in den Auftragnehmer verloren hat.

7. Der Wechsel vom Schadensersatz- zum Vorschussanspruch ist auch dann möglich, wenn der Vertrag in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist und der Auftraggeber die Leistung nicht abgenommen hat.




IBRRS 2021, 1037
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BauvertragBauvertrag
Rückbau und Neuerrichtung erforderlich: Mangelbeseitigung unverhältnismäßig?

OLG Stuttgart, Urteil vom 09.07.2019 - 10 U 14/19

1. Verlegt der Auftragnehmer unter der tragenden Bodenplatte statt der vereinbarten XPS-Dämmung eine EPS-Dämmung, ist seine Leistung mangelhaft.

2. Durch die Bezahlung einer Abschlagsrechnung nach Prüfung und Freigabe durch den bauleitenden Architekten wird eine Materialabweichung nicht nachträglich genehmigt.

3. Ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik wird durch eine nachträglich erteilte Zustimmung im Einzelfall nicht geheilt.

4. ...




IBRRS 2020, 1032
BauvertragBauvertrag
Nur wer die "Firma" fortführt, haftet für ihre Altverbindlichkeiten!

OLG Schleswig, Beschluss vom 28.06.2019 - 7 U 138/18

1. Aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.02.2018 (IBR 2018, 196) kommt für alle nach dem 01.01.2002 geschlossenen Werkverträge - unerheblich ob BGB-Werkvertrag oder VOB/B-Vertrag - ein Ersatz fiktiver Mängelbeseitigungskosten nicht mehr in Betracht.

2. Eine Geschäfts- und Firmenfortführung mit der Folge eines gesetzlichen Schuldbeitritts setzt nicht unbedingt voraus, dass die Firma wort- und buchstabengetreu fortgeführt wird. Allerdings muss sich der Kern der alten und neuen Firma gleichen.

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IBRRS 2019, 2334; IMRRS 2019, 0854; IVRRS 2019, 0336
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ProzessualesProzessuales
Klage auf Schadensersatz wegen Mängeln: Voraussetzungen für ein Grundurteil?

BGH, Urteil vom 06.06.2019 - VII ZR 103/16

Nimmt ein Besteller einen Unternehmer auf Schadensersatz wegen Mängeln des Bauwerks in Anspruch, so darf ein Grundurteil nur ergehen, wenn grundsätzlich alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind. An dieser Voraussetzung für den Erlass eines Grundurteils fehlt es, wenn das Gericht keine Feststellungen zu Mängeln des Bauwerks getroffen hat (Anschluss an BGH, IBR 2016, 740).*)

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IBRRS 2019, 2883
KaufrechtKaufrecht
Voraussichtliche Mangelbeseitigungskosten als Schadensersatz?

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 04.06.2019 - 6 O 7787/18

1. Der Käufer kann jedenfalls dann Schadensersatz in Gestalt der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten verlangen, wenn hinreichend sicher ist, dass er den vorhandenen Zustand nicht akzeptieren wird und er die in sein Anwesen eingebaute mangelhafte Kaufsache entfernen sowie durch eine neu einzubauende Sache ersetzen will. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der eine fiktive Schadensberechnung für die Mangelbeseitigung im Werkvertragsrecht nicht mehr zulässig ist (vgl. BGH, IBR 2018, 196 und IBR 2019, 127), ist insofern nicht übertragbar (entgegen OLG Frankfurt, IBR 2019, 225).*)

2. Sachmängelansprüche wegen eines mangelhaften Parkettklebers, der zu einer Schädigung des zugleich mitverkauften und sodann in einem Gebäude verlegten Parketts geführt hat, unterliegen der fünfjährigen Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB.*)

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IBRRS 2019, 1629
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BauvertragBauvertrag
Förmliche Abnahme schließt Abnahmefiktion aus!

OLG Hamm, Urteil vom 30.04.2019 - 24 U 14/18

1. Ist im Vertrag eine förmliche Abnahme vereinbart, kommen sowohl Abnahmefiktion als auch konkludente Abnahme nicht in Betracht.

2. Im Werkvertragsrecht kommt wegen Mängeln vor der Abnahme ein Schadensersatzanspruch des Bestellers in Betracht, gerichtet auf Vorfinanzierung in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags.

3. Der bauvertragliche Erfüllungsanspruch verjährt in der Regelverjährung gem. §§ 195, 199 BGB.

4. Er kann jedoch nicht früher verjähren als der Nacherfüllungsanspruch.

5. Der Auftraggeber muss hierzu weder die Abnahme erklären noch sonst verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen.




IBRRS 2022, 1672
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BauvertragBauvertrag
"Schwarz" bezahlte Ersatzvornahmekosten sind nicht erstattungsfähig!

OLG Schleswig, Urteil vom 30.04.2019 - 7 U 152/18

1. Der Auftraggeber, der einen Mangel nicht beseitigen lässt, kann seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen (BGH, IBR 2018, 196).

2. Hat der Auftraggeber die Ersatzvornahme durch einen Drittunternehmer "schwarz" ausführen lassen, kann er die dafür geleistete Vergütung nicht vom Auftragnehmer ersetzt verlangen.

3. Lässt der Auftraggeber den Mangel nicht (ordnungsgemäß) beseitigen, besteht gleichwohl ein Anspruch auf Minderung der Vergütung (BGH, IBR 2018, 197). Der mangelbedingte Minderwert des Werks ist ausgehend von der vereinbarten Vergütung als Maximalwert unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu schätzen.

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IBRRS 2019, 2090
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BauvertragBauvertrag
Schadensersatz wegen Mängeln umfasst keinen frustrierten Werklohn!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2019 - 5 U 30/15

1. Bemisst der Besteller die Höhe des zu beanspruchenden Schadensersatzes gem. §§ 280, 281, 634 Nr. 4 BGB nach der Entscheidung des BGH vom 20.02.2018 (IBR 2018, 196) in Anlehnung an § 634 Nr. 3, § 638 BGB (ausgehend von der vereinbarten Vergütung) nach dem Minderwert des Werks wegen des (nicht beseitigten) Mangels, kann der Besteller darüber hinaus nicht noch den Ersatz von frustrierten Werklohnaufwendungen für andere Gewerke anderer Unternehmer verlangen, die aufgrund der mangelhaften Werkleistung ihren Wert verloren haben.*)

2. Unnötige oder infolge des Werkmangels nutzlose Aufwendungen für andere Gewerke können nur im Rahmen des Minderwerts des Gesamtobjekts berücksichtigt werden. Anderenfalls würde der von dem BGH verfolgte Gedanke der Verhinderung von Überkompensation ausgehöhlt.*)

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IBRRS 2019, 0734
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WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Schadensersatz für mangelbedingte Folgeschäden erfordert keine Fristsetzung!

BGH, Urteil vom 07.02.2019 - VII ZR 63/18

1. Mit dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB kann Ersatz für Schäden verlangt werden, die aufgrund eines Werkmangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden können. Hiervon erfasst sind mangelbedingte Folgeschäden, die an anderen Rechtsgütern des Bestellers oder an dessen Vermögen eintreten (Fortführung von BGH, Urteile vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17 Rn. 58, BauR 2018, 815 = NZBau 2018, 201 = IBRRS 2018, 0964, und vom 16.02.2017 - VII ZR 242/13 Rn. 23, BauR 2017, 1061 = NZBau 2017, 555 = IBRRS 2017, 0878).*)

2. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB tritt an die Stelle der geschuldeten Werkleistung. Sein Anwendungsbereich bestimmt sich nach der Reichweite der Nacherfüllung. Da die Nacherfüllung gemäß § 634 Nr. 1, § 635 BGB auf Herstellung des geschuldeten Werks gerichtet ist, bestimmt dieses die Reichweite der Nacherfüllung. Die geschuldete Werkleistung ist dabei im Wege der Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Die Nacherfüllung erfasst danach die Beseitigung der Mängel des geschuldeten Werks, die auf einer im Zeitpunkt der Abnahme vorhandenen vertragswidrigen Beschaffenheit des Werks beruhen.*)

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IBRRS 2019, 0201
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BauvertragBauvertrag
Und noch einmal: Mit fiktiven Mängelbeseitigungskosten ist Schluss!

BGH, Urteil vom 06.12.2018 - VII ZR 71/15

Ein Besteller, der den Mangel nicht beseitigen lässt, kann seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen (Bestätigung von BGH, IBR 2018, 196, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; IBR 2018, 499).*)

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IBRRS 2019, 1349
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BaukaufrechtBaukaufrecht
Schluss mit fiktiven Mängelbeseitigungskosten auch im (Bau-)Kaufrecht!

LG Ravensburg, Urteil vom 06.12.2018 - 2 O 151/14

Eine Schadensberechnung auf Grundlage der fiktiven Mängelbeseitigungskosten ist nach der geänderten Rechtsprechung des BGH (IBR 2018, 196) auch im Kaufrecht nicht mehr zulässig. Die Änderung der Rechtsprechung zu den fiktiven Mängelbeseitigungskosten kann nicht auf das Werkvertragsrecht beschränkt bleiben, weil die Überlegungen im Urteil des BGH vom 22.02.2018 die allgemeinen Grundsätze des Schadensersatzes statt der Leistung betreffen.

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IBRRS 2020, 1547; IMRRS 2020, 0787
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BauvertragBauvertrag
Wer sich verkalkuliert, verliert!

OLG Stuttgart, Urteil vom 04.12.2018 - 12 U 180/17

1. Der Herstellungsanspruch aus einem Bauvertrag kann grundsätzlich formfrei abgetreten, auch wenn die abgetretene Forderung auf einem formpflichtigen Geschäft - wie etwa einem Bauträgervertrag - beruht.

2. Eine Teilabtretung ist zulässig, wenn die Forderung teilbar ist und die Parteien sie nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen haben.

3. Der Auftragnehmer kann die Leistung verweigern, wenn sie für ihn oder für jedermann unmöglich ist. Objektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Leistung von niemanden, also weder vom Auftragnehmer noch von einem Dritten, erbracht werden kann (hier verneint).

4. Dem Auftragnehmer steht auch dann ein Leistungsverweigerungsrecht zu, wenn sie einen Aufwand erfordert, der in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Auftraggebers steht.

5. Setzt der Auftragnehmer das Bauvorhaben um und führt er eine bestimmte Leistung nicht zu einem Zeitpunkt aus, zu dem sie ohne größeren Aufwand hätte ausgeführt werden können, kann er nicht einwenden, die nachträgliche Ausführung sei mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden.

6. Hat der Auftragnehmer sich verkalkuliert, hat er keinen Anspruch auf Vertragsanpassung, selbst wenn der Kalkulationsirrtum für den Auftraggeber erkennbar war.




IBRRS 2019, 2600
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BauvertragBauvertrag
Vorgewerk nicht ordnungsgemäß: Eigene Leistung mangelhaft!

OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2018 - 17 U 186/16

1. Stellt der Estrichleger fest, dass Haustür und bodentiefe Fenstertüren unterschiedliche Einbauhöhen aufweisen, so dass der Estrich nicht fachgerecht eingebaut werden kann, hat er dem Auftraggeber unverzüglich Bedenken anzuzeigen.

2. Ein Bedenkenhinweis muss mit hinreichender Klarheit erfolgen. Die Mitteilung, dass man "mit dem Estrich höher gehen müsse", ist nicht ausreichend.

3. Schließt der Estrichleger den Estrich aufgrund der vorgefundenen baulichen Gegebenheiten nicht fachgerecht an Haustür und bodentiefe Fenstertüren an, ohne seiner Bedenkenhinweispflicht nachgekommen zu sein, ist seine Leistung nicht funktionstauglich und deshalb mangelhaft.

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3 Nachrichten gefunden
Im Kaufrecht können "fiktive" Mängelbeseitigungskosten weiterhin verlangt werden!
(12.03.2021) Der unter anderem für den Immobilienkauf zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein kaufvertraglicher Anspruch auf Schadensersatz wegen Mängeln der erworbenen Immobilie weiterhin anhand der voraussichtlich entstehenden, aber bislang nicht aufgewendeten ("fiktiven") Mängelbeseitigungskosten berechnet werden kann.

Dokument öffnen mehr… Dokument öffnen IBR 2021, 266 Dokument öffnen IMR 2021, 209 Dokument öffnen BGH, 12.03.2021 - V ZR 33/19

Ersatz "fiktiver" Mängelbeseitigungskosten im Kaufrecht?
V. Senat richtet Anfrage an VII. Senat

(13.03.2020) Der u. a. für das Immobilienkaufrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über ein Verfahren zu entscheiden, in dem die Käufer einer Eigentumswohnung von dem Verkäufer Schadensersatz wegen Feuchtigkeit in der Wohnung verlangen und ihre Forderung anhand der voraussichtlich entstehenden, aber bislang nicht aufgewendeten ("fiktiven") Mängelbeseitigungskosten berechnen.
Dokument öffnen mehr… Dokument öffnen IBR 2020, 372 Dokument öffnen BGH, 13.03.2020 - V ZR 33/19

Terminhinweis BGH: Ersatz "fiktiver" Mängelbeseitigungskosten im Kaufrecht?
(04.12.2019) Der unter anderem für den Immobilienkauf zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über ein Verfahren, in dem die Käufer einer Eigentumswohnung von dem Verkäufer Schadensersatz wegen Feuchtigkeit in der Wohnung verlangen und ihre Forderung anhand der voraussichtlich entstehenden, aber bislang nicht aufgewendeten ("fiktiven") Mängelbeseitigungskosten berechnen.
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7 Leseranmerkungen gefunden
Leseranmerkung Manteufel
Stellungnahme des Autors (Dr. Wolfgang Kau) zu
 R 
Beseitigung von Mangelfolgeschäden: Kosten können nicht fiktiv abgerechnet werden!
(Wolfgang Kau)
Dokument öffnen IBR 2021, 179
Fiktive Abrechnung von Mangelfolgeschäden
Leseranmerkung von Thomas Manteufel zu
 R 
Beseitigung von Mangelfolgeschäden: Kosten können nicht fiktiv abgerechnet werden!
(Wolfgang Kau)
Dokument öffnen IBR 2021, 179

9 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 633 BGB Sach- und Rechtsmangel (Jurgeleit)
B. Sachmangel
I. Grundlegende Konzeption

§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Krause-Allenstein)
B. Anwendbarkeit der §§ 634 ff. BGB vor und nach der Abnahme

§ 636 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz (Krause-Allenstein)
B. Schadensersatz
I. Schadensersatz nach § 280 und § 281 BGB
2. Schadensersatz statt der Leistung
a) Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes

§ 650u BGB Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften (Pause/ Vogel)
D. Anwendung des Werkvertragsrechts
II. Sach- und Rechtsmängelhaftung, §§ 633 ff. BGB
3. Durchsetzung der Mängelrechte beim Erwerb von Wohnungseigentum
d) Gemeinschaftliche Durchsetzung nach Gemeinschaftsbeschluss

5 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 8 VOB/B Kündigung durch den Auftraggeber (Jahn)
D. § 8 Abs. 2 VOB/B - Kündigung wegen Insolvenz
V. Mängel- und Gewährleistungsansprüche
F. § 8 Abs. 3 Nr. 2 - Kündigungsfolgen
II. § 8 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 - Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der Mehrkosten aufgrund Ausführung durch Dritte (Selbstvornahme)

§ 12 VOB/B Abnahme (Friedhoff)
D. Entbehrlichkeit der Abnahme; Abnahmesurrogate
I. Entstehung des Abrechnungsverhältnisses

§ 13 VOB/B Mängelansprüche (Jurgeleit)
F. § 13 Abs. 5 VOB/B - Anspruch auf Mängelbeseitigung und Selbstvornahme
VI. Vorschussanspruch
H. § 13 Abs. 7 VOB/B - Schadensersatz
VIII. Die Bemessung des Schadensersatzes






2 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden

bb) Umfang des Schadens (BGB § 535 Rn. 1088-1096)


2 Abschnitte im "Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B" gefunden

§ 13 Mängelansprüche