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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 399/97
BGH, Urteil vom 11.02.1999 - VII ZR 399/97
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
14 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 02.09.2021 - VII ZR 124/20
Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage.*)
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2020 - 22 U 222/19
1. Ein Urteil, mit dem die Aufrechnung des Werkunternehmers mit einer Restwerklohnforderung gegen die Klage des Auftraggebers auf Erstattung von überzahlten Abschlagszahlungen nur mangels (vorrangig zu prüfender) Prüfbarkeit seiner Schlussrechnung zurückgewiesen wird, entfaltet infolge der entsprechenden Ausführungen des Erstgerichts in den Urteilsgründen nur eingeschränkte Rechtskraft dahingehend, dass dem beklagten Werkunternehmer die spätere aktive Geltendmachung seiner (dann ggf. erstmals prüffähig abgerechneten und damit fälligen) Restwerklohnforderung vorbehalten bleibt.*)
2. Nur für den Fall, dass das Erstgericht einen Aufrechnungseinwand berücksichtigt, ihn aber - nach den Entscheidungsgründen - deswegen für erfolglos hält, weil das zugrunde liegende Vorbringen unsubstantiiert (i.S.v. unschlüssig bzw. unerheblich) bzw. unbegründet sei, kann die vom Erstgericht aberkannte Forderung wegen § 322 Abs. 2 ZPO nicht mehr anderweitig gerichtlich geltend gemacht werden.*)
3. Zu den erbrachten Werkleistungen bei einem vorzeitig beendeten Werkvertrag gehören grundsätzlich nur diejenigen Arbeiten, die sich im Zeitpunkt der Kündigung des Werkvertrags bereits im Bauwerk verkörpern. Demzufolge gehören zu den erbrachten Leistungen grundsätzlich nicht die bereits hergestellten bzw. gelieferten, aber noch nicht eingebauten Bauteile, unabhängig davon, ob sie bereits zur Baustelle geliefert wurden oder nicht.*)
4. Bei der Abrechnung eines vorzeitig beendeten (Detail-)Pauschalvertrags obliegt die Anwendung des materiellen Rechts (einschließlich der Grundsätze der diesbezüglichen Rechtsprechung des BGH) ausschließlich dem Gericht ("jura novit curia", vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG) und der Auftragnehmer hat - auch im Lichte der Dispositionsmaxime im Zivilprozess - keine "Ausschaltungs- /Ausschließungsbefugnis" dahingehend, das Gericht möge seinen Vergütungsanspruch nur (ausschnittsweise) beschränkt auf von ihm genannte Materialpreise prüfen und dürfe von ihm nicht die Vorlage einer Vor-/Ur- Gesamtkalkulation bzw. die Erstellung einer entsprechenden Nach- /Gesamtkalkulation fordern.*)
VolltextBGH, Urteil vom 18.04.2013 - I ZR 66/12
Ein richterlicher Hinweis erfüllt nur dann seinen Zweck, Unklarheiten, Unvollständigkeiten und Irrtümer auszuräumen, wenn er rechtzeitig erteilt wird und gezielt den fehlenden Sachvortrag anspricht, den das Gericht als entscheidungserheblich ansieht.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 21.03.2013 - VII ZR 58/12
1. Der Hinweis eines Gerichts, ein Detailpauschalvertrag könne nach Kündigung nicht nach Einheitspreisen abgerechnet werden, kann verwirrend sein.
2. Neuer Vortrag dazu, wie sich die Pauschalierung eines Einheitspreisangebots auf die Einheitspreise ausgewirkt hat, kann im Falle eines missverständlichen Hinweises nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen werden.
VolltextOLG Köln, Urteil vom 28.09.2012 - 19 U 129/12
1. Die einstweile Verfügung zur Eintragung einer Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek wird durch die Eintragung im Grundbuch vollzogen.
2. Zur Wahrung der Zustellfrist (ZPO § 929 Abs. 2 und 3, § 936) genügt es, dem Verfügungsbeklagten eine beglaubigten Abschrift des Beschlusses zuzustellen.
VolltextOLG Dresden, Urteil vom 27.01.2006 - 12 U 2705/99
1. Fällt ein Auftragnehmer, der eine Werklohnforderung einklagt, in förmliche Insolvenz, so lebt seine Prozessführungsbefugnis wieder auf, wenn der Insolvenzverwalter die streitbefangene Forderung freigibt.
2. Ein nach dieser Freigabe vom Auftragnehmer im Prozessweg erzieltes Vermögen fällt nicht in die Insolvenzmasse; die Forderung wird vielmehr freies Vermögen des Auftragnehmers.
3. Eine Nachfristsetzung des Auftragnehmers an den Auftraggeber, einen Sicherheitseinbehalt auf ein Sperrkonto einzubezahlen, die einschließlich Postlaufzeiten lediglich sieben Tage beträgt, mag unangemessen kurz sein, setzt aber jedenfalls eine angemessene Nachfrist in Gang.
4. Eine Schlussrechnung zu einem Pauschalpreisvertrag ist objektiv nicht prüfbar hinsichtlich "Mehrleistungen", wenn diese nach Aufmaß und Einheitspreisen abgerechnet werden. Vielmehr sind für die Bewertung der "Mehrleistungen" die ursprünglichen Preisermittlungsgrundlagen maßgebend.
5. Der Auftraggeber kann sich auf die mangelnde Prüfbarkeit einer Rechnung nicht berufen, wenn er nicht binnen der Prüffrist von zwei Monaten eine substantiierte Rüge erhoben hat. Eine solche Rüge muss die Teile der Rechnung und die Gründe bezeichnen, die nach Auffassung des Auftraggebers zum Mangel der fehlenden Prüfbarkeit führen.
6. Einigen sich der Auftragnehmer und der Auftraggeber nach Kündigung eines Pauschalpreisvertrags unter Bezugnahme auf ein Standardwerk zur Ermittlung des Werts baulicher Anlagen (hier: Ross/Brachmann) über die Art der Abrechnung, so ist die darauf basierende Abrechnung des Auftragnehmers prüfbar und, sofern inhaltlich zutreffend, begründet.
7. Die wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 240 ZPO eintretende Unterbrechung des Rechtsstreits gegen einen einfachen Streitgenossen berührt das Verfahren der übrigen Streitgenossen nicht; dieses Verfahren kann regelmäßig durch Teilurteil abgeschlossen werden.
8. An die Annahme eines konkludent erklärten Verzichts auf eine Werklohnforderung sind strenge Anforderungen zu stellen.
BGH, Beschluss vom 08.12.2005 - VII ZR 90/05
Grobe Nachlässigkeit wegen erst im zweiten Rechtszug hinreichend substantiierten Sachvortrags und damit Ausschluss nach § 528 Abs. 2 ZPO a.F. scheidet aus, wenn die Verspätung durch eine versäumte Ausübung der Hinweispflicht des Gerichts mit verursacht worden ist.
VolltextBGH, Beschluss vom 08.12.2005 - VII ZR 67/05
Grobe Nachlässigkeit wegen erst im zweiten Rechtszug hinreichend substantiierten Sachvortrags und damit Ausschluss nach § 528 Abs. 2 ZPO a.F. scheidet aus, wenn die Verspätung durch eine versäumte Ausübung der Hinweispflicht des Gerichts mit verursacht worden ist.
VolltextBGH, Urteil vom 22.09.2005 - VII ZR 34/04
1. Gerichtliche Hinweise, die in der mündlichen Verhandlung erteilt werden, sind in der Regel in das Verhandlungsprotokoll aufzunehmen.*)
2. Das Gericht erfüllt seine Hinweispflicht nicht, indem es vor der mündlichen Verhandlung allgemeine oder pauschale Hinweise erteilt. Vielmehr muss es die Parteien auf den fehlenden Sachvortrag, den es als entscheidungserheblich ansieht, unmissverständlich hinweisen und ihnen die Möglichkeit eröffnen, ihren Vortrag sachdienlich zu ergänzen.
3. Verletzt eine öffentlich-rechtliche Körperschaft bei Abschluss eines Bauvertrages ihre vorvertragliche Pflicht, weil sie nicht auf das Erfordernis der Gesamtvertretung hinweist, kann der dem Vertragspartner zustehende Anspruch auf Ersatz Vertrauensschadens die Höhe des Werklohns erreichen.*)
BGH, Beschluss vom 09.06.2005 - VII ZR 132/04
1. Der Besteller muss seinen Anspruch auf Rückzahlung einer Überzahlung auf eine Gesamtabrechnung nach der erfolgten Kündigung stützen.
2. Zu der Frage, ob nach der Kündigung eine selbstständige Abrechnung des Bestellers auf der Grundlage des Vertrages vorgenommen wurde.
3. Zu der Frage, wann neuer Vortrag in der Berufungsinstanz zuzulassen ist.
Volltext16 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
F. Vertragspflichten des Bestellers |
I. Vergütungspflicht |
2. Inhalt des Vergütungsanspruchs |
a) Einheitspreisvertrag |
bb) Aufmaß |
(3) Bedeutung des Aufmaßes |
§ 632a BGB Abschlagszahlungen (von Rintelen) |
B. Abs. 1: Anspruch auf Abschlagszahlungen |
VIII. Prozessuales |
§ 641 BGB Fälligkeit der Vergütung (Pause/ Vogel) |
A. Gesetzliches Bauvertragsrecht |
IV. Schlussrechnung |
3. Prozessuale Besonderheiten |
§ 648 BGB Kündigungsrecht des Bestellers (Schmitz) |
H. Fälligkeit des finalen Werklohnanspruchs nach Kündigung |
I. Abrechnung nach Kündigung |
II. Abrechnung der nach Kündigung nicht mehr erbrachten Leistung nach § 648 Sätzen 2 und 3 BGB |
1. Widerlegliche Vermutung des § 648 Satz 3 BGB; Darlegungs- und Beweislast bei Abrechnung nach § 648 Satz 2 BGB |
b) Abrechnung gemäß § 648 Satz 2 BGB |
2. Ersparte Aufwendungen |
13 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 8 VOB/B Kündigung durch den Auftraggeber (Jahn) |
B. Kündigungsvoraussetzungen |
I. Kündigungserklärung |
C. § 8 Abs. 1 VOB/B - Freie Kündigung |
IV. § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B - Kündigungsfolgen |
4. Zweiter Rechnungsteil: Abrechnung der nicht erbrachten Leistungen |
aa) Ersparte Aufwendungen („Kosten“) als Abzugsposten der Vergütung für nicht erbrachte Leistungen |
§ 14 VOB/B Abrechnung (Eimler) |
B. Einzelheiten |
I. Prüfbare Rechnung (Abs. 1) |
1. formelle Anforderungen |
4. Rechtsfolgen |
§ 15 VOB/B Stundenlohnarbeiten (Eimler) |
B. Einzelheiten |
IV. Einreichung von Stundenlohnrechnungen (Abs. 4) |
§ 16 VOB/B Zahlung (Rodemann) |
A. § 16 Abs. 1 VOB/B |
B. § 16 Abs. 2 VOB/B |
4 Abschnitte im "Althaus/Heindl, Der öffentliche Bauauftrag" gefunden |
9. Prüfbare Schlussrechnung, Darlegungs- und Beweislast (§ 9 VOB/B Rn. 36-39)
d) Prüfbarkeit der Schlussrechnung (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 33-38)
F. Rückforderungsansprüche (Althaus) (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 325-334)
3. Anmerkungen zu den Zusätzlichen Vertragsbedingungen (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB Rn. 175-196)
11 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden |
b) Prüfbare Schlussabrechnung ( Rn. 546-548)
dd) Schriftsätzlicher Vortrag und Unterlagen - Hinweise des Gerichts ( Rn. 494-496)
(1) BGB-Bauvertrag / auch iSv § 650a BGB ( Rn. 466-468)
a) Grundsätzliches ( Rn. 698-700)
cc) Ersparte oder nicht ersparte Kostenbestandteile ( Rn. 593-602)
bb) Prüfbarkeit kein Selbstzweck ( Rn. 474-488)
c) Hauptfall: Stillschweigend vereinbarter Rückzahlungsanspruch ( Rn. 16-21)
(2) VOB/B-Bauvertrag ( Rn. 469-473)
d) Darlegungs- und Beweislast bei vertraglichen Rückzahlungsansprüchen ( Rn. 22-26)
ff) Darlegungs- und Beweislast ( Rn. 608-616)
16 Abschnitte im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden |
1. Überzahlung mit Voraus- und Abschlagszahlungen (VOB/B § 16 Rn. 139-141)
5. Pflicht zur Schlussrechnungslegung aus anderen Gründen (VOB/B § 14 Rn. 11-12)
b) Nicht mehr erbrachte Teilleistungen: Grundsätzlich voller Vergütungsanspruch (VOB/B § 8 Rn. 63)
aa) Ersparte Kosten (VOB/B § 8 Rn. 64-69)
I. Einführung (VOB/B § 14 Rn. 1-2)
1. Maßstab der Prüffähigkeit (VOB/B § 14 Rn. 18-20)
VII. Verhältnis zur Schlussrechnung (VOB/B § 16 Rn. 45-47)
VI. Prozessuales (VOB/B § 14 Rn. 56-63)
3. Rechnungen in Sonderfällen (VOB/B § 14 Rn. 24-28)
1. Sicherheit für die vertragsgemäße Ausführung (VOB/B § 17 Rn. 21-27)
25 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
II. Richterliche Hinweispflicht (VOB/B § 14 Abs. 1 Rn. 115)
III. Abrechnung (VOB/B § 8 Abs. 7 Rn. 10-15)
H. Klage auf Rückzahlung überzahlter Beträge ohne Schlussrechnung (VOB/B § 14 Abs. 4 Rn. 30)
6. Ersparte Nachunternehmerkosten (VOB/B § 8 Abs. 1 Rn. 50)
I. Umfassende Abrechnung (VOB/B § 14 Abs. 3 Rn. 4-5)
IX. Prüfbare Schlussrechnung, Darlegungs- und Beweislast (VOB/B § 8 Abs. 1 Rn. 66-78)
1. Wirksame Kündigungserklärung (VOB/B § 8 Abs. 1 Rn. 6)
V. Abweisung als zurzeit unbegründet bei fehlender Prüfbarkeit (VOB/B § 14 Abs. 1 Rn. 120-123)
V. Abrechnungspflicht (VOB/B § 16 Abs. 2 Rn. 32-33)
40 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
e) Abschlags- und Vorauszahlungen ( Rn. 529)
e) Abschlags- und Vorauszahlungen ( Rn. 529)
f) Prozessuale Probleme im Zusammenhang mit Kostenermittlungen ( Rn. 334-336)
a) Anforderungen an die Prüf barkeit der Rechnung ( Rn. 537-538)
a) Anforderungen an die Prüf barkeit der Rechnung ( Rn. 537-538)
5. Hinweise des Gerichts ( Rn. 698-699)
cc) Rechtsfrage der Prüf barkeit; Hinweis des Gerichts ( Rn. 599-600)
II. Abrechnung nach freier Kündigung ( Rn. 71-81)
II. Abrechnung nach freier Kündigung ( Rn. 71-81)
b) Darlegungs-und Beweislast ( Rn. 651-654)
7 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden |