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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 395/01
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IBRRS 2003, 1112
Architekten und Ingenieure
Planungsmangel bei Baukostenüberschreitung
BGH, Urteil vom 13.02.2003 - VII ZR 395/01
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IBR 2003, 315 | BGH - Vereinbarung einer Baukostenobergrenze: Keine Toleranz! |
11 Volltexturteile gefunden |
IBRRS 2003, 1112
Mit Beitrag
Architekten und Ingenieure
Planungsmangel bei Baukostenüberschreitung
BGH, Urteil vom 13.02.2003 - VII ZR 395/01
Die Planung des Architekten ist mangelhaft, wenn eine mit dem Besteller vereinbarte Obergrenze für die Baukosten überschritten wird. Eine Toleranz kommt nur in Betracht, wenn sich im Vertrag hierfür Anhaltspunkte finden.*)
Die in einem Bauantrag genannte Bausumme wird nicht allein dadurch als Obergrenze für die Baukosten vereinbart, daß der Architekt den Antrag dem Bauherrn vorlegt, dieser ihn unterzeichnet und an die Baubehörde weiterleitet.*)
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4 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
F. Vertragspflichten des Bestellers |
I. Vergütungspflicht |
7. Nachträgliche Verständigung über die Werklohnforderung |
b) Schuldanerkenntnisse in Bausachen |
cc) Das beweiserleichternde Schuldbekenntnis |
§ 649 BGB Kostenanschlag (Bruinier) |
D. Anzeigepflicht |
II. Rechtsfolgen einer unterlassenen Anzeige |
§ 650p BGB Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen (Zahn) |
C. § 650p Abs. 1 |
V. Geschuldete Leistungen / Vertragspflichten |
3. Einzelheiten zu den Vertragspflichten |
a) Planung |
cc) Berücksichtigung von Kostenvorgaben und wirtschaftlichen Verhältnissen |
§ 650q BGB Anwendbare Vorschriften (Zahn) |
C. § 650q Abs. 2 |
I. Anordnungen nach § 650b Abs. 2 |