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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 34/15
BGH, Urteil vom 23.11.2017 - VII ZR 34/15
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Volltexturteil gefunden |
BGH, Urteil vom 18.01.2024 - VII ZR 34/23
Zur Bemessung des Anspruchs auf Bauhandwerkersicherung in Fällen des § 650f Abs. 5 Satz 2 und 3 BGB.*)
OLG München, Beschluss vom 03.08.2023 - 28 U 1119/23 Bau
Der Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit geht auch dann nicht unter, wenn der Unternehmer dem Besteller eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit gesetzt und den Vertrag nach fruchtlosem Fristablauf gekündigt hat.
VolltextOLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2023 - 10 U 91/22
1. Eine Bauhandwerkersicherung nach § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB kann auch nach Kündigung des Bauvertrags verlangt werden.*)
2. Nach der Kündigung des Bauvertrags wegen des Ausbleibens einer Bauhandwerkersicherung muss der Unternehmer die Höhe der ihm nach der Kündigung auf der Grundlage der getroffenen vertraglichen Vereinbarung zustehenden Vergütung schlüssig darlegen.*)
3. Hierzu genügt die schlüssige Darlegung der ursprünglich vereinbarten Vergütung nicht, der Unternehmer muss vielmehr die Höhe der vereinbarten Vergütung im Zeitpunkt des Sicherungsverlangens darlegen. Dazu muss er nach Kündigung grundsätzlich eine Abrechnung der erbrachten und nicht erbrachten Leistungen vornehmen. Eine entsprechende Darlegung erfolgt in der Regel durch eine Schlussrechnung.*)
4. Ausnahmsweise muss der Unternehmer für die schlüssige Darlegung der zu sichernden Forderung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen nicht näher unterscheiden und zur Darlegung der abzusichernden Vergütung keine Schlussrechnung erstellen, wenn sich die Höhe des Sicherungsverlangens ohne Weiteres aus Gesetz (§ 650f Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 BGB) und der vertraglich vereinbarten (Pauschalfestpreis-)Vergütung ergibt. Das ist der Fall, wenn der Unternehmer 5% des vereinbarten Pauschalpreises, bestehend aus der gesetzlich vermuteten Pauschale von 5% für die nicht erbrachten Leistungen und einem Teil des Werklohns von 5% für die erbrachten Leistungen, die grundsätzlich vollständig zu vergüten wären, geltend macht.*)
5. Eine vertragliche Regelung, die im Fall einer Kündigung des Unternehmers aus wichtigem Grund den Vergütungsanspruch auf die erbrachte Leistung beschränkt, entfaltet für eine Kündigung nach § 650f Abs. 5 Satz 1 BGB gem. § 650f Abs. 7 BGB keine Wirksamkeit.*)
6. Wird über Einwendungen des Bestellers gegen den Werklohnanspruch des Unternehmers ein eigenständiger Zivilprozess geführt, steht einer Aussetzung des Zivilprozesses über eine Bauhandwerkersicherung das Sicherungsinteresse des Unternehmers entgegen, denn der Gesetzgeber wollte dem Unternehmer mit § 650f BGB die Möglichkeit eröffnen, möglichst schnell und effektiv vom Besteller eine Sicherheit für den Fall zu erlangen, dass der Besteller ihn nicht bezahlt.*)
VolltextOLG Naumburg, Urteil vom 10.02.2022 - 2 U 176/20
1. Einem Sicherungsverlangen des Bauhandwerkers nach § 648a BGB a.F. bzw. § 650f BGB n.F. steht nicht entgegen, dass der Unternehmer das Vertragsverhältnis wegen der Nichterfüllung des Sicherungsverlangens bereits gekündigt hat.*)
2. Liegt einem Einheitspreisvertrag nach der VOB/B 2016 kein vollständiges konstruktives Leistungsverzeichnis zu Grunde, sondern im Wesentlichen eine Musterbaubeschreibung mit dem Charakter einer funktionalen Leistungsbeschreibung und eine standardisierte Einheitspreisliste, ergeben sich besondere Probleme für die schlüssige Darlegung sämtlicher vertraglich vereinbarter Vergütungsansprüche.*)
VolltextOLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.12.2021 - 25 U 342/21
1. Ob bei einem Vertrag über die Instandhaltung von Bauwerken das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch nach § 650a Abs. 2 BGB von wesentlicher Bedeutung ist, ist im Rahmen einer wertenden Betrachtung unter Rückgriff auf die Rechtsprechung zu § 638 BGB a.F. zu beurteilen. Ergibt diese wertende Betrachtung, dass die Instandhaltungsarbeiten der Erhaltung und/oder der Funktionsfähigkeit des Bauwerks dienen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese von wesentlicher Bedeutung sind mit der Folge, dass die Vorschriften des Bauvertragsrechts Anwendung finden.*)
2. Sofern im Einzelfall Malerarbeiten sich nicht auf den bloßen Anstrich der Fassade eines Hauses beschränken, sondern darüber hinaus die Reparatur von Schäden des Untergrunds wie etwa Setz- und Spannungsrissen umfassen, dienen sie bei einer solchen wertender Betrachtung der Wiederherstellung der Funktion der Fassade. Sie sind daher von wesentlicher Bedeutung i.S.v. § 650a Abs. 2 BGB. Die konkrete Dauer der Leistungserbringung ist demgegenüber für die Einordnung als Bauvertrag nicht entscheidend.*)
BGH, Urteil vom 25.03.2021 - VII ZR 94/20
Die Verjährungsfrist des Anspruchs auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB i.d.F. vom 23.10.2008 [jetzt § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB] beginnt nicht vor dem Verlangen des Unternehmers nach Sicherheit.*)
VolltextOLG Stuttgart, Urteil vom 02.03.2021 - 10 U 57/14
1. Das schriftliche Angebot über den Anschluss eines Generalunternehmervertrags über eine größere Baumaßnahme wird innerhalb eines Zeitraums von 12 Tagen rechtzeitig angenommen.
2. Ein schriftlicher Vertrag trägt die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich.
3. Die Vollständigkeits- und Richtigkeitsvermutung setzt voraus, dass der Geschäftsinhalt durch den Urkundstext bestimmt werden kann. Das bedeutet aber nicht, dass das Beurkundete in dem Sinne eindeutig zu sein hätte, dass für eine Auslegung kein Raum mehr bleibt.
4. Eine Vergütungspflicht für Nachträge scheidet aus, soweit die Leistung der Nachträge schon nach dem ursprünglichen Vertrag geschuldet war.
5. Wird eine Leistung aufgrund eines Bau- oder Werkvertrags geschuldet und vergütet, kann der Auftragnehmer dieselbe Leistung aufgrund einer Nachtragsvereinbarung in der Regel nicht ein zweites Mal bezahlt verlangen. Etwas anderes gilt, wenn der Auftraggeber in der Nachtragsvereinbarung eine gesonderte Vergütungspflicht selbstständig anerkannt hat oder die Vertragsparteien sich gerade in Ansehung dieser Frage verglichen haben.
VolltextOLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.2020 - 23 U 45/20
1. Soll ein (hier: Generalunternehmer-)Vertrag schriftlich geschlossen werden, kommt er im Zweifel erst dann wirksam zu Stande, wenn die Vertragsurkunde von beiden Vertragsparteien unterschrieben wird. Die Unterzeichnung von Verhandlungsprotokollen, in denen (lediglich) die Zwischenergebnisse der Verhandlungen festgehalten, genügt nicht.
2. Hat der Auftragnehmer Bauleistungen erbracht, obwohl kein Bauvertrag zu Stande gekommen ist, steht ihm ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zu. Dessen Höhe richtet sich nach der üblichen Vergütung, wenn die erbrachten Leistungen zu seinem Gewerbe gehören.
3. Werden Bauleistungen auftragslos erbracht, stehen dem Auftraggeber keine Gewährleistungsansprüche zu. Gleichwohl ist kein Abschlag von der Vergütung vorzunehmen.
VolltextOLG Köln, Urteil vom 17.06.2020 - 11 U 186/19
1. Die Verjährung des Anspruchs auf Stellung einer Sicherheit nach § 650f BGB beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
2. Der Anspruch entsteht erst mit dem Verlangen der Sicherheit und nicht bereits mit Abschluss des Bauvertrags.
VolltextOLG München, Urteil vom 02.04.2019 - 9 U 1683/18 Bau
1. Der Auftragnehmer kann auch nach Kündigung des Bauvertrags eine Bauhandwerkersicherung gem. § 650f BGB (§ 648a BGB a.F.) verlangen.
2. Die Höhe des zu sichernden Vergütungsanspruchs ist vom Auftragnehmer konkret und in nachvollziehbarer Weise darzulegen.
3. Haben die Bauvertragsparteien auf der Grundlage von Einheitspreisen einen sog. Detail-Pauschalvertrag geschlossen, kann der Auftragnehmer seine erbrachten Leistungen auf Einheitspreisbasis (schlüssig) abrechnen.
Volltext3 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 650f BGB Bauhandwerkersicherung (Schmitz) |
I. Sicherungsverlangen mit angemessener, fruchtlos abgelaufener Frist als Voraussetzung einer Leistungsverweigerung oder Kündigung |
2 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz) |
F. § 2 Abs. 5 VOB/B: Preisvereinbarung bei geänderten Leistungen |
§ 8 VOB/B Kündigung durch den Auftraggeber (Jahn) |
E. § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B - Kündigung aus wichtigem Grund |
9 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
f) Ausschluss der Sicherheitsleistung ( Rn. 172)
f) Ausschluss der Sicherheitsleistung ( Rn. 172)
3. Missbräuchliches Verlangen der Sicherheit ( Rn. 122)
3. Missbräuchliches Verlangen der Sicherheit ( Rn. 122)
b) Sanktionen nach Fristablauf ( Rn. 163)
b) Sanktionen nach Fristablauf ( Rn. 163)
a) Form und Frist des Verlangens ( Rn. 159-162)