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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 3/17


Bester Treffer:
IBRRS 2017, 3322
BauvertragBauvertrag
Fälligkeit hinausgeschoben: Keine Aufrechnung mit Forderungen aus anderen Verträgen!

BGH, Urteil vom 14.09.2017 - VII ZR 3/17

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21 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2017, 618 BGH - Sicherheitseinbehalt vereinbart: Keine Aufrechnung mit Forderungen aus anderen Verträgen!

1 Aufsatz gefunden
Mängelhaftungssicherheiten am Bau - Neue Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Sicherungsabreden
(Bernd Kober)
Dokument öffnen IBR 2022, 1004

1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2017, 3322
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Fälligkeit hinausgeschoben: Keine Aufrechnung mit Forderungen aus anderen Verträgen!

BGH, Urteil vom 14.09.2017 - VII ZR 3/17

Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass ein Betrag von 5 % der Netto-Schlussabrechnungssumme zur Sicherung einbehalten werden darf, der Unternehmer diesen Einbehalt durch eine Bankbürgschaft ablösen kann und weiter:

"Diese Sicherheit - gleich ob als Einbehalt oder als Bürgschaft - dient in dem Zeitraum von der Abnahme bis zum Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche dazu, die Rechte des AG bei Mängeln (§ 634 BGB) (inklusive Aufwendungsersatz und Kostenvorschuss bei Selbstvornahme), jedwede Schadensersatzansprüche des Auftraggebers (insbesondere gemäß der §§ 280 ff. BGB) und die Ansprüche des AG auf Erstattung von Überzahlungen aus diesem Vertrag (auch hinsichtlich geänderter und zusätzlicher Leistungen) abzusichern."

ist der Besteller jedenfalls während des vereinbarten Sicherungszeitraums nicht berechtigt, nachdem er den Betrag einbehalten hat, gegen diesen Restwerklohnanspruch mit einer Forderung aus einem anderen Vertrag aufzurechnen.*)

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1 Nachricht gefunden
Fälligkeit hinausgeschoben: Keine Aufrechnung mit Forderungen aus anderen Verträgen!
(06.10.2017) Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass ein Betrag von 5 % der Netto-Schlussabrechnungssumme zur Sicherung einbehalten werden darf, der Unternehmer diesen Einbehalt durch eine Bankbürgschaft ablösen kann und weiter: "Diese Sicherheit - gleich ob als Einbehalt oder als Bürgschaft - dient in dem Zeitraum von der Abnahme bis zum Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche dazu, ...
Dokument öffnen mehr… Dokument öffnen BGH, 14.09.2017 - VII ZR 3/17


2 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 641 BGB Fälligkeit der Vergütung (Pause/ Vogel)
B. Besonderheiten des VOB-Vertrags
III. Fälligkeitsabreden, insbesondere Gewährleistungssicherheit

§ 650f BGB Bauhandwerkersicherung (Schmitz)

6 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 17 VOB/B Sicherheitsleistung (Rodemann)
B. Sicherheitseinbehalt
XII. Keine Auszahlung trotz Bürgschaft
E. Einzelkommentierung


1 Abschnitt im "Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B" gefunden

b) Sofortige Auszahlung des Einbehalts (§ 17 Abs. 6 Nr. 3 S. 2 VOB/B) (VOB/B § 17 Rn. 211-212)


3 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

d) Aufrechnung, Leistungsverweigerungsrecht. (VOB/B § 17 Abs. 6 Rn. 77-80)

a) Einzahlungspflicht. (VOB/B § 17 Abs. 6 Rn. 34-38)

I. Rechtsnatur (VOB/B § 17 Abs. 6 Rn. 3-8)


1 Abschnitt im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden

1. Herausgabe der Austauschsicherheit (VOB/B § 17 Rn. 76-87)