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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 279/05


Bester Treffer:
IBRRS 2007, 0269; IMRRS 2007, 0163
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Konkretisierung schlüssigen Vortrages kein neues Vorbringen

BGH, Beschluss vom 21.12.2006 - VII ZR 279/05

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1 Beitrag gefunden
IBR 2007, 164 BGH - Berufung: Konkretisierung schlüssigen Vortrags kein neues Vorbringen!

6 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2021, 0306; IMRRS 2021, 0137; IVRRS 2021, 0066
ProzessualesProzessuales
Privatgutachten ist kein Rechtsmittel!

OLG München, Beschluss vom 08.11.2018 - 27 U 2805/18 Bau

1. Ein Sachverständigengutachten, das den Vortrag aus der ersten Instanz nicht durch weiteren Tatsachenvortrag zusätzlich konkretisiert oder erläutert, sondern mit dem eine weitere Meinung zur Gesamtthematik vorgebracht wird, stellt neues Vorbringen i.S.v. § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 ZPO dar.

2. Der unterliegenden Partei steht es frei, auch nach Urteilserlass weitere kostenauslösende privatgutachterliche Meinungen einzuholen. Daraus erwächst jedoch nicht das Recht, den Prozess im Berufungsverfahren mit weiteren Privatgutachten fortzuführen.

3. Hat eine Partei ausreichend Gelegenheit, sich mit den Gerichtsgutachten in 1. Instanz auseinanderzusetzen, mögliche Einwendungen zu prüfen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu formulieren und den Sachverständigen mündlich anzuhören, liegt ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör fern.

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IBRRS 2015, 1829; IMRRS 2015, 0700
ProzessualesProzessuales
Schlüssiger Vortrag aus erster Instanz wird konkretisiert: Kein neues Vorbringen!

BGH, Beschluss vom 06.05.2015 - VII ZR 53/13

1. Das verfassungsrechtliche Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, ist verletzt, wenn das Berufungsgericht neues Vorbringen unter offensichtlich fehlerhafter Anwendung des § 531 Abs. 2 ZPO nicht zur Verhandlung zulässt.

2. Ein in zweiter Instanz konkretisiertes Vorbringen ist dann nicht neu, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus erster Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird.

3. Eine Partei ist nicht grundsätzlich dazu verpflichtet, bereits in erster Instanz Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten unter Beifügung eines Privatgutachtens oder gestützt auf Sachverständigenrat vorzubringen.

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IBRRS 2012, 0545; IMRRS 2012, 0394
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Bestreiten von Eigenbedarf: Neues Verteidigungsmittel?

BGH, Urteil vom 21.12.2011 - VIII ZR 166/11

Die für die Anwendung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO erforderliche Voraussetzung, dass die Rechtsansicht des Gerichts des ersten Rechtszugs den Sachvortag der Partei mit beeinflusst hat, ist (schon) dann erfüllt, wenn dieses die Partei durch seine Prozessleitung oder seine erkennbare rechtliche Beurteilung des Streitverhältnisses davon abgehalten hat, zu bestimmten Gesichtspunkten (weiter) vorzutragen (im Anschluss an BGH, Urteile vom 19. Februar 2004 - III ZR 147/03, WM 2004, 2213 mwN; vom 30. Juni 2006 - V ZR 148/05, NJW-RR 2006, 1292). Hierfür genügt es, dass das erstinstanzliche Gericht durch das Unterlassen von Hinweisen den Eindruck erweckt, weiterer Vortrag sei aus seiner Sicht nicht erforderlich (im Anschluss an BGH, Urteile vom 14. Oktober 2004 - VII ZR 180/03, NJW-RR 2005, 213; vom 30. Juni 2006 - V ZR 148/05, NJW-RR 2006, 1292; Beschluss vom 22. Februar 2007 - III ZR 114/06, NJW-RR 2007, 774).*)

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IBRRS 2009, 2411; IMRRS 2009, 1315
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht

BGH, Beschluss vom 02.07.2009 - IX ZR 46/07

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2008, 4391; IMRRS 2008, 2259
ProzessualesProzessuales

BGH, Beschluss vom 17.10.2007 - IV ZR 8/06

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2007, 0269; IMRRS 2007, 0163
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Konkretisierung schlüssigen Vortrages kein neues Vorbringen

BGH, Beschluss vom 21.12.2006 - VII ZR 279/05

1. Wird ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weiteren Tatsachenvortrag, etwa unter Vorlage eines Privatgutachtens, zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert, stellt dies kein neues Vorbringen im Sinne der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO dar.*)

2. Auch im Bauprozess ist eine Partei nicht verpflichtet, bereits in erster Instanz Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten unter Beifügung eines Privatgutachtens oder gestützt auf sachverständigen Rat vorzubringen.*)

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8 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

bb) Übergang von Abschlagszahlungs- auf Schlusszahlungsklage ( Rn. 744-748)