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Ihre Suche nach Volltext: VII ZR 272/97 ergab gefilterte 2 Treffer in 6 Bereichen.
Aktuelle Position:
Volltexturteile: 2
Motzke / Bauer / Seewald, Prozesse in Bausachen: 1
2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2004, 0458; IMRRS 2004, 0236
Prozessuales
Verfahrensrecht - Doppelte Prozeßaufrechnung
BGH, Urteil vom 08.01.2004 - III ZR 401/02
a) Rechnet der Beklagte mit einer in einem anderen Verfahren bereits aufgerechneten Gegenforderung in einem weiteren Prozeß erneut auf, so hat das mit der Zweitaufrechnung befaßte Gericht - soweit es auf die Einwendung ankommt - zu prüfen, ob die Gegenforderung (noch) besteht. Es ist unzulässig, die Gegenforderung in dem zweiten Prozeß nur deswegen zu verneinen, weil über sie bereits in dem ersten Verfahren sachlich entschieden werde.*)
b) Bei einer doppelten Prozeßaufrechnung ist es im allgemeinen zweckmäßig, den zweiten Prozeß bis zur Erledigung desjenigen Verfahrens auszusetzen, in dem die erste Aufrechnung erklärt wurde. Das gilt auch dann, wenn die Zweitaufrechnung in einem Urkundenprozeß erfolgt ist.*)
Aufrechnung mit einer abgetretenen, anderweit eingeklagten Forderung
§ 391 Abs. 2 BGB schließt eine Aufrechnung nicht aus, wenn Leistungszeit und Leistungsort sich lediglich aus dispositivem Recht ergeben.
Die anderweitige Rechtshängigkeit einer Forderung, die an einen Dritten abgetreten worden ist, hindert den Dritten nicht, mit dieser Forderung seinerseits hilfsweise im Prozeß aufzurechnen.