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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 268/05
BGH, Urteil vom 22.03.2007 - VII ZR 268/05
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2007, 355 | BGH - Verbraucherrecht: Gibt es ein Haustürwiderrufsrecht auch beim Bau-/Bauträgervertrag? |
5 Volltexturteile gefunden |
LG Paderborn, Urteil vom 31.03.2022 - 4 O 407/21
1. Sofern eine Abschlagszahlungsvereinbarung in einem Bauträgervertrag zu Lasten des Erwerbers von § 3 Abs. 2 MaBV abweicht, ist sie insgesamt nichtig. Der Bauträger darf die vom Erwerber geleisteten Zahlungen jedoch insoweit behalten, wie er Zahlungen hätte entgegennehmen dürfen, wenn der Zahlungsplan wirksam wäre und der Bauträger die Zahlung unter Berücksichtigung des tatsächlichen Bautenstands eingefordert hätte.
2. Der (ehemalige) Geschäftsführer einer Bauträger-GmbH haftet dem Erwerber persönlich, wenn er durch bewussten Verstoß gegen die MaBV den Erwerber zu einer erheblichen Zuvielzahlung veranlasst und diese entgegengenommen hat.
3. Verpflichtet sich der vom Veräußerer einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung mit der Bauleitung beauftragte Architekt diesem gegenüber zur Erstellung von Bautenstandsberichten, die Grundlage für die von den Erwerbern zu erbringende Ratenzahlung des Erwerbspreises sein sollen, kommt dem Vertrag drittschützende Wirkung zugunsten der Erwerber zu.
VolltextLG München I, Urteil vom 05.05.2011 - 11 O 14092/10
Verwendet eine für den Bauträger bürgende Bank in Bürgschaften nach § 7 MaBV oder Lastenfreistellungserklärungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 MaBV Klauseln, die ihre Pflichten jeweils beschränken, so sind diese Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung des Erwerbers unwirksam, wenn sie - für die Beteiligten erkennbar - den Sicherungsstandard untergraben, den der Erwerber nach der MaBV erwarten darf.
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2008 - 23 U 36/08
1. Zu den aus Abschlagszahlungen als Bereicherungsgegenstand gezogenen Nutzungen im Sinne von § 818 Abs. 1 BGB gehören auch die Zinsersparnisse, die der Bauträger dadurch hatte, dass er mit dem verbotswidrig (entgegen MaBV) erhaltenen Geld seine Bankverbindlichkeiten zurückgezahlt hat.
2. Eine Haftung wegen Vermögensvermischung kommt nur in Betracht, wenn die Abgrenzung zwischen Gesellschafts- und Privatvermögen durch eine undurchsichtige Buchführung oder auf andere Weise verschleiert worden ist und deshalb die Kapitalerhaltungsvorschriften, deren Einhaltung ein unverzichtbarer Ausgleich für die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG) ist, nicht funktionieren kann.
VolltextBGH, Urteil vom 22.03.2007 - VII ZR 268/05
1. Verträge über den Bau von Immobilien fallen in den Anwendungsbereich von § 312 BGB (im Anschluss an BGH, Urteil vom 19. November 1998 - VII ZR 424/97, BauR 1999, 257 = ZfBR 1999, 152).*)
2. An die Stelle einer nach § 3 Abs. 2, § 12 MaBV i. V. mit § 134 BGB nichtigen Zahlungsvereinbarung tritt als Ersatzregelung weder der Zahlungsplan des § 3 Abs. 2 MaBV noch § 632 a BGB, sondern § 641 Abs. 1 BGB (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - VII ZR 310/99, BGHZ 146, 250).*)
3. Leistet der Erwerber vor Fälligkeit der Werklohnforderung Zahlungen, durch deren Entgegennahme der Unternehmer gegen das Verbot des § 3 MaBV verstößt, so steht dem bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch des Erwerbers § 813 Abs. 2 BGB grundsätzlich nicht entgegen.*)
4. § 813 Abs. 2 BGB greift jedoch ein, soweit es des Rückforderungsanspruchs nicht bedarf, weil der von der MaBV bezweckte Schutz des Erwerbers im Einzelfall schon verwirklicht ist.*)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2005 - 9 U 16/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext1 Nachricht gefunden |
Haus & Grund sieht Rechte privater Bauherren nach BGH-Urteil gestärkt
(10.08.2007) Auch ein Bauvertrag über Immobilien kann als „Haustürgeschäft“ gelten, so dass der Bauherr den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen widerrufen kann. Auf eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund hin (Az.: VII ZR 268/05).
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7 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
Einführung vor § 631 BGB (Jurgeleit) |
E. Einordnung anderer Verträge als Werkvertrag |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
D. Wirksamkeit des Werkvertrages |
V. Form des Bauvertrages |
2. Notarielle Beurkundung |
§ 650u BGB Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften (Pause/ Vogel) |
D. Anwendung des Werkvertragsrechts |
F. Anwendung des Verbraucherbauvertragsrechts |
III. Sicherung von Abschlagszahlungen (§ 650m Abs. 2, 3 BGB) |
§ 650v BGB Abschlagszahlungen (Pause/ Vogel) |
B. Zahlungsabwicklung nach §§ 3 und 7 MaBV |
III. Zahlungsregelung des § 3 MaBV |
2. Der Zahlungsplan des § 3 Abs. 2 MaBV |
3. Rechtsfolgen MaBV-widriger Klauseln und MaBV-widriger Entgegennahme von Zahlungen |
16 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
3. Unwirksame Ratenvereinbarungen und Folgen ( Rn. 648-649)
1. Bauträgervertrag ( Rn. 633-635)
2. Folgen der Unwirksamkeit ( Rn. 346-347)
1. Bauträgervertrag ( Rn. 633-635)
1. Charakterisierung des Bauträgermodells; Risiken; Reformbestrebungen ( Rn. 28-30)
e) Geltung der MaBV? ( Rn. 48-49)
2. Ratenzahlungen ( Rn. 642-647)
1. Umfang des Formzwangs ( Rn. 341-345)