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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 242/13


Bester Treffer:
IBRRS 2017, 0878
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt kann Baumangelbeseitigung nicht an sich ziehen!

BGH, Urteil vom 16.02.2017 - VII ZR 242/13

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25 Treffer für den Bereich Recht am Bau | Bauvertrag.

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9 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 0039
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Einmal Abrechnungsverhältnis, immer Abrechnungsverhältnis!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2022 - 22 U 37/22

1. Ein Vorschussanspruch des Bestellers wegen Mängeln des Werks setzt grundsätzlich die Abnahme voraus.

2. Die Abnahme als Voraussetzung der Mängelrechte ist unter den Voraussetzungen eines Abrechnungsverhältnisses entbehrlich. Ein Abrechnungsverhältnis liegt vor, wenn der Besteller nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist.

3. Macht der Besteller gegenüber dem Unternehmer nur noch Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes geltend oder erklärt er die Minderung des Werklohns, findet eine Abrechnung der beiderseitigen Ansprüche statt. Das gilt jedenfalls für den Fall, dass der Unternehmer das Werk als fertiggestellt zur Abnahme anbietet.

4. Beansprucht der Besteller Kostenvorschuss, nachdem er Schadensersatz statt der Leistung beansprucht hat, ändert das am Eintritt des Abrechnungsverhältnisses nichts.

5. Einer Aufrechnung steht nicht entgegen, dass der Besteller den Schadensersatzanspruch wegen Mängeln des Werks nicht nach den fiktiven Kosten der Mängelbeseitigung bemessen darf.

6. Der Besteller hat stets die Möglichkeit, den Schaden nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen in der Weise zu bemessen, dass er im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten, im Eigentum des Bestellers stehenden Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel ermittelt.

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IBRRS 2022, 2214
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wer die Leistung unberechtigt einstellt, muss Schadensersatz zahlen!

KG, Beschluss vom 01.07.2022 - 21 U 13/22

1. Stellt der Leistungserbringer eines Vertrags - etwa eines Werkvertrags - seine Leistungen unberechtigt endgültig ein, so steht der Gegenseite ein Schadensersatzanspruch unter den Voraussetzungen von § 281 Abs. 1 BGB zu.*)

2. § 323 Abs. 4 BGB ist auf den Schadensersatzanspruch aus § 281 Abs. 1 BGB analog anwendbar.*)

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IBRRS 2020, 3262
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftragnehmer muss Probleme zwar aufzeigen, sie aber nicht lösen!

OLG Koblenz, Urteil vom 08.10.2020 - 6 U 1945/19

1. Eine einfache Mail erfüllt die nach § 4 Abs. 3 VOB/B geforderte Schriftform.

2. Eine Bedenkenanmeldung an den bauleitenden Architekten kann ausreichend sein, wenn ein Mangel der Vorunternehmerleistung vorliegt und der Architekt sich den Bedenken nicht verschließt.

3. Der Architekt verschließt sich den Bedenken u. a. dann nicht, wenn er eine plausible Erklärung dafür abgibt, warum die Bauleistung trotz entgegenstehender Bedenken fortgesetzt werden soll.

4. Eine Garantie kann dahingehend ausgelegt werden, dass der Auftragnehmer nicht für Umstände einstehen soll, die aus dem Risikobereich des Auftraggebers stammen.

5. Ein Auftragnehmer kann gehalten sein, Bedenken gegen Arbeiten eines Nachfolgeunternehmers anzumelden, wenn er erkennt, dass diese seine vorangegangenen Leistungen beeinträchtigen können.

6. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, in seine Bedenkenanmeldung einen Lösungsvorschlag aufzunehmen.

7. Der bauüberwachende Architekt muss bei einfachen, gängigen Arbeiten nicht ständig auf der Baustelle anwesend sein. Er muss aber zu Beginn der Arbeiten eine Einweisung, im Verlauf der Arbeiten gegebenenfalls Stichproben und eine Endkontrolle durchführen.




IBRRS 2020, 2878
BauvertragBauvertrag
Hauptauftragnehmer verliert: Nachunternehmer muss Prozesskosten tragen!

LG Karlsruhe, Urteil vom 01.04.2020 - 6 O 285/17

Die Haftung eines Nachunternehmers wegen Mängeln seiner Leistung umfasst auch die Verfahrenskosten des Hauptunternehmers aus dem Vorprozess mit dem Bauherrn.

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IBRRS 2019, 3702
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Wartung einer Heizungsanlage: Dienst- oder Werkvertrag?

LG Karlsruhe, Urteil vom 13.09.2019 - 6 O 25/18

1. Zur Wartung einer Heizungsanlage mit integraler Solaranlage als Werkvertrag.*)

2. Schäden an den Solarkollektoren infolge fehlerhafter Wartung können einen Folgeschaden darstellen, der durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden kann, weshalb bei Selbstvornahme statt eines Kostenvorschusses nur Schadensersatz verlangt werden kann.*)

3. Zur Schadensberechnung mit einem Vorteilsausgleich als Abzug „neu für alt“.*)

4. Zum Feststellungsinteresse wegen Mehrkosten.*)

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IBRRS 2019, 0734
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Schadensersatz für mangelbedingte Folgeschäden erfordert keine Fristsetzung!

BGH, Urteil vom 07.02.2019 - VII ZR 63/18

1. Mit dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB kann Ersatz für Schäden verlangt werden, die aufgrund eines Werkmangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden können. Hiervon erfasst sind mangelbedingte Folgeschäden, die an anderen Rechtsgütern des Bestellers oder an dessen Vermögen eintreten (Fortführung von BGH, Urteile vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17 Rn. 58, BauR 2018, 815 = NZBau 2018, 201 = IBRRS 2018, 0964, und vom 16.02.2017 - VII ZR 242/13 Rn. 23, BauR 2017, 1061 = NZBau 2017, 555 = IBRRS 2017, 0878).*)

2. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB tritt an die Stelle der geschuldeten Werkleistung. Sein Anwendungsbereich bestimmt sich nach der Reichweite der Nacherfüllung. Da die Nacherfüllung gemäß § 634 Nr. 1, § 635 BGB auf Herstellung des geschuldeten Werks gerichtet ist, bestimmt dieses die Reichweite der Nacherfüllung. Die geschuldete Werkleistung ist dabei im Wege der Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Die Nacherfüllung erfasst danach die Beseitigung der Mängel des geschuldeten Werks, die auf einer im Zeitpunkt der Abnahme vorhandenen vertragswidrigen Beschaffenheit des Werks beruhen.*)

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IBRRS 2018, 0964
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Schluss mit fiktiven Mängelbeseitigungskosten!

BGH, Urteil vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17

1. Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gegen den Unternehmer gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).*)

2. a) Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann den Schaden in der Weise bemessen, dass er im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten, im Eigentum des Bestellers stehenden Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel ermittelt. Hat der Besteller die durch das Werk geschaffene oder bearbeitete Sache veräußert, ohne dass eine Mängelbeseitigung vorgenommen wurde, kann er den Schaden nach dem konkreten Mindererlös wegen des Mangels der Sache bemessen.*)

b) Der Schaden kann in Anlehnung an § 634 Nr. 3, § 638 BGB auch in der Weise bemessen werden, dass ausgehend von der für das Werk vereinbarten Vergütung der Minderwert des Werks wegen des (nicht beseitigten) Mangels geschätzt wird. Maßstab ist danach die durch den Mangel des Werks erfolgte Störung des Äquivalenzverhältnisses.*)

3. a) Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel beseitigen lässt, kann die von ihm aufgewandten Mängelbeseitigungskosten als Schaden gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB ersetzt verlangen. Vor Begleichung der Kosten kann der Besteller Befreiung von den zur Mängelbeseitigung eingegangenen Verbindlichkeiten verlangen.*)

b) Darüber hinaus hat der Besteller, der Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB verlangt hat, grundsätzlich weiterhin das Recht, Vorschuss gemäß § 634 Nr. 2, § 637 BGB zu fordern, wenn er den Mangel beseitigen will.*)

4. Auch im Verhältnis zum Architekten scheidet hinsichtlich der von ihm zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, ein Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten betreffend das Bauwerk aus.*)

5. a) Lässt der Besteller den Mangel des Bauwerks nicht beseitigen, kann er seinen Schaden gegenüber dem Architekten im Wege einer Vermögensbilanz nach dem Minderwert des Bauwerks im Vergleich zu dem hypothetischen Wert des Bauwerks bei mangelfreier Architektenleistung bemessen oder gegebenenfalls - bei Veräußerung des Objekts - nach dem konkreten Mindererlös.*)

b) Hat der durch die mangelhafte Architektenleistung verursachte Mangel des Bauwerks zur Folge, dass eine Störung des Äquivalenzverhältnisses des Bauvertrags vorliegt, kann der Besteller stattdessen seinen Schaden auch in der Weise bemessen, dass er ausgehend von der mit dem Bauunternehmer vereinbarten Vergütung den mangelbedingten Minderwert des Werks des Bauunternehmers ermittelt.*)

6. a) Lässt der Besteller den Mangel des Bauwerks beseitigen, sind die von ihm aufgewandten Kosten als Schaden gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB vom Architekten zu ersetzen. Vor Begleichung der Kosten kann der Besteller Befreiung von den eingegangenen Verbindlichkeiten verlangen.*)

b) Darüber hinaus hat der Besteller wegen Planungs- oder Überwachungsfehlern, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, einen Schadensersatzanspruch gemäß § 634 Nr. 4, § 280 BGB auf Vorfinanzierung in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags gegen den Architekten.*)




IBRRS 2017, 1342
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Wesentliche Mängel verhindern Ablösung des Sicherheitseinbehalts: Klausel unwirksam!

BGH, Urteil vom 30.03.2017 - VII ZR 170/16

Die von einem Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellten Formularklauseln

Die Parteien vereinbaren - unabhängig von einer Ausführungsbürgschaft - den Einbehalt einer unverzinslichen Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber in Höhe von 5 % der Brutto-Abrechnungssumme für die Sicherstellung der Gewährleistung einschließlich Schadensersatz und die Erstattung von Überzahlungen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt gegen Vorlage einer unbefristeten, selbstschuldnerischen und unwiderruflichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Versicherung abzulösen; frühestens jedoch nach vollständiger Beseitigung der im Abnahmeprotokoll festgestellten Mängel oder fehlender Leistungen.

sind bei der gebotenen Gesamtbeurteilung wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (Fortführung von BGH, Urteil vom 13.11.2003 - VII ZR 57/02, BGHZ 157, 29 = IBR 2004, 67, 68).*)

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IBRRS 2017, 0878
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt kann Baumangelbeseitigung nicht an sich ziehen!

BGH, Urteil vom 16.02.2017 - VII ZR 242/13

Die von einem Architekten als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Vertragsbestimmung in einem Architektenvertrag: "Wird der Architekt wegen eines Schadens am Bauwerk auf Schadensersatz in Geld in Anspruch genommen, kann er vom Bauherrn verlangen, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird." ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 09.04.1981 - VII ZR 263/79, BauR 1981, 395).*)

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3 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 636 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz (Krause-Allenstein)

§ 639 BGB Haftungsausschluss (Krause-Allenstein)

§ 650p BGB Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen (Zahn)
C. § 650p Abs. 1
V. Geschuldete Leistungen / Vertragspflichten
5. Rechtsfolgen nicht erbrachter Grundleistungen

1 Abschnitt im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

(2) Nachbesserung des Bauwerkes? ( Rn. 317-324)


2 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

a) Subsidiaritätsklausel; Selbstbeseitigungsklauseln ( Rn. 851)

c) Nacherfüllung; Fristsetzung zur Nacherfüllung ( Rn. 720-726)



2 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

b) Schadensartenspezifische Grenze der Subsidiarität. (VOB/B § 13 Abs. 7 Rn. 24)

aa) Unmittelbarer Mangelschaden; Vorrang möglicher Mangelbeseitigung. (VOB/B § 13 Abs. 7 Rn. 111-130)