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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 216/08


Bester Treffer:
IBRRS 2011, 1699
BauvertragBauvertrag
Extremer Einheitspreis und extreme Mengenmehrung

BGH, Urteil vom 23.03.2011 - VII ZR 216/08


49 Treffer für den Bereich Zivilprozess und Schiedswesen.

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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2021, 2905
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kalkulierter Verwertungserlös ist kein Preisbestandteil!

BGH, Urteil vom 10.06.2021 - VII ZR 157/20

Faktoren, die nicht Bestandteil der Berechnung des ursprünglichen Einheitspreises sind, bleiben bei dessen Anpassung nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B 2012 unberücksichtigt.*)




IBRRS 2022, 1433
BauvertragBauvertrag
Verzicht auf Ausführung von LV-Position: Keine Mindermenge, sondern freie Kündigung!

OLG Celle, Gerichtlicher Hinweis vom 21.08.2020 - 16 U 34/20

1. Die Regelung des § 2 Abs. 3 VOB/B ist nur auf die Fälle anwendbar, in denen sich das Risiko einer Fehleinschätzung verwirklicht, weil im Hinblick auf die Mengen andere Verhältnisse vorgefunden wurden als sie im Vordersatz Eingang gefunden haben. Dementsprechend ist § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B nicht anwendbar, wenn sich die Mengen durch Anordnungen des Auftraggebers ändern oder dieser einen Teil der Leistung kündigt.

2. Verzichtet der Auftraggeber vollständig auf die Ausführung bestimmter Positionen des Leistungsverzeichnisses, handelt es sich nicht um eine "Mengenreduzierung auf Null", sondern um eine freie Teilkündigung.

3. Ein entgangener Vergabegewinn ist keine ersparte Aufwendung.

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IBRRS 2022, 2920
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bestandsrisiko übernommen: Kein Nachtrag für zusätzliche Abdichtungsarbeiten!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2020 - 5 U 51/19

1. Regeln die Parteien eines Bauvertrags über Sanierungsarbeiten in einer Nachtragsvereinbarung, dass mit der in der Nachtragsvereinbarung festgelegten Vergütung "sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers wegen der Erbringung anfänglicher Bauleistungen abgegolten sind" und er "aufgrund von Bestandsrisiken (...) keine weiteren (...) Vergütungsansprüche geltend machen" wird, kann er für die ordnungsgemäße Abdichtung des Gebäudes auch dann keine zusätzliche Vergütung verlangen, wenn das Gebäude bei Errichtung nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprochen hat.

2. Es liegt keine Anordnung des Auftraggebers i.S.v. § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 5 VOB/B vor, wenn die geänderte Leistung bereits vom bestehenden vertraglichen Leistungsumfang erfasst ist.

3. Wird der angenommene Gebäudezustand zum Vertragsbestandteil gemacht, scheiden Ansprüche wegen Störung der Geschäftsgrundlage aus, wenn sich die Annahme zum Gebäudezustand als unzutreffend erweist.

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IBRRS 2020, 0257
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Verwertungsrisiko übernommen: Kein Nachtrag bei Mengenmehrungen!

OLG Dresden, Urteil vom 15.01.2019 - 6 U 1326/18

1. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Mehrvergütung wegen der Ausführung einer geänderten Leistung (§ 2 Abs. 5 VOB/B) setzt neben einer Anordnung des Auftraggebers (§ 1 Abs. 3 VOB/B) eine Abweichung zwischen der Leistungsbeschreibung (Bau-Soll) und der tatsächlich ausgeführten Leistung (Bau-Ist) voraus (hier verneint).

2. Hat der Auftragnehmer vertraglich das Risiko der Verwertung des überschüssigen Bodens übernommen, kann er keine Preisanpassung verlangen, wenn es zu einer - auch erheblichen - Mengenüberschreitung kommt.

3. In einem VOB/B-Einheitspreisvertrag scheidet ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage bei Mengenabweichungen aus.

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IBRRS 2013, 1713
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Achtfach überhöhter Nachtragspreis ist sittenwidrig!

BGH, Urteil vom 07.03.2013 - VII ZR 68/10

1. Steht die nach § 2 Nr. 6 Abs. 2 VOB/B zu bestimmende Vergütung für im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, in einem auffälligen, wucherähnlichen Missverhältnis zu diesen Leistungen, kann die der Preisbildung zugrunde liegende Vereinbarung sittenwidrig und damit nichtig sein.*)

2. Beträgt die nach § 2 Nr. 6 Abs. 2 VOB/B zu bestimmende Vergütung nahezu das Achtfache des ortsüblichen und angemessenen Preises, kann ein auffälliges Missverhältnis vorliegen. Ein auffälliges Missverhältnis ist nur dann wucherähnlich, wenn der aufgrund dieses auffälligen Missverhältnisses über das übliche Maß hinausgehende Preisanteil sowohl absolut gesehen als auch im Vergleich zur Gesamtauftragssumme in einer Weise erheblich ist, dass dies von der Rechtsordnung nicht mehr hingenommen werden kann. Unter diesen Voraussetzungen besteht eine Vermutung für ein sittlich verwerfliches Gewinnstreben des Auftragnehmers.*)

3. An die Stelle der nichtigen Vereinbarung über die Vergütung tritt die Vereinbarung, die Leistungen nach dem üblichen Preis zu vergüten (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - VII ZR 201/06, BGHZ 179, 213).*)




IBRRS 2012, 0671
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Nullpositionen: Wie wird der Vergütungsanspruch des AN berechnet?

BGH, Urteil vom 26.01.2012 - VII ZR 19/11

In ergänzender Auslegung eines VOB/B-Einheitspreisvertrages kann der Auftragnehmer eine Vergütung für ersatzlos entfallene Leistungspositionen (Nullpositionen) nach Maßgabe des § 2 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B verlangen, wenn ein Fall der vom Regelungsgehalt dieser Vertragsklausel erfassten Äquivalenzstörung vorliegt.*)

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IBRRS 2013, 2237; VPRRS 2013, 0610
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Erhebliche Mengenüberschreitung: AN erhält (nur) übliche Vergütung!

OLG Dresden, Urteil vom 25.11.2011 - 1 U 571/10

1. Ein vereinbarter Einheitspreis kann sittenwidrig sein, wenn der Preis in einem auffälligen Missverhältnis zur Gegenleistung steht. Dafür erforderlich ist sowohl ein objektiv auffälliges, wucherähnliches Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung als auch das Hinzutreten subjektiver Umstände, wie das Zutagetreten einer verwerflichen Gesinnung des Auftragnehmers.

2. Gibt der Bieter in einer Position des Leistungsverzeichnisses einen außerordentlich überhöhten Einheitspreis an, besteht die widerlegbare Vermutung, dass er in dieser Position auf eine Mengenmehrung hofft und einen überhöhten Preis erzielen will. Diese Vermutung ist widerlegt, wenn der Kalkulation des Einheitspreises ein lohnintensiver Handabbruch zu Grunde liegt, aufgrund der erheblichen Mengenmehrung dann aber eine Maschine eingesetzt werden kann.

3. Auch bei erheblichen Mengenänderungen werden die Einheitspreise grundsätzlich nach § 2 Nr. 3 VOB/B angepasst. Kommt es jedoch zu einer exorbitanten Mengenüberschreitung (hier: um das 1386-fache), kann ausnahmsweise auf die Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage zurückgegriffen werden. In einem solchen Fall sind die über 110% der Vordersätze des Leistungsverzeichnisses hinausgehen Mengen nach ortsüblichen Preisen zu vergüten.

4. Mengenmehrungen im Sinne von § 2 Nr. 3 VOB/B müssen dem Auftraggeber nicht angezeigt werden.

5. Bei der Bepreisung eines umfangreichen Leistungsverzeichnisses (hier: 130 Seiten für die Herstellung eines Straßenabschnitts) müssen dem Bieter zu geringe Mengenvordersätze nicht zwangsnotwendig ins Auge fallen.

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IBRRS 2011, 3118
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Extreme Mengenmehrung + überhöhter EP: Geschäftsgrundlage gestört!

OLG Schleswig, Urteil vom 08.07.2011 - 17 U 49/10

1. Auch über die in § 2 Nr. 3 VOB/B bei Mengenabweichungen vorgesehene Anpassung des Einheitspreises hinaus ist eine Anpassung des Einheitspreises nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) grundsätzlich möglich, wenn der Anfall lediglich einer bestimmten Menge Geschäftsgrundlage des Bauvertrages war (Fortführung OLG Schleswig, IBR 2011, 1067, ibr-online; Anschluss an BGH, IBR 2011, 315).*)

2. Der Auftraggeber eines Bauvertrages kann diesen aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Auftragnehmer eine berechtigte Anpassung des Bauvertrages im Falle einer Störung der Geschäftsgrundlage verweigert.*)

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IBRRS 2011, 2797; VPRRS 2011, 0239
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bedeutung von Detail-Vorgaben in Global-Pauschalverträgen

BGH, Urteil vom 30.06.2011 - VII ZR 13/10

1. Inwieweit eine detaillierte Angabe im Leistungsverzeichnis einer funktionalen Ausschreibung (hier: Abbruch einer Klinik) dazu führt, dass sie die Pauschalierung der Vergütung begrenzt, ergibt die Auslegung des Vertrages. Die Auslegung kann auch ergeben, dass die detaillierte Angabe lediglich die Geschäftsgrundlage des Vertrages beschreibt.*)

2. Beschreibt der Auftraggeber in einem Pauschalvertrag Mengen oder die Mengen beeinflussende Faktoren (hier: Estrichstärke in einer Zulageposition), können diese zur Geschäftsgrundlage des Vertrages erhoben worden sein. Das kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der Auftragnehmer davon ausgehen durfte, der Auftraggeber habe eine gewisse Gewähr für eine verlässliche Kalkulationsgrundlage geben wollen.*)

3. In diesem Fall kommt ein Ausgleichsanspruch nach § 2 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B in Betracht, wenn sich eine deutliche Mengensteigerung ergibt. Wirken sich die von den irreführenden Angaben des Auftraggebers im Vertrag abweichenden Mengen derart auf die Vergütung aus, dass das finanzielle Gesamtergebnis des Vertrages nicht nur den zu erwartenden Gewinn des Auftragnehmers aufzehrt, sondern auch zu Verlusten führt, ist das Festhalten an der Preisvereinbarung häufig nicht mehr zumutbar. Auf eine starre Risikogrenze von 20 % der Gesamtvergütung kann nicht abgestellt werden.*)

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IBRRS 2011, 1699
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Extremer Einheitspreis und extreme Mengenmehrung

BGH, Urteil vom 23.03.2011 - VII ZR 216/08

1. Ein Rückgriff auf die gesetzlichen Regelungen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage kommt grundsätzlich nicht in Betracht, soweit eine vertragliche Regelung wie § 2 Nr. 3 VOB/B (jetzt: § 2 Abs. 3 VOB/B) vorliegt.*)

2. Die Anwendung der gesetzlichen Regelungen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage ist jedoch möglich, wenn die Parteien einer Einheitspreisvereinbarung ausnahmsweise eine bestimmte Menge zugrundegelegt haben und diese Menge überschritten wird.*)





4 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen)
C. Abschluss des Werkvertrages
II. Antrag auf Abschluss des Bauvertrags = Angebot
D. Wirksamkeit des Werkvertrages
III. Sittenwidrige Preisvereinbarung - Änderung der Geschäftsgrundlage - rechtsmissbräuchliche Durchsetzung überhöhter Ansprüche
1. Überhöhter Werklohn
b) Grenzen der Preisfortschreibung bei Mengenmehrungen
F. Vertragspflichten des Bestellers
I. Vergütungspflicht
6. Preisveränderungen
b) Vergütungsänderungen wegen Störung der Geschäftsgrundlage
bb) Mengenänderungen
L. Besonderheiten der VOB/B

4 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 1 VOB/B Art und Umfang der Leistung (Bolz)
D. § 1 Abs. 3 VOB/B: Anordnung einer Änderung des Bauentwurfs
II. Begriff des Bauentwurfs

§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz)
B. § 2 Abs. 1 VOB/B: Leistung und Vergütung
V. Abgeltung durch die vereinbarten Preise
D. § 2 Abs. 3 VOB/B: Mengenänderungen beim Einheitspreisvertrag
III. Mengenmehrung, § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B
3. Vereinbarung eines neuen Preises
b) Preisermittlung bei fehlender Einigung
aa) Vorkalkulatorische Preisfortschreibung
(2) Ausnahmen

2 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

(1) Mengenabweichungen beim Einheitspreisvertrag, § 2 Abs. 3 VOB/B ( Rn. 269-271)






1 Abschnitt im "Pünder/Schellenberg, Vergaberecht" gefunden

1. Einheitspreisvertrag (Abs. 1 Nr. 1) (VOB/A § 4 Rn. 5)