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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 155/11
BGH, Urteil vom 10.10.2013 - VII ZR 155/11
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Volltexturteile gefunden |
OLG München, Beschluss vom 29.09.2014 - 28 U 1200/14 Bau
1. Ein zwischen dem Auftraggeber und dem Architekten bzw. dessen Versicherung im Zusammenhang mit Schadensersatzforderungen wegen Baumängeln geführter Schriftverkehr führt noch nicht ohne Weiteres zur Hemmung der Verjährung. Erforderlich hierfür ist, dass der Architekt und/oder seine Versicherung beim Auftraggeber den Eindruck erwecken, sie würden sich weiter um die Mängel kümmern oder eine eigene Verantwortlichkeit bzw. Haftung weiter prüfen.
2. Eine angekündigte Tätigkeit aus Kulanz ohne Anerkennung einer Rechtspflicht stellt keine verjährungshemmende Verhandlung dar.
3. Verlangt der Auftraggeber vom Architekten die Erstattung der Kosten für die Beseitigung mehrerer Baumängel, müssen die einzelnen Teilbeträge sowie die unterschiedlichen Mängel in einem Mahnbescheid hinreichend konkretisiert werden. Anderenfalls kommt dem Mahnbescheid keine verjährungshemmende Wirkung zu. Das gilt auch dann, wenn die geltend gemachten Ansprüche aus einem einzigen Architektenvertrag resultieren.
4. Eine nachträglich vorgenommene Individualisierung des Klageanspruchs hat jedenfalls bei vorgeschaltetem Mahnverfahren für die Frage der Verjährung keine Rückwirkung zur Folge.
BGH, Urteil vom 10.10.2013 - VII ZR 155/11
1. Wird ein einheitlicher Anspruch geltend gemacht, der sich aus mehreren Rechnungsposten zusammensetzt, hemmt die Zustellung eines Mahnbescheides die Verjährung, auch wenn die Rechnungsposten im Mahnbescheid nicht aufgeschlüsselt werden. Die entsprechend notwendige Substantiierung kann im Laufe des Rechtsstreits beim Übergang in das streitige Verfahren nachgeholt werden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 06.12.2001 - VII ZR 183/00, IBR 2002, 65).*)
2. Ein einheitlicher, aus mehreren Rechnungsposten bestehender Werklohnanspruch ist anzunehmen, wenn alle erbrachten Leistungen mit dem zu Beginn der Zusammenarbeit von Besteller und Unternehmer bestimmten Leistungsziel in Zusammenhang stehen. In diesem Fall ist es unerheblich, ob der Besteller bereits zu Beginn der Arbeiten die Gewerke vollständig und abschließend beschreibt oder die Parteien sich darüber einig sind, dass die auszuführenden Gewerke im Zuge der Zusammenarbeit konkretisiert werden.*)
Volltext2 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit) |
F. Hemmung und Neubeginn der Verjährung |
III. Hemmung |
3. Hemmung durch Rechtsverfolgung |
§ 650v BGB Abschlagszahlungen (Pause/ Vogel) |
B. Zahlungsabwicklung nach §§ 3 und 7 MaBV |
III. Zahlungsregelung des § 3 MaBV |
1. Allgemeine Fälligkeitsvoraussetzungen |
1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 16 VOB/B Zahlung (Rodemann) |
C. § 16 Abs. 3 VOB/B |
III. Schlussrechnung (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B) |
12. Prozessuales |
12 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
bb) Darlegung und Glaubhaftmachung des Abschlagszahlungsanspruchs ( Rn. 160-161)
II. Hemmung der Verjährung ( Rn. 678-685)
II. Hemmung der Verjährung ( Rn. 678-685)
II. Zuständigkeit der Landgerichte gem. § 71 Abs. 2 Nr. 5 GVG ( Rn. 4-10)
a) Darlegung des Unternehmers im Urkundenprozess ( Rn. 65-67)
b) Hemmung durch Verfahren ( Rn. 186-201)
b) Hemmung durch Verfahren ( Rn. 186-201)