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BGH, Beschluss vom 24.06.2004 - VII ZB 34/03
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IBR 2004, 609 | BGH - Kosten des selbständigen Beweisverfahrens im Hauptsacheprozess auch ohne Verwertung des Beweismittels zu erstatten! |
IBR 2004, 608 | BGH - Kosten des selbständigen Beweisverfahrens: Wer trägt sie, wenn sich Hauptverfahren nur noch gegen einen Antragsgegner richtet? |
17 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 13.12.2006 - XII ZB 176/03
Die Kosten des abgeschlossenen selbständigen Beweisverfahrens werden nach Rücknahme der Klage im Hauptsacheverfahren von der Kostengrundentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO erfasst.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 09.02.2006 - VII ZB 59/05
1. Die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Gerichtskosten stellen gerichtliche Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar. Voraussetzung hierfür ist, dass Parteien und Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Hauptprozesses identisch sind (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - VII ZB 9/03, BauR 2004, 1809, 1810 = ZfBR 2005, 53 = NZBau 2004, 674).*)
2. Eine Identität der Streitgegenstände in diesem Sinne liegt bereits dann vor, wenn nur Teile des Streitgegenstands eines selbständigen Beweisverfahrens zum Gegenstand der anschließenden Klage gemacht werden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03, BauR 2004, 1485, 1486 = ZfBR 2004, 785 = NZBau 2004, 507 und Beschluss vom 21. Oktober 2004 - V ZB 28/04, BauR 2005, 429, 430 = NZBau 2005, 43).*)
3. Bleibt die Hauptsacheklage hinter dem Verfahrensgegenstand des selbständigen Beweisverfahrens zurück, können im Hauptsacheverfahren dem Antragsteller in entsprechender Anwendung von § 96 ZPO die dem Antragsgegner durch den überschießenden Teil des selbständigen Beweisverfahrens entstandenen Kosten auferlegt werden. Hat das Gericht der Hauptsache von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, scheidet eine Korrektur der Kostengrundentscheidung im Wege der Kostenfestsetzung aus (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 34/03, BauR 2004, 1487, 1488 = ZfBR 2004, 788 = NZBau 2005, 44 und Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03, BauR 2004, 1485, 1486 = ZfBR 2004, 785 = NZBau 2004, 507).*)
VolltextOLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2006 - 23 W 62/05
1. Grundsätzlich sind die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens solche des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens. Sofern Parteien und Streitgegenstand identisch sind, ist hierüber im Rahmen des Klageverfahrens zu entscheiden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob nur Teile des Gegenstands eines selbstständigen Beweisverfahrens zum Gegenstand der anschließenden Klage gegen den Antragsgegner gemacht werden.
2. Der Kostenausspruch nach einer Klagerücknahme umfasst nicht die vor Anhängigkeit entstandenen Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens.
VolltextBGH, Beschluss vom 21.07.2005 - VII ZB 44/05
War das selbständige Beweisverfahren zum Zeitpunkt der Klagerücknahme noch nicht abgeschlossen, sondern sollte vielmehr die Beweiserhebung noch fortgesetzt werden, so werden die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens von einer nach Klagerücknahme ergehenden Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 ZPO nicht erfasst.
VolltextBGH, Beschluss vom 21.10.2004 - V ZB 28/04
a) Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören auch dann zu den Kosten des Klageverfahrens, wenn nur Teile des Gegenstands eines selbständigen Beweisverfahrens zum Gegenstand der anschließenden Klage gegen den Antragsgegner gemacht werden (Anschluß an BGH, Beschl. v. 24. Juni 2004, VII ZB 11/03, BauR 2004, 1485, 1486)*)
b) Das gilt auch dann, wenn der Antragsteller mehrere von einander unabhängige Eigentumsstörungen zum Gegenstand eines einheitlichen selbständigen Beweisverfahrens macht und nur eine davon zum Gegenstand der anschließenden Klage wird (Fortführung von BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004, VII ZB 9/03, EBE/BGH 2004, 299).*)
c) Soweit der Antragsteller und spätere Kläger den Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens mit der Klage gegen den Antragsgegner des Beweisverfahrens nicht aufgreift, können ihm dessen Kosten im Klageverfahren analog § 96 ZPO anteilig auferlegt werden, wenn er in der Hauptsache obsiegen sollte. Das ist regelmäßig angezeigt, wenn sich der Anspruch insoweit als unbegründet erwiesen hat (Fortführung von BGH, Beschl. v. 24. Juni 2004, VII ZB 11/03, aaO).*)
VolltextBGH, Beschluss vom 22.07.2004 - VII ZB 9/03
Leitet ein Auftraggeber zur Feststellung eines Mangels ein selbständiges Beweisverfahren gegen zwei Antragsgegner ein und verklagt er alsdann einen der beiden als den für den Mangel allein verantwortlichen Auftragnehmer, so sind die Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens insgesamt notwendige Gerichtskosten des Hauptsacheverfahrens (im Anschluß an BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03 und VII ZB 34/03, zur Veröffentlichung bestimmt).*)
Werden dem Beklagten die Kosten im Hauptsacheverfahren auferlegt, so hat er dem Kläger die vollen Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens zu erstatten.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 24.06.2004 - VII ZB 34/03
a) Die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Gerichtskosten stellen gerichtliche Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar.*)
b) Über diese Kosten kann gegebenenfalls gemäß § 96 ZPO gesondert entschieden werden.*)
c) Die Erstattungsfähigkeit der gerichtlichen Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufgrund des Kostenausspruchs im Urteil hängt nicht davon ab, ob das Beweisergebnis verwertet worden ist.*)
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