Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZB 34/03
BGH, Beschluss vom 24.06.2004 - VII ZB 34/03
VolltextEs gibt für Ihre Suchanfrage 29 Treffer in Alle Sachgebiete.
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
---|---|---|---|---|---|
|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IBR 2004, 609 | BGH - Kosten des selbständigen Beweisverfahrens im Hauptsacheprozess auch ohne Verwertung des Beweismittels zu erstatten! |
IBR 2004, 608 | BGH - Kosten des selbständigen Beweisverfahrens: Wer trägt sie, wenn sich Hauptverfahren nur noch gegen einen Antragsgegner richtet? |
17 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 12.12.2023 - VIII ZR 22/23
Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens stellen grundsätzlich gerichtliche Kosten der Hauptsache dar und sind daher im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen. Bei dem Antrag, dem Beklagten auch diese Kosten aufzuerlegen, handelt es sich daher nicht um einen streitwerterhöhenden Sachantrag.
VolltextOLG Brandenburg, Beschluss vom 16.08.2023 - 6 W 61/23
1. Die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten stellen solche des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar, sofern die Parteien und der Streitgegenstand beider Verfahren identisch oder teilidentisch sind.
2. Im selbständigen Beweisverfahren ergeht grundsätzlich keine Kostenentscheidung, es ist deshalb über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens im Regelfall im Hauptsachverfahren zu entscheiden.
3. Eine sachbezogene abschließende Entscheidung in der Hauptsache ist nicht Voraussetzung für eine Einbeziehung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens.
VolltextOLG Köln, Urteil vom 22.03.2023 - 17 U 50/20
Ein Urteil, in dem ein Kostenpunkt bei der Entscheidung übergangen worden ist, ist auf Antrag zu ergänzen. Wenn auch die Unterlassung versehentlich erfolgte, folgt allein aus der Erwähnung des Streithelfers im Urteilsrubrum keine offenkundige Unvollständigkeit, die einer Berichtigung nach § 319 ZPO zugänglich wäre.
VolltextBGH, Beschluss vom 27.06.2019 - V ZB 27/18
Enthält ein vollstreckbarer Titel eine Kostengrundentscheidung zu Gunsten oder zu Lasten des Zwangsverwalters, ist der Zwangsverwalter in dem nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren ohne weiteres (aktiv oder passiv) prozessführungsbefugt, und zwar auch dann, wenn die Zwangsverwaltung vor Einleitung des Rechtsstreits, während des laufenden Prozesses oder nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens aufgehoben worden ist.*)
VolltextOLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.01.2018 - 10 W 12/18
1. Die in einem selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten sind Kosten eines nachfolgenden Hauptsacheverfahrens, wenn Parteien und Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Hauptsacheprozesses identisch sind.
2. Es ist nicht erforderlich für die Kostenberücksichtigung, dass das Beweisergebnis des Beweisverfahrens im Hauptsacheverfahren in einer gerichtlichen Entscheidung verwertet worden ist.
VolltextOLG Saarbrücken, Urteil vom 15.11.2017 - 1 U 11/17
1. Ein Bedenkenhinweis, der zur Enthaftung eines Unternehmers wegen einer nicht ordnungsgemäßen Vorleistung eines anderen Unternehmers führen soll, hat zur rechten Zeit, in der gebotenen Form und Klarheit und an den richtigen Adressaten zu erfolgen.*)
2. Die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens gehören nur dann zu den Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens, wenn die Parteien und der Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Vorprozesses identisch sind.*)
3. Begehrt die in erster Instanz voll obsiegende klagende Partei erstmals zweitinstanzlichen die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens im Wege eines bezifferten materiellrechtlichen Schadensersatzanspruchs, dann handelt es sich hierbei um eine Klageänderung, die nur im Wege einer Anschlussberufung in den Rechtsstreit eingeführt werden kann.*)
VolltextOLG München, Beschluss vom 15.04.2016 - 11 W 641/16
1. Die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens, nach dessen Beendigung der Antragsteller insolvent wurde, gehören zu den Kosten des Rechtsstreits, wenn der Insolvenzverwalter im Anschluss Klage erhoben hat.
2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn bezüglich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens vor der Insolvenz noch keine verbindliche Kostenentscheidung ergangen war.
VolltextBGH, Beschluss vom 08.10.2013 - VIII ZB 61/12
Zur Festsetzung der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens als Gerichtskosten des nachfolgenden - von einem Rechtsschutzversicherer in Prozessstandschaft für seine Versicherungsnehmer geführten - Hauptsacheverfahrens.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 23.07.2009 - VII ZB 3/07
1. Eine Entscheidung über die durch eine Nebenintervention auf Seiten des Antragsgegners verursachten Kosten ist in einem selbständigen Beweisverfahren nicht möglich, wenn der Antragsteller Hauptsacheklage gegen den Antragsgegner erhoben hat.*)
2. Bei einem Beitritt auf Seiten mehrerer Antragsgegner gilt dies schon dann, wenn Klage gegen einen Antragsgegner erhoben worden ist.*)
3. Über die Kosten der Streithilfe ist im Hauptsacheverfahren in entsprechender Anwendung von § 101 Abs. 1 ZPO zu entscheiden.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 28.06.2007 - VII ZB 118/06
Wird die Hauptsacheklage nach Ablauf der gemäß § 494a Abs. 1 ZPO gesetzten Frist, jedoch vor einer Entscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO erhoben, kommt eine Entscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO nicht mehr in Betracht.*)
Volltext