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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 350/96
BGH, Urteil vom 16.07.1998 - VII ZR 350/96
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IBR 1998, 528 | BGH - Berücksichtigung von "Sowieso-Kosten" bei der Gewährleistung? |
IBR 1998, 527 | BGH - Mangel trotz vereinbarungsgemäßer Ausführungsart? |
20 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 04.06.2009 - VII ZR 54/07
1. Welcher Schallschutz für die Errichtung von Eigentumswohnungen geschuldet ist, ist in erster Linie durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Wird ein üblicher Qualitäts- und Komfortstandard geschuldet, muss sich das einzuhaltende Schalldämm-Maß an dieser Vereinbarung orientieren. Der Umstand, dass im Vertrag auf eine "Schalldämmung nach DIN 4109" Bezug genommen ist, lässt schon deshalb nicht die Annahme zu, es seien lediglich die Mindestmaße der DIN 4109 vereinbart, weil diese Werte in der Regel keine anerkannten Regeln der Technik für die Herstellung des Schallschutzes in Wohnungen sind, die üblichen Qualitäts- und Komfortstandards genügen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - VII ZR 45/06, BGHZ 172, 346).*)
2. Kann der Erwerber nach den Umständen erwarten, dass die Wohnung in Bezug auf den Schallschutz üblichen Qualitäts- und Komfortstandards entspricht, muss der Unternehmer, der hiervon vertraglich abweichen will, den Erwerber deutlich hierauf hinweisen und ihn über die Folgen einer solchen Bauweise für die Wohnqualität aufklären. Der Verweis des Unternehmers in der Leistungsbeschreibung auf "Schalldämmung nach DIN 4109" genügt hierfür nicht.*)
BGH, Beschluss vom 25.01.2007 - VII ZR 41/06
1. Zum Vorliegen eines Mangels, wenn eine automatische Rollladenanlage im Winter wegen Vereisung blockiert und anschließend die Gurte reißen können.*)
2. Eine mündliche Anzeige reicht zur Erhaltung der Mängeleinrede trotz Verjährung des Gewährleistungsanspruchs auch dann aus, wenn die Parteien die Geltung der VOB/B vereinbart haben. Eine schriftliche Rüge ist dazu nicht notwendig (Bestätigung von BGH, Urteil vom 10. April 1969 - VII ZR 27/67, SF Z 2.13 Bl. 33; Urteil vom 15. Dezember 1969 - VII ZR 148/67, BGHZ 53, 122, 125 ff.).*)
OLG Rostock, Urteil vom 26.10.2006 - 7 U 131/05
1. Stehen der vom Auftragnehmer vorgeschlagenen Art der Mängelbeseitigung denkmalschutzrechtliche Gründe entgegen, verletzt der Auftraggeber seine Verpflichtung zur Kooperation dadurch, dass er den Vertrag gemäß § 4 Nr. 7, § 8 Nr. 3 VOB/B kündigt, ohne sich zuvor um eine einvernehmliche Beilegung des Konflikts zu bemühen. Dies setzt voraus, dass er den Auftragnehmer über die denkmalschutzrechtlichen Anforderungen, die der vom Auftraggeber vorgeschlagenen Art der Nachbesserung entgegenstehen, informiert.
2. Diese Verletzung des Kooperationsgedankens führt dazu, dass eine freie Kündigung nach § 8 Nr. 1 VOB/B mit der entsprechenden Vergütungsfolge vorliegt.
VolltextBGH, Urteil vom 27.07.2006 - VII ZR 202/04
1. Für die Abgrenzung, welche Leistungen von der vertraglich vereinbarten Vergütung erfasst sind und welche Leistungen zusätzlich zu vergüten sind, kommt es auf den Inhalt der Leistungsbeschreibung an. Diese ist im Zusammenhang des gesamten Vertragswerks auszulegen. Haben die Parteien die Geltung der VOB/B vereinbart, gehören hierzu auch die Allgemeinen Technischen Bestimmungen für Bauleistungen, VOB/C (Ergänzung von BGH, Urteil vom 28. Februar 2002 - VII ZR 376/00, IBR 2002, 231 = BauR 2002, 935 = ZfBR 2002, 482 = NZBau 2002, 324).*)
2. Der Unternehmer trägt nicht nach allgemeinen werkvertraglichen Grundsätzen das Risiko für die Kosten eines von der Baugenehmigungsbehörde angeforderten Baugrundgutachtens.*)
BGH, Urteil vom 10.11.2005 - VII ZR 147/04
Die von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweichende Leistung des Unternehmers ist auch dann mangelhaft, wenn ihn kein Verschulden trifft, etwa weil die Ausführung den für diese Zeit anerkannten Regeln der Technik entspricht oder weil er nach allgemeinem Fachwissen auf Herstellerangaben und sonstige Informationen vertrauen konnte.*)
BGH, Urteil vom 09.07.2002 - X ZR 242/99
1. Haben die Parteien die Beschaffenheit des Werks nicht ausdrücklich vereinbart, ist ein für den vertraglich vorausgesetzten, d.h. den vom Besteller beabsichtigten und dem Unternehmer bekannten Gebrauch, hilfsweise ein für den gewöhnlichen, d.h. den nach Art des Werkes üblichen Gebrauch funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk geschuldet.
2. Eine Werkleistung kann auch dann fehlerhaft sein, wenn bei der Errichtung des Werkes die für diese Zeit allgemein anerkannten Regeln der Technik beachtet wurden.
3. Der Schuldner gerät auch dann in Verzug, wenn er sich ernsthaft und endgültig weigert, seinen vertraglichen Pflichten nachzukommen.
VolltextBGH, Urteil vom 13.09.2001 - VII ZR 392/00
Zur Beteiligung des Auftraggebers an den Mängelbeseitigungskosten.
VolltextBGH, Urteil vom 11.11.1999 - VII ZR 403/98
1. Im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen schuldet der Auftragnehmer ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk.*)
[redaktionelle Anmerkung : An dieser Erfolgshaftung ändert sich nichts, wenn die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben, mit der die geschuldete Funktionstauglichkeit des Werkes nicht erreicht werden kann.]
2. Ergibt sich aus den getroffenen Vereinbarungen nichts anderes, muß ein für eine Lager- und Produktionshalle errichtetes Dach auch ohne entsprechenden Hinweis des Auftraggebers so dicht sein, daß es nach heftigem Regen nicht zu Wassereinbrüchen kommt.*)
BGH, Urteil vom 19.11.1998 - VII ZR 371/96
Mangel eines Industrieestrichbodens
Die Feststellung, eine vertraglich geschuldete Ebenflächigkeit eines Industrieestrichbodens sei zu 99 % erreicht, schließt die Annahme eines Mangels nicht aus.
VolltextBGH, Urteil vom 16.07.1998 - VII ZR 350/96
Erfolgshaftung des Werkunternehmers; Mangelhaftigkeit eines Werks wegen Einhaltung der vereinbarten AusführungsartErfolgshaftung des Werkunternehmers; Mangelhaftigkeit eines Werks wegen Einhaltung der vereinbarten Ausführungsart
a) Der Auftragnehmer schuldet im Rahmen der getroffenen Vereinbarung ein Werk, das die Beschaffenheit aufweist, die für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch erforderlich ist.
b) An dieser Erfolgshaftung ändert sich grundsätzlich nichts, wenn die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben, mit der die geschuldete Funktionstauglichkeit des Werkes nicht erreicht werden kann.
c) Der für die bestimmte Ausführungsart vereinbarte Werklohn umfaßt, sofern die Kalkulation des Werklohnes nicht allein auf den Vorstellungen des Auftragnehmers beruht, nur diese Ausführungsart, so daß der Auftraggeber Zusatzarbeiten, die für den geschuldeten Erfolg erforderlich sind, gesondert vergüten muß.
d) Ist das Werk deshalb mangelhaft, weil der Auftragnehmer die vereinbarte Ausführungsart ausgeführt hat, können die ihm zustehenden Zusatzvergütungen im Rahmen der Gewährleistung als "Sowieso-Kosten" berücksichtigt werden.
5 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
E. Vertragspflichten des Unternehmers |
III. Weitere Pflichten des Unternehmers |
3. Beratungspflichten |
§ 633 BGB Sach- und Rechtsmangel (Jurgeleit) |
B. Sachmangel |
II. Vereinbarte Beschaffenheit |
3. Die Beschaffenheitsvereinbarung zur Funktion des Werkes |
§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Krause-Allenstein) |
D. Haftungsbefreiung des Unternehmers |
§ 650p BGB Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen (Zahn) |
C. § 650p Abs. 1 |
IV. Planungs- und Überwachungsziele /Leistungen |
3. Beschaffenheiten des Planungsobjekts als Planungs- und Überwachungsziel |
b) Abänderung der Beschaffenheitsvereinbarung |
5 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 1 VOB/B Art und Umfang der Leistung (Bolz) |
B. § 1 Abs. 1 VOB/B: Bestimmung der auszuführenden Leistung |
I. Leistungsbegriff |
D. § 1 Abs. 3 VOB/B: Anordnung einer Änderung des Bauentwurfs |
III. Änderung des Bauentwurfs |
§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz) |
B. § 2 Abs. 1 VOB/B: Leistung und Vergütung |
§ 13 VOB/B Mängelansprüche (Jurgeleit) |
B. § 13 Abs. 1 VOB/B - Mangel |
II. § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 VOB/B |
4. Art der Herstellung |
9 Abschnitte im "Althaus/Heindl, Der öffentliche Bauauftrag" gefunden |
5. Planungsleistungen des Auftragnehmers (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 121-123)
1. Abgeltungscharakter der vertraglichen Preise (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 1-3)
3. Vereinbarter Verwendungszweck (§ 4 Abs. 7 VOB/B Rn. 17-19)
1. Allgemeines (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 124-126)
1. Mangelbegriff und Erfolgshaftung (§ 4 Abs. 7 VOB/B Rn. 1-2)
a) Allgemeines (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 5)
7. Rechtsfolgen unterlassener Bedenkenhinweise (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 142-143)
3. Fehler in der Beschreibung der vertraglichen Leistung (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 113-119)
7. Einschränkungen der Anordnungsbefugnis (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 179-187)
11 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |
4. Vereinbarung unterhalb der DIN-Normen ( Rn. 43)
3 Ausführung ( Rn. 42-DIN 18301 DIN 18301 42)
3 Ausführung ( Rn. 42-VOB/C DIN 18301 42)
III. Grundsätze der Vertragsauslegung ( Rn. 51-53)
e) Klarstellung der Konsoltraggerüstentscheidung. ( Rn. 24-27a)
2. § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB ( Rn. 37-43)
11 Abschnitte im "Althaus/Bartsch/Kattenbusch, Nachträge im Bauvertragsrecht" gefunden |
5. Leistungsbeschreibung auf Basis der Planung des Auftragnehmers ( Rn. 345)
a) Fehlerhaft festgelegte Arbeitsschritte ( Rn. 329-330)
1. Begriff der Anordnung nach § 650b Abs. 2 VOB/B ( Rn. 408)
I. Gesetzliches Bauvertragsrecht ( Rn. 1-4)
d) Sondervorschläge ( Rn. 356-360)
6. Planung durch den Auftragnehmer ( Rn. 40-46)
7. Rechtsfolgen unterlassener Bedenkenhinweise ( Rn. 402-406)
8 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
1. Leistungsumfang und Verschaffungspflicht ( Rn. 369)
b) Funktionaler Herstellungsbegriff ( Rn. 27-28)
b) Funktionaler Herstellungsbegriff ( Rn. 27-28)
d) Auswirkung und Bedeutung des funktionalen Herstellungsbegriffs ( Rn. 35-43)
d) Auswirkung und Bedeutung des funktionalen Herstellungsbegriffs ( Rn. 35-43)
12 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
bb) Funktionaler Mangelbegriff der Rechtsprechung; Kritik. (VOB/B § 13 Abs. 1 Rn. 19-19b)
f) Die Leistungsbeschreibung und die anerkannten Regeln der Technik. (VOB/B § 1 Abs. 1 Rn. 44-46)
G. Kritik am funktionalen Mangelbegriff (VOB/B § 1 Abs. 4 Rn. 40-46a)
1. Buchstabe a: Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik (VOB/B § 13 Abs. 7 Rn. 169-170)
b) Vergütungsregelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. (VOB/B § 2 Abs. 1 Rn. 28-29)
VI. Vorbehalt der Verantwortung des Auftraggebers/Verletzungsfolgen (VOB/B § 4 Abs. 3 Rn. 62-68)
cc) Kommentarliteratur; wissenschaftliche Stellungnahmen. (VOB/B § 13 Abs. 1 Rn. 20-20b)
3. Sanierungsaufgaben (Bauen im Bestand) (VOB/B § 13 Abs. 1 Rn. 107-114)