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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZR 233/06
BGH, Beschluss vom 22.05.2007 - VI ZR 233/06
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2007, 533 | BGH - Sachverständiger muss zur Erläuterung seines Gutachtens - auch aus selbständigem Beweisverfahren - geladen werden! |
13 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 28.09.2023 - V ZR 3/23
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Dazu gehört der Antrag einer Partei auf mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen, und zwar auch des Sachverständigen aus einem vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahren.
2. Auch wenn das Gericht selbst das schriftliche Gutachten für überzeugend hält und keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht, dürfen diese Fragen nicht zurückgewiesen werden, da ansonsten eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung vorliegt.
OLG Naumburg, Beschluss vom 08.03.2022 - 2 W 4/22
Gegen eine einzelne Entscheidung innerhalb eines selbständigen Beweisverfahrens i.S.v. §§ 485 ff. ZPO ist die sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO mit einer Ausnahme - der Ablehnung des Antrags eines Verfahrensbeteiligten auf Ladung des gerichtlichen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens - nicht statthaft.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 14.11.2017 - VIII ZR 101/17
1. Zwischen den Beteiligten des selbständigen Beweisverfahrens wirkt die in diesem Rahmen vorgezogene Beweisaufnahme wie eine unmittelbar im anschließenden Hauptsacheverfahren selbst durchgeführte Beweiserhebung; die Beweiserhebung des selbständigen Beweisverfahrens wird deshalb im Hauptsacheprozess verwertet, als sei sie vor dem Prozessgericht selbst erfolgt. Dementsprechend hat eine Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren mit dem Zuständigkeitsübergang an das Prozessgericht einerseits zur Folge, dass ein neues Gutachten in einem sich anschließenden Rechtsstreit nur unter den engen Voraussetzungen des § 412 ZPO eingeholt werden kann. Andererseits fallen aber auch die unerledigt gebliebenen Beweisanträge unmittelbar im Verfahren vor dem Prozessgericht an und sind von diesem im vorgefundenen Stand zu erledigen.*)
2. Zu den Voraussetzungen eines Verzichts auf die Weiterverfolgung zuvor gestellter prozessualer Anträge.*)
3. Die Verwertung eines in einem anderen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens gemäß § 411a Abs. 1 ZPO setzt eine Verwertungsanordnung des Gerichts voraus, zu deren Erlass oder Ausführung den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muss.*)
OLG Köln, Beschluss vom 27.02.2013 - 16 W 1/13
Grenzen des Rechts einer Partei, den Sachverständigen selbst zu befragen, ergeben sich nur aus dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs und der Prozessverschleppung. Dafür reicht es nicht aus, dass das Gericht das Gutachten für überzeugend hält.
VolltextBGH, Beschluss vom 12.05.2011 - IX ZR 155/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 07.12.2010 - VIII ZR 96/10
Hat das Berufungsgericht einen anderen Sachverständigen als das erstinstanzliche Gericht eingeschaltet und beurteilt dieser die Beweisfrage anders als der frühere Gutachter, hat es zumindest dem Antrag einer Partei auf Ladung dieses (neuen) Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu entsprechen. Dies gilt auch dann, wenn es das zuletzt eingeholte Gutachten für überzeugend hält und selbst keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht. Ein Verstoß gegen diese Pflicht verletzt den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör und führt im Rahmen des § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2007 - VI ZR 233/06, IBR 2007, 533 = NJW-RR 2007, 1294, und vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 295/08, IBR 2009, 619 = NJW-RR 2009, 1361).*)
VolltextBGH, Urteil vom 04.11.2010 - III ZR 45/10
1. Zur Bemessung des Wildschadens an Baumpflanzungen einer Forstwirtschaft.*)
2. Die Frage, ob das Berufungsgericht die sachlichen Voraussetzungen für die Beauftragung eines anderen Sachverständigen nach § 412 Abs. 1 ZPO zu Recht als gegeben angesehen hat, unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.*)
3. Das Recht der Prozessparteien, die Ladung des gerichtlichen Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu verlangen, bezieht sich nicht auf einen früheren - gleichsam "abgelösten" - Sachverständigen, dessen Gutachten der Tatrichter für ungenügend erachtet und deshalb zum Anlass genommen hat, gemäß § 412 Abs. 1 ZPO einen anderen Sachverständigen zu beauftragen.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 09.02.2010 - VI ZB 59/09
Gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO ist auch im selbständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben.*)
VolltextKG, Beschluss vom 10.11.2009 - 27 W 100/09
Im selbständigen Beweisverfahren ist gegen die Ablehnung einer Neubegutachtung durch einen anderen Sachverständigen keine sofortige Beschwerde zulässig.
VolltextBGH, Beschluss vom 14.07.2009 - VIII ZR 295/08
Dem Antrag einer Partei auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens hat das Gericht grundsätzlich zu entsprechen, auch wenn es das schriftliche Gutachten für überzeugend hält und selbst keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht. Ein Verstoß gegen diese Pflicht verletzt den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör und führt im Rahmen des § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.*)
Volltext2 Leseranmerkungen gefunden |
Dr. Rodemann ist zuzustimmen! Leseranmerkung von Dr. Mark Seibel zu
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BGH, Urt. v. 11.06.2010 - V ZR 85/09 Leseranmerkung von Hans Christian Schwenker zu
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