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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 51/11


Bester Treffer:
IBRRS 2012, 1232; IMRRS 2012, 0897
ImmobilienImmobilien
Kaufpreis 100% über Wert: Kaufvertrag sittenwidrig!

BGH, Urteil vom 10.02.2012 - V ZR 51/11

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3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 1663; IMRRS 2023, 0759
RechtsanwälteRechtsanwälte
Legal Tech im Mietrecht: Der Bestellbutton als letzte Verhinderungsoption

LG Berlin, Beschluss vom 02.06.2022 - 67 S 259/21

Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 Richtlinie 2011/83/EU (hier: Anforderungen an Beschriftung eines Internet-Bestellbuttons in Fällen, in denen der Verbraucher aufgrund eines auf elektronischem Wege angebahnten Vertragsschlusses nicht unbedingt, sondern nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - etwa ausschließlich im späteren Erfolgsfall einer beauftragten Rechtsverfolgung oder im Fall der späteren Versendung einer Mahnung an einen Dritten - zur Zahlung verpflichtet ist).*)

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IBRRS 2016, 3233; IMRRS 2016, 1824
RechtsanwälteRechtsanwälte
Sind 20.000 Euro Pauschalhonorar sittenwidrig?

BGH, Urteil vom 10.11.2016 - IX ZR 119/14

1. Ob ein für die Sittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung sprechendes auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung des Anwalts und dem vereinbarten Honorar besteht, hängt davon ab, welche Vergütung nach Umfang und Schwierigkeit der im Rahmen des konkreten Mandats geschuldeten anwaltlichen Tätigkeit marktangemessen und adäquat ist. Die gesetzlichen Gebühren stellen hierbei ein Indiz dar.*)

2. Die tatsächliche Vermutung, dass ein Honorar unangemessen hoch ist, welches die gesetzlichen Gebühren um mehr als das 5-fache übersteigt, gilt auch für zivilrechtliche Streitigkeiten. Der Anwalt kann die Vermutung entkräften.*)

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IBRRS 2012, 1232; IMRRS 2012, 0897
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ImmobilienImmobilien
Kaufpreis 100% über Wert: Kaufvertrag sittenwidrig!

BGH, Urteil vom 10.02.2012 - V ZR 51/11

a) Vereinbarungen, mit denen die Parteien die im Ursprungsvertrag vereinbarten Hauptleistungen (über den Kaufgegenstand oder den Preis) nachträglich ändern, sind bei der Prüfung, ob das Rechtsgeschäft wegen eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, grundsätzlich zu berücksichtigen.*)

b) Um einem nach § 138 Abs. 1 BGB nichtigen Vertrag Rechtswirksamkeit zu verschaffen, müssen sich die Parteien nicht nur über die zur Beseitigung des Nichtigkeitsgrunds erforderlichen Änderungen oder Ergänzungen verständigen, sondern auch das Geschäft nach § 141 Abs. 1 BGB bestätigen oder insgesamt neu abschließen.*)

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1 Abschnitt im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden

k) Sittenwidrig überhöhter Werklohn (VOB/B § 1 Rn. 35)


4 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

c) Genehmigung oder Bestätigung eines unwirksamen Geschäfts. ( Rn. 124)

b) Sittenwidrige Höhe des Werklohns (Wucher). ( Rn. 102-110)


1 Abschnitt im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden

d) Heilungsmöglichkeiten (BGB § 557a Rn. 40-42)


3 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

4. Preisanpassung bei überhöhten Einheitspreisen ( Rn. 209-218)

4. Preisanpassung bei überhöhten Einheitspreisen ( Rn. 209-218)