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BGH, Urteil vom 20.10.2000 - V ZR 285/99
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
9 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 21.03.2012 - IV ZR 204/10; IV ZR 115/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 21.03.2012 - IV ZR 229/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 21.03.2012 - IV ZR 17/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 21.03.2012 - IV ZR 152/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 21.03.2012 - IV ZR 233/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 21.03.2012 - IV ZR 264/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 12.02.2004 - V ZR 247/03
Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt nicht in Betracht, wenn mehrere Rechtsfehler des Berufungsgerichts zu einer im Ergebnis richtigen Entscheidung führen (Abgrenzung zu Senat, Beschl. v. 2. Oktober 2003, V ZB 72/02, NJW 2004, 72).*)
VolltextBGH, Beschluss vom 31.10.2002 - V ZR 100/02
a) Bei einem Rechtsanwendungsfehler - hier: fehlerhafte Anwendung der Beweislastregeln - ist der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung insbesondere dann gegeben, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu besorgen ist, daß dem fehlerhaften Urteil ohne Korrektur durch das Revisionsgericht eine Wiederholungsgefahr oder ein Nachahmungseffekt zukommen könnte. Hingegen reicht für diesen Zulassungsgrund eine Fehlentscheidung nur in einem Einzelfall selbst dann nicht aus, wenn der Rechtsfehler offensichtlich oder von Gewicht ist (Fortführung von Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, NJW 2002, 2975)*)
b) Konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr oder einen Nachahmungseffekt liegen vor, wenn sich die rechtsfehlerhafte Begründung eines Urteils verallgemeinern läßt und überdies eine nicht unerhebliche Zahl künftiger Sachverhalte zu erwarten ist, auf welche die Argumentation übertragen werden könnte.*)
VolltextBGH, Urteil vom 20.10.2000 - V ZR 285/99
1. Sind dem Verkäufer eines Grundstücks Altlasten bekannt, so genügt er seiner Aufklärungspflicht nicht dadurch, daß er dem Käufer von einem bloßen Altlastenverdacht Mitteilung macht. Infolgedessen besteht die Offenbarungspflicht fort, wenn dem Käufer Umstände bekannt sind oder durch eine Besichtigung hätten bekannt werden können, aus denen sich ein Altlastenverdacht ergibt.
2. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß der Verkäufer den Käufer über offenbarungspflichtige Umstände nicht aufgeklärt hat, trifft den Käufer. Dieser muß allerdings nicht alle theoretisch denkbaren Möglichkeiten einer Aufklärung ausräumen. Vielmehr genügt er seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er die von dem Verkäufer vorzutragende konkrete, d.h. räumlich, zeitlich und inhaltlich spezifizierte, Aufklärung widerlegt.
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