Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 118/13
BGH, Urteil vom 14.11.2014 - V ZR 118/13
VolltextEs gibt für Ihre Suchanfrage 11 Treffer in Alle Sachgebiete.
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
---|---|---|---|---|---|
|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 05.07.2019 - V ZR 96/18
1. Ein Bauschutt recycelndes Unternehmen verstößt nicht gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, wenn in seinem Betrieb Betonteile, die nicht bekanntermaßen aus einer Abbruchmaßnahme stammen, bei der mit Bomben im Beton gerechnet werden muss, vor ihrer Zerkleinerung nicht unter Einsatz technischer Mittel auf Explosivkörper untersucht werden.*)
2. Wer die Beeinträchtigung seines Nachbarn durch eine eigene Handlung verursacht, ist Störer i.S.v. § 1004 Abs. 1 BGB. Seine Qualifikation als Störer hängt, anders als bei einem mittelbaren Störer und beim Zustandsstörer, nicht von dem Vorliegen entsprechender Sachgründe dafür ab, ihm die Verantwortung für das Geschehen aufzuerlegen.*)
3. Beschäftigte können selbst unmittelbarer Handlungsstörer nur sein, wenn ihnen ein eigener Entschließungsspielraum mit entsprechendem Verantwortungsbereich verbleibt, aber nicht, wenn sie weisungsgebunden sind.*)
4. Die Regelung in § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist auf Beeinträchtigungen nicht entsprechend anwendbar, die durch die - unverschuldete - Explosion eines Blindgängers aus dem Zweiten Weltkrieg verursacht werden.*)
VolltextBGH, Urteil vom 14.11.2014 - V ZR 118/13
1. Der Erwerber einer Eigentumswohnung, der mit dem teilenden Eigentümer eine von dem Teilungsplan abweichende bauliche Ausgestaltung vereinbart, ist hinsichtlich der sich daraus ergebenden Veränderungen des Gemeinschaftseigentums nicht Störer und daher gegenüber anderen Wohnungseigentümern nicht zur Beseitigung des planwidrigen Zustands verpflichtet.*)
2. Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer von den übrigen Wohnungseigentümern verlangen, dass das Gemeinschaftseigentum plangerecht hergestellt wird. Der Anspruch wird durch den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) begrenzt und entfällt deshalb, wenn seine Erfüllung den übrigen Wohnungseigentümern nach den Umständen des Einzelfalls nicht zuzumuten ist.*)
Volltext2 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 650u BGB Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften (Pause/ Vogel) |
D. Anwendung des Werkvertragsrechts |
II. Sach- und Rechtsmängelhaftung, §§ 633 ff. BGB |
3. Durchsetzung der Mängelrechte beim Erwerb von Wohnungseigentum |
d) Gemeinschaftliche Durchsetzung nach Gemeinschaftsbeschluss |