Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 118/13
BGH, Urteil vom 14.11.2014 - V ZR 118/13
Volltext21 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
---|---|---|---|---|---|
|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Beiträge gefunden |
IMR 2022, 30 | LG Hamburg - Kein Anspruch auf erstmalige Herstellung des Sonder- und Gemeinschaftseigentums? |
IMR 2015, 237 | BGH - Auswechslung des Bodenbelags: Was ist zum Trittschall zu beachten? |
IMR 2015, 158 | BGH - Bauträger setzt Sonderwünsche um: Erwerber wird dadurch nicht im Sinne von § 1004 BGB Störer! |
11 Volltexturteile gefunden |
LG Hamburg, Urteil vom 16.06.2021 - 318 S 68/19
1. Eine bauliche Veränderung liegt nicht deshalb vor, weil das Wohnungseigentum abweichend vom Aufteilungsplan erstellt wurde.*)
2. Für einen Rückbau-/Beseitigungsanspruch gegen einzelne Eigentümer unter dem Gesichtspunkt der erstmaligen plangerechten Herstellung des Gemeinschaftseigentums fehlt deren Passivlegitimation.*)
3. Der Anspruch auf erstmalige Herstellung eines den Plänen entsprechenden Zustands kann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen sein, wenn der Rückbau nicht zumutbar ist.*)
VolltextOLG Köln, Urteil vom 21.04.2021 - 16 U 124/20
1. Mittelbarer Handlungsstörer ist nach wertender Betrachtung auch derjenige, der die Beeinträchtigung eines Dritten (hier: Nachbarn) durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht, er also zurechenbar den störenden Zustand herbeigeführt hat. Wesentliche Zurechnungskriterien sind dabei u. a. die Veranlassung, die Gefahrenbeherrschung oder die Vorteilsziehung (BGH, IMR 2015, 158).
2. Danach haftet die Wohnungseigentümergemeinschaft nach Besitzübergabe und teilweiser Eigentumsumschreibung an die Erwerber - auch ohne Beschlussfassung - gegenüber dem Nachbarn verschuldensunabhängig für einen vom Bauträger bei Nachbesserungsarbeiten verursachten Schaden. Die Kenntnis des Verwalters von den Maßnahmen ist nicht erforderlich.
VolltextBGH, Urteil vom 16.04.2021 - V ZR 17/20
Das lediglich allgemeine, von einem konkreten Sicherungsbedürfnis losgelöste Interesse des Eigentümers, sein mit einem Wegerecht belastetes Grundstück einzufrieden, kann für sich genommen einen Anspruch gegen den dienstbarkeitsberechtigten Nachbarn, ein auf dem Weg an der gemeinsamen Grundstücksgrenze angebrachtes Tor nach jeder Durchfahrt zu schließen, nicht begründen; vielmehr sind das Einfriedungsinteresse des Eigentümers und das Interesse des Berechtigten an der ungehinderten Ausübung seines Wegerechts unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen.*)
AG Rosenheim, Urteil vom 11.07.2019 - 13 C 744/18 WEG
(kein amtlicher Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 20.07.2018 - V ZR 56/17
Zur nachträglichen Anbringung von Verschattungsanlagen durch Wohnungseigentümer.*)
VolltextBGH, Urteil vom 04.05.2018 - V ZR 203/17
1. Ein auf Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu einem Beschlussantrag (oder auf Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu der Durchführung einer bestimmten Maßnahme) gerichteter Klageantrag ist regelmäßig als Antrag auf gerichtliche Beschlussersetzung auszulegen.*)
2. Bei der Entscheidung über eine Beschlussersetzungsklage kommt es nach allgemeinen prozessualen Regeln darauf an, ob der geltend gemachte Anspruch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung besteht; ob bereits bei der Ablehnung des Beschlussantrags eine Handlungspflicht der Wohnungseigentümer bestand, ist für dieses Klageziel unerheblich.*)
3. Grundsätzlich muss das gemeinschaftliche Eigentum jedenfalls in einem solchen baulichen Zustand sein, dass das Sondereigentum zu dem in der Gemeinschaftsordnung vorgesehenen Zweck genutzt werden kann.*)
4. Sind im Bereich des Gemeinschaftseigentums gravierende bauliche Mängel vorhanden, die die zweckentsprechende Nutzung von Wohnungs- oder Teileigentumseinheiten erheblich beeinträchtigen oder sogar ausschließen (hier: massive Durchfeuchtungen der Wände), ist eine sofortige Instandsetzung zwingend erforderlich und einzelne Wohnungseigentümer können die Sanierung verlangen; dies gilt auch dann, wenn die betroffenen Einheiten im Souterrain eines Altbaus belegen sind (im Anschluss an das Senatsurteil vom 17.10.2014 - V ZR 9/14, IMR 2015, 29 = BGHZ 202, 375 ff.).*)
LG Itzehoe, Urteil vom 10.04.2018 - 11 S 129/15
1. Mit der Entstehung einer werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft verliert der Bauträger seine uneingeschränkte Verfügungsbefugnis. Sofern er auf Veranlassung eines künftigen Wohnungseigentümers eine Änderung am Gemeinschaftseigentum vornimmt, handelt es sich dabei um eine bauliche Veränderung i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG.
2. Die Zulässigkeit von baulichen Veränderungen richtet sich grundsätzlich nach §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 14 Nr. 1 WEG. Enthält die Teilungserklärung diesbezüglich allerdings Sonderregelungen, so gehen diese den gesetzlichen Vorschriften vor.
3. Zu der Frage, ob der Einbau einer Küchenabluftleitung einen über das bei geordnetem Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil darstellt (hier: bejaht).
4. Bereits der Umstand, dass in der Vergangenheit eine Beeinträchtigung bereits stattgefunden hat, stellt ein Indiz für eine Wiederholungsgefahr dar.
5. Der Erwerber von Wohnungseigentum, der mit dem teilenden Bauträger eine partiell planwidrige Errichtung der Wohnungseigentumsanlage vereinbart, ist weder (mittelbarer) Handlungsstörer noch Zustandsstörer.
VolltextBGH, Beschluss vom 19.01.2017 - V ZR 95/16
Stimmen die nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer einer von einem Miteigentümer durchgeführten Baumaßnahme vorbehaltlos zu und werden sie dabei nicht davon überrascht, dass die tatsächliche Bauausführung von der Teilungserklärung abweicht, kommt ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von vornherein nicht in Betracht.
VolltextBGH, Urteil vom 26.02.2016 - V ZR 250/14
Die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis ist Aufgabe aller Wohnungseigentümer, wenn der Bauträger bei der Errichtung der Wohnanlage und der Teilung nach § 8 WEG von den der Baugenehmigung zugrundeliegenden Plänen abgewichen ist und dadurch die öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht, weitere Stellplätze zu schaffen.*)
BGH, Urteil vom 20.11.2015 - V ZR 284/14
1. Sondereigentum kann nur in den Grenzen entstehen, die sich aus dem zur Eintragung in das Grundbuch gelangten Aufteilungsplan ergeben.*)
2. Die erstmalige plangerechte Herstellung einer Wand, die zwei Sondereigentumseinheiten voneinander abgrenzt, ist unabhängig von der dinglichen Zuordnung der herzustellenden Wand Aufgabe aller Wohnungseigentümer und nicht nur der benachbarten Sondereigentümer.*)
3. Der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf erstmalige plangerechte Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn die tatsächliche Bauausführung nur unwesentlich von dem Aufteilungsplan abweicht.*)
4. Ist den Vertragsparteien bei der Veräußerung von Wohnungseigentum nicht bekannt, dass das Sondereigentum in größerem Umfang entstanden ist, als es die tatsächliche Bauausführung erkennen lässt, erlaubt eine vor Vertragsschluss erfolgte Besichtigung des Kaufobjekts nicht den Schluss, dass die Auflassung auf das Sondereigentum in den von der Bauausführung vorgegebenen Grenzen beschränkt worden ist.*)
2 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 650u BGB Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften (Pause/ Vogel) |
D. Anwendung des Werkvertragsrechts |
II. Sach- und Rechtsmängelhaftung, §§ 633 ff. BGB |
3. Durchsetzung der Mängelrechte beim Erwerb von Wohnungseigentum |
d) Gemeinschaftliche Durchsetzung nach Gemeinschaftsbeschluss |