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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZB 224/09
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IMR 2010, 252 | BGH - Berufungseinlegung in WEG-Sachen bei Existenz eines Konzentrationsgerichts |
29 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 03.07.2014 - V ZB 26/14
Stellt der Rechtsstreit zwar im Verhältnis zwischen dem Kläger und einem Beklagten, nicht aber im Verhältnis zu einem weiteren Beklagten eine Wohnungseigentumssache gemäß § 43 Nr. 1 bis 4 oder 6 WEG dar, richtet sich die Zuständigkeit in der Berufungsinstanz jedenfalls dann zweifelsfrei auch für den weiteren Beklagten nach § 72 Abs. 2 GVG, wenn die Entscheidung erster Instanz beide Streitgenossen betrifft.*)
VolltextLG Duisburg, Beschluss vom 27.01.2014 - 5 S 113/13
Die Beurteilung, ob eine Streitigkeit in WEG-Sachen vorliegt, erfolgt aus einer rein materiell-rechtlichen Betrachtung, zumal es kein spezielles "WEG-Gericht" gibt. Eine Berufung kann mithin nur bei dem nach GVG zuständigen Berufungsgericht eingelegt werden.
VolltextBGH, Beschluss vom 19.09.2012 - XII ZB 221/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 21.06.2012 - V ZB 56/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 14.07.2011 - V ZB 67/11
Wird die Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Dritten in dem erstinstanzlichen Urteil fälschlich als "Wohnungseigentumssache" bezeichnet, darf sich der Rechtsanwalt bei Einlegung der Berufung nicht darauf verlassen, dass die besondere Rechtsmittelzuständigkeit gemäß § 72 Abs. 2 GVG eingreift.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 20.04.2011 - VII ZB 78/09
1. Kann der Vorsitzende des Berufungsgerichts anlässlich der Aktenvorlage zur Vornahme prozessleitender Verfügungen ohne weiteres und einwandfrei erkennen, dass die örtliche Zuständigkeit des Berufungsgerichts unter keinem Gesichtspunkt eröffnet ist und veranlasst er gleichwohl nicht die noch rechtzeitig mögliche Einlegung der Berufung beim zuständigen Berufungsgericht, ist der Anspruch des Rechtsmittelführers auf ein faires Verfahren verletzt.*)
2. Ein Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) an der Fristversäumung wirkt sich dann nicht mehr aus, so dass der Partei Wiedereinsetzung zu gewähren ist (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776, vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, WuM 2010, 592 und vom 14. Dezember 2010 - VIII ZB 20/09, NJW 2011, 683).*)
VolltextBGH, Beschluss vom 14.12.2010 - VIII ZB 20/09
Erkennt das zunächst angerufene Berufungsgericht frühzeitig, dass Bedenken gegen seine funktionelle Zuständigkeit bestehen und teilt es diese - aktenkundig gemachten - Bedenken dem Rechtsmittelführer aufgrund geschäftsinterner Erwägungen nicht mit, kann der Anspruch des Rechtsmittelführers auf ein faires Verfahren verletzt sein. Ein Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) an der Fristversäumung wirkt sich dann nicht mehr aus, so dass der Partei Wiedereinsetzung zu gewähren ist (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776, und vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, WuM 2010, 592).*)
VolltextBGH, Beschluss vom 09.12.2010 - V ZB 190/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 08.07.2010 - V ZB 220/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 07.05.2010 - V ZB 224/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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