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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 190/06
BGH, Urteil vom 16.03.2007 - V ZR 190/06
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IMR 2007, 196 | BGH - Keine Verwirkung des Herausgabeanspruchs des eingetragenen Grundstückseigentümers! |
16 Volltexturteile gefunden |
OLG Koblenz, Beschluss vom 08.07.2013 - 3 U 222/13
1. Ansprüche nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegen im Grundsatz der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 28.01.2011 - V ZR 141/10 - NJW 2011, 1069 = MDR 2011,477 = NZM 2011 = ZMR 2011, 460 f.; Urteil vom 23. Februar 1973 - V ZR 109/71; BGHZ 60, 235, 238 = WM 1973, 412 ff. = NJW 1973, 703 ff.; Urteil vom 8. Juni 1979 - V ZR 46/78 - MDR 1979, 1009-1010 = WM 1979, 1219-1220; Urteil vom 22. Juni 1990 - V ZR 3/89 - NJW 1990, 2555 f.; BGHZ 125, 56 ff. = Urteil vom 01.02.1994 - VI ZR 229/92 - NJW 1994, 999 ff. = MDR 1994, 350 f. = WM 1994, 851 ff. = VersR 1994, 485 ff.; Urteil vom 12. 12. 2003 - V ZR 98/03 - NJW 2004, 1035 f.; Urteil vom 16.03.2007 - V ZR 190/06 - NJW 2007, 2183).*)
2. Ein Anspruch auf Rückbau bzw. Abriss des Überbaus im Bereich einer Garage kann nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr verlangt werden, wenn die Kläger seit der Vermessung ca. 6 Jahre Kenntnis davon hatten, dass sich die Rückwand der vom Grenznachbarn bebauten Garage auf einer Höhe von ca. 2 cm (Putzstärke) auf ihrem Grundstück befindet.*)
3. Machen die Kläger mit ihrer Klage nicht die Herausgabe des unversehrten Überbaus geltend, sondern dessen Rückbau, handelt es sich nicht um einen Anspruch auf Herausgabe, sondern gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB um einen Anspruch auf Beseitigung, der der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegt.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 12.07.2012 - V ZR 99/12
Geht mit der Teilung eines Grundstücks die Entstehung von Reihenhäusern als wirtschaftlich selbständiger Einheiten einher, ohne dass ein Teil des einen Gebäudes in das Nachbargrundstück hineinragt, sind die zum Eigengrenzüberbau entwickelten Grundsätze nicht anwendbar.
VolltextBGH, Urteil vom 28.01.2011 - V ZR 147/10
1. Der Anspruch des Eigentümers nach § 985 BGB auf Herausgabe des unrechtmäßig und unentschuldigt überbauten Teils seines Grundstücks hängt nicht von der Durchsetzbarkeit seines Anspruchs nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Beseitigung des Überbaus ab.*)
2. Maßgebend für die Berechnung einer Überbaurente nach § 912 Abs. 2 BGB für einen vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet erfolgten Überbau ist der Bodenwert eines im gleichen Zustand und in vergleichbarer Lage belegenen Grundstücks in den alten Ländern in dem Zeitpunkt der Grenzüberschreitung.*)
VolltextBGH, Urteil vom 28.01.2011 - V ZR 141/10
1. § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB findet auf den Beseitigungsanspruch wegen einer Störung in der Ausübung des Grundstückseigentums keine Anwendung (Bestätigung u.a. von Senat, Urteil vom 23. Februar 1973 -- V ZR 109/71, BGHZ 60, 235, 238).*)
2. Auch nach der Verjährung des Anspruchs aus § 1004 BGB bleibt der von dem Störer geschaffene Zustand rechtswidrig; er kann von dem Gestörten daher auf eigene Kosten beseitigt werden.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 04.03.2010 - V ZB 130/09
Auch der Zustandsstörer kann zur Beseitigung einer Störung (und nicht bloß zur Duldung der Störungsbeseitigung) verpflichtet sein.*)
VolltextBGH, Urteil vom 16.03.2007 - V ZR 190/06
Der Herausgabeanspruch des eingetragenen Eigentümers eines Grundstücks kann nur dann verwirkt sein, wenn die Herausgabe für den Besitzer schlechthin unerträglich ist.*)
Volltext1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 650r BGB Sonderkündigungsrecht (Zahn) |
B. § 650r Abs. 1 |
II. Kündigungsrecht |