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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZR 267/16


Bester Treffer:
IBRRS 2017, 3839; IMRRS 2017, 1582
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Verzugszinsen bei verzögerter Freigabe eines hinterlegten Betrages!

BGH, Urteil vom 12.10.2017 - IX ZR 267/16

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2 Treffer für den Bereich Zivilprozess und Schiedswesen.

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3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 3022; IMRRS 2023, 1385; IVRRS 2023, 0540
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Mitgenutzte Abstellflächen im Keller erhöhen Nutzungsentschädigung

OLG Frankfurt, Urteil vom 19.09.2023 - 9 U 36/21

1. Im Rahmen eines Anspruchs aus § 987 Abs. 1, § 990 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen der unberechtigten Nutzung einer in einem Mehrfamilienhaus gelegenen Wohnung sind mitgenutzte Abstellflächen im Keller bei der Schätzung des Nutzungsersatzes gem. § 287 ZPO werterhöhend zu berücksichtigen.*)

2. Bei der Inanspruchnahme aus einer abgetretenen Briefgrundschuld kann der Eigentümer gem. §§ 1144, 1192 Abs. 1, §§ 273, 274 BGB bis zur Vorlage einer öffentlich beglaubigten Abtretungserklärung i.S.d. § 1155 BGB eine Zahlung auf die Grundschuld verweigern.*)

3. Verweigert der nicht im Grundbuch ausgewiesene Inhaber einer Briefgrundschuld die Vorlage einer öffentlich beglaubigten Abtretungserklärung gegenüber dem in Anspruch genommenen Eigentümer, gerät er in Annahmeverzug mit der Folge, dass ein Zinsanspruch gem. § 301 BGB entfallen kann.*)

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IBRRS 2018, 1256; IMRRS 2018, 0451; IVRRS 2018, 0196
ProzessualesProzessuales
Rechtsmittelgericht muss über Beschränkung der Zulassung des Rechtsmittels entscheiden

BGH, Urteil vom 27.02.2018 - XI ZR 224/17

Über das Vorliegen und die Wirksamkeit einer etwaigen Beschränkung der Zulassung des Rechtsmittels hat das Rechtsmittelgericht zu entscheiden (Anschluss an BGH, Beschluss vom 17.05.2017 - IV ZB 25/16, WM 2017, 1124 Rz. 21).*)

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IBRRS 2017, 3839; IMRRS 2017, 1582
Mit Beitrag
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Verzugszinsen bei verzögerter Freigabe eines hinterlegten Betrages!

BGH, Urteil vom 12.10.2017 - IX ZR 267/16

Bei verzögerter Freigabe eines hinterlegten Geldbetrages hat der Gläubiger in entsprechender Anwendung von § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (Fortführung von IBR 2006, 495 = BGHZ 167, 268).*)

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