Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IV ZR 273/05
Gewerberaummiete
BGH, Urteil vom 13.09.2006 - IV ZR 273/05
Volltext
Es gibt für Ihre Suchanfrage 8 Treffer in Alle Sachgebiete.
| Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
|---|---|---|---|---|---|
|
|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
| 4 Volltexturteile gefunden |
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 22.02.2024 - 102 AR 247/23
Der Gerichtsstand aus unerlaubter Handlung i. S. des § 32 ZPO umfasst nicht eine Klage des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters/Pächters des versicherten Gebäudes, mit der wegen stillschweigend erklärten Regressverzichts des Gebäudeversicherers zu Gunsten des Mieters/Pächters der direkte Rückgriffsanspruch des Gebäudeversicherers gem. § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG analog gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters/Pächters geltend gemacht wird.*)
Volltext
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 20.07.2022 - 102 AR 56/22
Zur gesetzlichen Spezialzuständigkeit „Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen“ des § 119a Abs. 1 Nr. 4 GVG.*)
Volltext
Gewerberaummiete
BGH, Urteil vom 13.09.2006 - IV ZR 273/05
1. In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat; dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt (Bestätigung und Fortführung von BGHZ 145, 393).*)
2. Dem Gebäudeversicherer, dem der Regress gegen den Mieter verwehrt ist, steht gegen dessen Haftpflichtversicherer entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung (§ 59 Abs. 2 Satz 1 VVG) ein Anspruch auf anteiligen Ausgleich zu; einen vollen Ausgleich im Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung kann er nicht verlangen.*)
Volltext
Gewerberaummiete
OLG Koblenz, Urteil vom 28.10.2005 - 10 U 1111/03
Der Gebäudeversicherer, der bei einem fahrlässig einen Schaden verursachenden Mieter keinen Rückgriff nehmen kann, weil dieser im Rahmen der Nebenkosten anteilig die Prämie für die Gebäudeversicherung mitträgt, hat keinen direkten Anspruch auf Ausgleich der aus der Gebäudeversicherung gezahlten Beträge gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters. Eine Anspruchsgrundlage hierfür besteht nicht und ergibt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 59 VVG. Sie kann auch nicht im Wege der richterlichen Rechsfortbildung entwickelt werden.*)
Volltext





