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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: III ZR 403/12


Beste Treffer:
IBRRS 2014, 3268
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BGH, Beschluss vom 23.01.2014 - III ZR 403/12

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IBRRS 2013, 4806; IMRRS 2013, 2203
ProzessualesProzessuales
Berufungszurückweisung durch Beschluss: Widerklage wirkungslos

BGH, Urteil vom 24.10.2013 - III ZR 403/12

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16 Treffer in folgenden Dokumenten:

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2 Beiträge gefunden
IMR 2018, 80 LG Berlin - Kündigung im Berufungsverfahren zulässig?
IBR 2014, 1342 BGH - Kann Berufungsführer durch zweitinstanzliche Widerklage Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO verhindern?

13 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 2737; IMRRS 2023, 1253; IVRRS 2023, 0490
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Rückgabeanspruch schließt jegliche Zurückbehaltungsrechte des Mieters aus

OLG Dresden, Beschluss vom 22.02.2023 - 5 U 2052/22

1. Die Vorschrift des § 570 BGB schließt Zurückbehaltungsrechte des Mieters (§§ 273, 320 BGB) umfassend aus, also ungeachtet der Frage, ob diese auf vertraglichen oder gesetzlichen Gegenansprüchen beruhen.*)

2. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers ist jedenfalls dann ein zwingendes Erfordernis einer ordnungsgemäßen Klageerhebung, wenn sie ohne Weiteres möglich ist.*)

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IBRRS 2022, 2444; IMRRS 2022, 1028; IVRRS 2022, 0375
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Berufungsgericht weist auf Erfolglosigkeit hin: Abstandnahme vom Urkundsprozess zulässig?

BGH, Urteil vom 07.07.2022 - IX ZR 144/20

Ein Abstehen vom Urkundenprozess ist im Berufungsverfahren auch nach Erteilung eines gerichtlichen Hinweises auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung durch Beschluss zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht es für sachdienlich hält.*)

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IBRRS 2022, 0870; IMRRS 2022, 0325; IVRRS 2022, 0121
ProzessualesProzessuales
Beschwer des Rechtsmittelführers bei einseitiger Erledigungserklärung?

BGH, Beschluss vom 08.02.2022 - VIII ZR 37/21

1. Nach einer einseitigen Erledigungserklärung richtet sich die Beschwer des Rechtsmittelführers regelmäßig nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten; an die Stelle des Sachinteresses tritt das Kosteninteresse (im Anschluss an BGH, Urteil vom 09.03.1993 - VI ZR 249/92, unter II 2 b aa, IBRRS 1993, 0588 = NJW-RR 1993, 765; Beschlüsse vom 01.03.2011 - VIII ZR 19/10, Rz. 3, IBRRS 2011, 1055 = WuM 2011, 247; vom 18.06.2015 - V ZR 224/14, Rz. 3, IBRRS 2015, 3569 = NJW 2015, 3173; vom 29.06.2017 - III ZR 540/16, Rz. 8, IBRRS 2017, 2473; vom 10.04.2018 - II ZR 149/17, Rz. 4, IBRRS 2018, 1790).

2. Eine andere Beurteilung kommt unter anderem dann in Betracht, wenn aus der angegriffenen Entscheidung rechtskräftige Feststellungen zu Ansprüchen hergeleitet werden, die noch zwischen den Parteien streitig sind (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 29.06.2017 - III ZR 540/16, Rz. 8, IBRRS 2017, 2473; vom 10.04.2018 - II ZR 149/17, Rz. 4, IBRRS 2018, 1790). Grundsätzlich bestimmt in solchen Fällen allein der Umfang dieser Ansprüche die Beschwer.

3. Beruft sich ein Beschwerdeführer auf diese Ausnahme, hat er - innerhalb der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, die es dem Revisionsgericht ermöglichen, die Höhe solcher Ansprüche zu bestimmen.*)

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IBRRS 2021, 0581; IMRRS 2021, 0215; IVRRS 2021, 0105
ProzessualesProzessuales
Berufung wird zurückgewiesen: Widerklage verliert ihre Wirkung!

OLG Dresden, Beschluss vom 21.12.2020 - 4 U 1544/20

Wird die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen, verliert eine im Berufungsverfahren erhobene Widerklage ihre Wirkung.*)

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IBRRS 2018, 1501; IMRRS 2018, 0546; IVRRS 2018, 0236
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Hinweis erst in der Verhandlung erteilt: Schriftsatznachlass oder Vertagung!

BGH, Beschluss vom 11.04.2018 - VII ZR 177/17

1. Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Berufungsgericht dazu, neues Vorbringen dann zuzulassen, wenn eine unzulängliche Verfahrensleitung oder eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht das Ausbleiben des Vorbringens oder von Beweisanträgen in der ersten Instanz mitverursacht hat.

2. Ist im Urteil des erstinstanzlichen Gerichts Vortrag zu einem entscheidungserheblichen Punkt mangels hinreichender Substantiierung zurückgewiesen oder eine Partei als beweisfällig angesehen worden, ohne dass ihr durch einen nach der Prozesslage gebotenen Hinweis Gelegenheit zur Ergänzung gegeben war, stellt sich die Zurückweisung des neuen, nunmehr substantiierten Vortrags oder neuer Beweismittel im Berufungsrechtszug als eine offenkundig unrichtige Anwendung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO dar.

3. Das Gericht muss Hinweise auf seiner Ansicht nach entscheidungserhebliche Umstände, die die betroffene Partei erkennbar für unerheblich gehalten hat, grundsätzlich so frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung erteilen, dass die Partei die Gelegenheit hat, ihre Prozessführung darauf einzurichten und schon für die anstehende mündliche Verhandlung ihren Vortrag zu ergänzen und die danach erforderlichen Beweise anzutreten. Erteilt es den Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung, muss es der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben.

4. Wenn es offensichtlich ist, dass die Partei sich in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend erklären kann, so muss das Gericht - wenn es nicht in das schriftliche Verfahren übergeht - auch ohne einen Antrag auf Schriftsatznachlass die mündliche Verhandlung vertagen, um Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

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IBRRS 2017, 2296; IMRRS 2017, 0943; IVRRS 2017, 0360
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Konkretisierung unbestimmter Einzelforderungen ist kein Hilfsantrag!

BGH, Beschluss vom 02.05.2017 - VI ZR 85/16

Konkretisiert der Berufungskläger bei einer Teilklage mit mehreren Einzelforderungen auf einen Hinweis des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO seinen ursprünglich unbestimmten Klageantrag ausreichend, verletzt es das Recht des Berufungsklägers auf rechtliches Gehör, wenn das Berufungsgericht diesen als Hilfsantrag wertet, ihn entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO für wirkungslos erachtet und die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO wegen Unzulässigkeit der Klage mangels Bestimmtheit des ursprünglichen Antrags zurückweist (Anschluss an BGH, IBR 2016, 375).*)

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RS 2016, 0001; IBRRS 2016, 2546; IMRRS 2016, 1515
ProzessualesProzessuales
Zulässiges neues Vorbringen: Berufungszurückweisung durch Beschluss möglich?

BGH, Urteil vom 14.07.2016 - V ZR 258/15

1. Nach Maßgabe von §§ 529, 531 ZPO zulässiges neues Vorbringen ist auch dann zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht nach § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden will. Eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ist daher nur zulässig, wenn die Berufung auch unter Berücksichtigung danach zulässigen neuen Vorbringens offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.*)

2. Auch gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 ZPO kann die Revision beschränkt auf die Höhe des Anspruchs zugelassen werden, wenn der Rechtsstreit durch den Tatrichter in ein Grund- und ein Höheverfahren zerlegt werden könnte. Dass er einheitlich entschieden hat, ist dafür, wie auch sonst, unerheblich.*)

3. Kommt eine solche Teilzulassung der Revision in Betracht, kann das Revisionsgericht die Entscheidung des Berufungsgerichts nach § 544 Abs. 7 ZPO beschränkt auf die Höhe des Anspruchs aufheben und den Rechtsstreit nur insoweit an das Berufungsgericht zurückverweisen.*)

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IBRRS 2016, 1014; IMRRS 2016, 0650
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Feststellungsklage unzulässig: Berufungsinstanz muss auf Antragsmodifizierung hinweisen!

BGH, Beschluss vom 10.03.2016 - VII ZR 47/13

1. Erachtet das Berufungsgericht eine Feststellungsklage entgegen der Auffassung des Erstgerichts für unzulässig, so muss es den Kläger gemäß § 139 Abs. 3 ZPO hierauf hinweisen. Darüber hinaus muss das Berufungsgericht dem Kläger jedenfalls dann Gelegenheit geben, auf einen solchen Hinweis in der Berufungsinstanz durch eine Antragsmodifizierung zu reagieren, wenn der vom Berufungsgericht erteilte Hinweis deshalb geboten war, weil das Erstgericht einen gegenteiligen Hinweis erteilt und dadurch die erstinstanzliche Antragstellung veranlasst hatte (Anschluss an BGH, Beschluss vom 23.04.2009 - IX ZR 95/06, NJW-RR 2010, 70 = IBRRS 2009, 1789 = IMRRS 2009, 0938).*)

2. Stellt der Kläger auf einen solchen Hinweis des Berufungsgerichts als Hilfsantrag einen Zahlungsantrag, ist es dem Berufungsgericht verwehrt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und dadurch diese - als Reaktion auf den Hinweis des Berufungsgerichts erfolgte - Klageerweiterung für wirkungslos zu erachten, § 524 Abs. 4 ZPO analog (Abgrenzung zu BGH, Beschlüsse vom 10.06.2015 - IV ZR 366/14, IBRRS 2015, 3335 = IMRRS 2015, 1526; vom 06.11.2014 - IX ZR 204/13, NJW 2015, 251 = IBRRS 2014, 4207 = IMRRS 2014, 1716; vom 03.06.2014 - VI ZR 71/13, IBRRS 2014, 3591 = IMRRS 2014, 1722).*)

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IBRRS 2014, 4207; IMRRS 2014, 1716
ProzessualesProzessuales
Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss trotz Klageerweiterung

BGH, Beschluss vom 06.11.2014 - IX ZR 204/13

Wird die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen, verliert eine im Berufungsverfahren verfolgte Klageerweiterung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung.*)

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IBRRS 2014, 0768; IMRRS 2014, 0357
ProzessualesProzessuales
Mindestwert der Beschwer

BGH, Beschluss vom 28.01.2014 - III ZR 79/13

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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1 Abschnitt im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

F. Beschlusszurückweisung ( Rn. 101-102a)