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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: III ZB 36/04


Bester Treffer:
IBRRS 2005, 2880; IMRRS 2005, 1453
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Existenzgründer ist Unternehmer bei Mietvertragsabschluss

BGH, Beschluss vom 24.02.2005 - III ZB 36/04

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2 Treffer für den Bereich Immobilienrecht – Kauf | Miete | WEG.

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2018, 2256; IMRRS 2018, 0821
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Widerruf eines Maklervertrages: Verbraucher muss seine Verbrauchereigenschaft beweisen!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.03.2018 - 19 U 191/17

1. Auch wenn bei einem Vertragsschluss einer natürlichen Person grundsätzlich von Verbraucherhandeln auszugehen ist, trägt die natürliche Person, die verbraucherschützende Vorschriften für sich in Anspruch nimmt, für ihre Eigenschaft als Verbraucher die volle Darlegungs- und Beweislast. Die Beweislast des Unternehmers nach § 13, 2. Halbsatz BGB greift nur, wenn die Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Zwecke der natürlichen Person überhaupt in Betracht kommt; legt der Unternehmer entsprechende Tatsachen in gebotenem Umfang dar, obliegt der Negativbeweis hierfür dem Verbraucher.*)

2. Sowohl wirtschaftliche wie personelle Kongruenz sind gegeben, wenn Gegenstand eines Maklervertrags eine Immobilie ist, die der Sohn des Auftraggebers zu 4/5 Miteigentum erwirbt, hinsichtlich derer dem Auftraggeber ein Vorkaufsrecht für den beim Veräußerer verbleibenden Miteigentumsanteil zu 1/5 eingeräumt wird, und die zu einem (auf 4/5 Miteigentum bezogen) 16% niedrigeren Kaufpreis erworben wird.*)

3. Der Rücktritt von einem Maklervertrag ist nicht provisionsschädlich, wenn er in Erfüllung eines zwischen Auftraggeber und Veräußerer geschlossenen Aufhebungsvertrags erklärt wird.*)

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IBRRS 2005, 2880; IMRRS 2005, 1453
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Existenzgründer ist Unternehmer bei Mietvertragsabschluss

BGH, Beschluss vom 24.02.2005 - III ZB 36/04

Unternehmer- (§ 14 BGB) und nicht Verbraucherhandeln (§ 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO i.V.m. § 13 BGB) liegt schon dann vor, wenn das betreffende Geschäft im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (sogenannte Existenzgründung) geschlossen wird.*)

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