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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: I ZR 30/15
BGH, Urteil vom 07.07.2016 - I ZR 30/15
22 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
5 Beiträge gefunden |
IMR 2017, 204 | BGH - Konkludenter Abschluss eines Maklervertrags durch Übersendung eines Exposés? |
IMR 2017, 78 | OLG München - Anforderungen an den Abschluss eines Maklervertrags durch schlüssiges Verhalten |
IMR 2017, 76 | BGH - Maklervertrag vor dem 13.06.2014 abgeschlossen: Widerrufsbelehrung erforderlich! |
IMR 2017, 75 | BGH - Maklerverträge als Fernabsatzverträge |
IMR 2015, 202 | OLG Schleswig - Kein Widerruf eines Maklervertrags nach dem Fernabsatzgesetz! |
12 Volltexturteile gefunden |
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.03.2023 - 9 U 168/22
1. Mit Einführung des Textformerfordernisses bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser in § 656a BGB hat sich an der grundsätzlichen Möglichkeit eines konkludenten Maklervertragsabschlusses nichts geändert.
2. Die Entgeltlichkeit bei Maklerdienstleistungen ergibt sich lediglich mittelbar, weshalb die Anwendbarkeit von § 312 j BGB zweifelhaft ist, was allerdings dann keiner Vertiefung bedarf, sobald - wie hier bei Verabredung eines Besichtigungstermins in Kenntnis des Provisionsverlangens - eine individuelle Kommunikation stattgefunden hat.
3. In einer Angabe des Maklers im Exposé und/oder im Besichtigungstermin, dass die Wohnung mit Pelletofen und Klimaanlage beheizt werden könne, liegt noch keine Zusicherung der Funktionsfähigkeit der Anlagen.
4. Aus (wettbewerbsrelevanten) Verstößen gegen Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes folgt noch kein derart schwerwiegendes Fehlverhalten des Maklers, dass er sich seines Lohnes als unwürdig erwiesen hätte.
VolltextBGH, Urteil vom 01.12.2022 - I ZR 28/22
1. Die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion gem. Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB kommt nur dem Unternehmer zugute, der die Muster-Widerrufsbelehrung nach Anlage 1 zu dieser Bestimmung unverändert verwendet und richtig ausfüllt.*)
2. Der Unternehmer kann seine Informationspflichten auch durch eine Belehrung erfüllen, die von der Musterbelehrung abweicht, aber inhaltlich den in § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB geregelten Anforderungen genügt. In einem solchen Fall trägt der Unternehmer allerdings das Risiko, dass seine Information den allgemeinen Anforderungen an eine umfassende, unmissverständliche und nach dem Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers eindeutige Belehrung genügt.*)
VolltextOLG Brandenburg, Urteil vom 27.04.2022 - 4 U 248/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextLG Berlin, Urteil vom 02.05.2019 - 52 O 304/18
1. Auch wenn in der Regel ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags noch nicht in einer Zeitungs- oder Internetanzeige des Maklers zu sehen ist, so verhält es sich anders in dem Fall, dass der Makler sein Provisionsverlangen im Inserat bereits ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck bringt.
2. Der Auftraggeber ist nach dem gesetzlichen Leitbild des Maklervertrags nicht verpflichtet, den Makler darüber zu unterrichten, dass ihm das angebotene Objekt bereits bekannt ist.
3. Dementsprechend benachteiligt eine Klausel "Sollte Ihnen dieses Angebot bereits bekannt sein, so bitten wir um schriftliche Bekanntgabe unter Nennung des Anbieters innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt des Angebots. Sollten wir keine Rückäußerung erhalten, ist unser Nachweis als Erstnachweis vom Empfänger akzeptiert." den Auftraggeber unangemessen.
VolltextBGH, Urteil vom 13.12.2018 - I ZR 51/17
Die Annahme eines auf die vollständige Vertragserfüllung gerichteten "ausdrücklichen" Wunsches eines Maklerkunden im Sinne von § 312d Abs. 3 BGB a.F. setzt voraus, dass der Maklerkunde vor Abgabe dieses Wunsches entweder über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist oder der Makler aufgrund anderer Umstände davon ausgehen konnte, dass der Kunde das Widerrufsrecht gekannt hat.*)
VolltextLG Hamburg, Urteil vom 30.11.2018 - 316 O 81/16
1. Lässt sich der Interessent auf eigene Initiative und ohne Kenntnis des Lebensgefährten ein Exposé zusenden, kommt ein Maklervertrag mit dem Lebensgefährten nicht zu Stande, wenn dieser das Exposé nie erhalten und von dessen Inhalt keine Kenntnis erlangt hat. Dies gilt auch dann, wenn er von der Immobilie Kenntnis erlangt und diese später erwirbt.
2. Ein ausdrückliches Provisionsverlangen des Maklers lässt sich nicht allein aus einer Besichtigung herleiten. Der Interessent kann davon ausgehen, dass der Verkäufer die Maklerprovision zahlen wird. Auf eine eventuelle regionale Üblichkeit, wer die Provision zahlt, kommt es nicht an. Vielmehr kann der Kunde davon ausgehen, dass der Verkäufer die Maklerprovision bezahlt, insbesondere dann, wenn der Makler vom Verkäufer beauftragt wurde.
VolltextBGH, Urteil vom 17.10.2018 - VIII ZR 94/17
1. Stimmt der Mieter einer Wohnung einer vom Vermieter verlangten Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete zu (§ 558a Abs. 1, § 558b Abs. 1 BGB), so steht dem Mieter ein Recht, die erklärte Zustimmung nach Maßgabe der Bestimmungen über das Widerrufsrecht bei im Fernabsatz geschlossenen Verbraucherverträgen zu widerrufen (§ 312 Abs. 1, § 312c Abs. 1, § 312g Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB), nicht zu.*)
2. Ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem im Sinne von § 312c Abs. 1 Halbs. 2 BGB ist nicht schon dann zu verneinen, wenn der Unternehmer zum Abschluss des Vertrages keinen vorgefertigten Standard- oder Serienbrief verwendet, sondern ein individuelles Anschreiben.*)
BGH, Urteil vom 12.01.2017 - I ZR 198/15
1. Für die Erklärung eines Widerrufs nach § 355 Abs. 1 BGB a.F. braucht der Verbraucher das Wort "widerrufen" nicht zu verwenden. Es genügt, wenn der Erklärende deutlich zum Ausdruck bringt, er wolle den Vertrag von Anfang an nicht gelten lassen.*)
2. In der Anzeige der Verteidigungsbereitschaft im Rechtsstreit liegt keine Widerrufserklärung. Eine im Prozess ausgesprochene Anfechtung einer Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung kann dagegen als Widerruf ausgelegt werden.*)
VolltextOLG München, Urteil vom 12.12.2016 - 21 U 3086/15
1. Eine Provisionsabrede nach § 652 BGB kann stillschweigend durch schlüssiges Verhalten getroffen werden. Wird ein Makler eingeschaltet, der mit "Angeboten" werbend im geschäftlichen Verkehr auftritt, kann dies allein noch nicht als Ausdruck der Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision verstanden werden. Ein Suchauftrag setzt voraus, dass der Interessent den Makler bittet, für ihn nach außen hin suchend tätig zu werden. Allein die Kundgabe des generellen Interesses an Informationen über Kaufobjekte mit vorher benannten Kriterien ist kein eigener Makler-Suchauftrag. Der Interessent darf davon ausgehen, dass zwischen Makler und Verkäufer ein Maklervertrag besteht und deshalb die angetragene Weitergabe von Informationen eine vergütungspflichtige Leistung für den Verkäufer ist.
2. Maklerverträge sind Dienstverträge. Werden sie durch ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen, handelt es sich um Fernabsatzgeschäfte (§ 312b BGB a.F.), die innerhalb der gesetzlichen Frist widerrufen werden können.
3. Der Verbraucher hat bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen im Falle eines wirksamen Widerrufs Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur dann zu leisten, wenn er vor der Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.
VolltextOLG Hamm, Urteil vom 20.10.2016 - 18 U 152/15
1. Maklerdienste sind grundsätzlich als Dienstleistungen im Sinne von § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. anzusehen. Der Dienstleistungsbegriff ist umfassend zu verstehen und weit auszulegen (wie OLG Düsseldorf, IMR 2014, 531).*)
2. Zur Verbrauchereigenschaft bei der Vermögensverwaltung: Ausschlaggebendes Kriterium für die Abgrenzung der privaten von der berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung ist der Umfang der für die Verwaltung notwendigen oder nützlichen Geschäfte. Berufs- oder gewerbsmäßig betriebene Vermögensverwaltung liegt erst dann vor, wenn der Umfang der Vermögensverwaltung einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert - wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung der Geschäfte (wie BGH, Urteil vom 23.10.2001 - XI ZR 63/01, IBRRS 2001, 0032; IMRRS 2001, 0014; BGH, NJW 1992, 3242).*)
Volltext1 Nachricht gefunden |
(07.07.2016) Der unter anderem für das Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in zwei Revisionsverfahren entschieden, dass ein per E-Mail oder telefonisch geschlossener Grundstücksmaklervertrag ein Fernabsatzgeschäft im Sinne von § 312b BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung (= BGB a.F.) ist und ...
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