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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: I ZR 166/06

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7 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2021, 0730; IMRRS 2021, 0279
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauvoranfrage abgelehnt: Widerspruch einzulegen ist Anwaltssache!

BGH, Urteil vom 11.02.2021 - I ZR 227/19

Die Vertretung der Grundstückseigentümer in einem Widerspruchsverfahren gegen die abschlägige Bescheidung einer Bauvoranfrage und die Geltendmachung von mit dem Widerspruchsverfahren zusammenhängenden Kostenerstattungsansprüchen durch eine Architektin stellen keine nach §§ 3, 5 Abs. 1 RDG erlaubten Rechtsdienstleistungen dar, die als Nebenleistungen zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Architektin gehören.*)

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IBRRS 2020, 1238; IMRRS 2020, 0530
RechtsanwälteRechtsanwälte
Von Anfang an Klage beabsichtigt: Keine Inkassodienstleistung!

LG München I, Urteil vom 07.02.2020 - 37 O 18934/17

1. Ein Erlaubnistatbestand des RDG ist für die mit der "fiduziarischen Inkassozession" intendierte gebündelte Durchsetzung einer Vielzahl äußerst heterogener Ansprüche mit einer Vergütung der Klagepartei auf Basis einer Erfolgsbeteiligung unter Einbeziehung eines dritten Prozessfinanzierers nicht erfüllt.*)

2. Die Vertragspflichten der Klagepartei gegenüber ihren Kunden sind im vorliegenden Fall keine Inkassodienstleistung im Sinne des RDG. Gemessen an einer Gesamtschau der vertraglichen Regeln, des Auftretens der Klagepartei gegenüber ihren Kunden und der tatsächlichen Durchführung sind die Vertragspflichten der Klägerin von vorneherein ausschließlich auf eine gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche gerichtet. Es liegt daher ein Verstoß gegen § 3 RDG vor.*)

3. Unerlaubt ist die Rechtsdienstleistung zudem gem. § 4 RDG, da ihre Erfüllung durch andere Leistungspflichten der Klagepartei unmittelbar beeinflusst und gefährdet wird. Eine solche Beeinflussung und Gefährdung der ordnungsgemäßen Erfüllung einer anderen Leistungspflicht liegt hier vor - sowohl im Verhältnis der Klagepartei zu ihren jeweils einzelnen Kunden als auch im Verhältnis der Klagepartei zu ihren Kunden einerseits und dem Prozessfinanzierer andererseits. Dabei ist auch die Leistungspflicht der Klagepartei gegenüber dem Prozessfinanzierer im Verhältnis zur Leistungspflicht der Klagepartei gegenüber ihren Kunden eine "andere Leistungspflicht" im Sinne des § 4 RDG. Es handelt sich hier um zwei unterschiedliche Leistungspflichten aus getrennten Vertragsverhältnissen mit jeweils unterschiedlichen Personen.*)

4. Die Abtretungen an die Klagepartei sind gem. § 134 BGB in Verbindung mit § 3 und § 4 RDG nichtig. Das Vorhandensein einer Registrierung gem. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG steht der Nichtigkeitsfolge nicht entgegen.*)

5. Auch die Gesamtabwägung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des RDG und der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit der Klagepartei sowie der Eigentumsgarantie ihrer Kunden führt zu einer Bewertung der Dienstleistung als verbotene Rechtsdienstleistung und zur Nichtigkeit der Abtretungen.*)

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IBRRS 2018, 2557; IMRRS 2018, 0920
WohnraummieteWohnraummiete
Inkasso III: Abtretung von Ansprüchen gemäß „Mietpreisbremse“ unwirksam!

LG Berlin, Beschluss vom 03.07.2018 - 67 S 157/18

1. Die im Rahmen des von einem legal tech-Unternehmen im Internet betriebenen akquisitorischen Geschäftsmodells zur Erbringung von Inkasso- und Rechtsberatungsdienstleistungen zu dessen Gunsten erklärte Abtretung mietrechtlicher Ansprüche ist gemäß § 134 BGB i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG unwirksam, auch wenn das Unternehmen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG als Inkassodienstleister registriert ist.*)

2. Zu legal tech als unqualifizierter Rechtsdienstleistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG.*)

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IBRRS 2018, 0290; IMRRS 2018, 0088
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Anwalt als Erfüllungsgehilfe haftet dem Vertragspartner des Geschäftsherrn nicht!

BGH, Urteil vom 07.12.2017 - IX ZR 45/16

Wird der Anwalt als Erfüllungsgehilfe eines Beraters tätig, haftet er dem Vertragspartner des Geschäftsherrn in der Regel nicht.*)

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IBRRS 2016, 2199; IMRRS 2016, 1335
RechtsanwälteRechtsanwälte
Darf ein Entwicklungsingenieur Rechtsdienstleistungen erbringen?

BGH, Urteil vom 31.03.2016 - I ZR 88/15

1. Wer in offener Stellvertretung für Dritte gewerbliche Schutzrechte bei dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Europäischen Patentamt anmeldet, wird im wirtschaftlichen Interesse der Anmelder und damit in konkreten fremden Angelegenheiten tätig, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG erfordern.*)

2. Sind für die Haupttätigkeit eines Dienstleisters (hier: eines Entwicklungsingenieurs) Rechtskenntnisse kaum erforderlich, kann nicht angenommen werden, dass eine Rechtsdienstleistung, die erhebliche Anforderungen an die Rechtsberatung stellt (hier: Anmeldung gewerblicher Schutzrechte), als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Haupttätigkeit gehört und deshalb nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt ist. Macht der Dienstleister das Gegenteil geltend, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast.*)

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IBRRS 2011, 0731; IMRRS 2011, 0535
Mit Beitrag
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Zwangsversteigerung: Keine Gläubiger-Vertretungsberechtigung

BGH, Urteil vom 20.01.2011 - I ZR 122/09

Immobilienmakler sind nicht befugt, einen Gläubiger als Beteiligten im Sinne von § 9 ZVG in einem gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren zu vertreten. Die Befugnis, Bieter zu vertreten, bleibt davon unberührt.*)

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IBRRS 2010, 3610; IMRRS 2010, 2643
ProzessualesProzessuales
Führung des Titels Master of Science Kieferorthopädie

BGH, Urteil vom 18.03.2010 - I ZR 172/08

1. Die Bestimmungen des Heilberufsgesetzes NRW über die Führung von Gebietsbezeichnungen, Teilgebietsbezeichnungen oder Zusatzbezeichnungen durch Kammerangehörige sind Marktverhaltensregeln i.S. des § 4 Nr. 11 UWG.*)

2. Die Führung des von einer österreichischen Universität verliehenen Grades "Master of Science Kieferorthopädie" verstößt nicht gegen §§ 33, 35 Abs. 1 HeilberufsG NRW.*)

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1 Abschnitt im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden

III. Grenzen der Projektmanagementtätigkeit nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ( Rn. 961-971)