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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: I ZR 68/09
BGH, Urteil vom 25.03.2010 - I ZR 68/09
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2010, 693 | BGH - Bezeichnung "Freier Architekt" nach EU-Recht? |
3 Volltexturteile gefunden |
LG Bayreuth, Urteil vom 27.10.2020 - 32 O 710/19
1. Die Berufsbezeichnung "Architekt" darf nur führen, wer in die von der Architektenkammer geführte Architektenliste eingetragen ist.
2. Auch Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung "Architekt" oder ähnliche Bezeichnungen, wie z. B. "Büro für Architektur", dürfen nur von Personen verwendet werden, die entsprechende Berufsbezeichnungen zu führen befugt sind.
VolltextBGH, Urteil vom 25.03.2010 - I ZR 68/09
Die Bestimmung des § 2 des Baukammerngesetzes Nordrhein-Westfalen, wonach die Tätigkeit als Architekt im Land Nordrhein-Westfalen unter dieser Bezeichnung grundsätzlich nur ausüben darf, wer in die Architektenliste der zuständigen Architektenkammer des Landes eingetragen ist, stellt eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG dar, die auch insofern mit dem Unionsrecht in Einklang steht, als sie keine Ausnahme für den Fall vorsieht, dass ein in Nordrhein-Westfalen niedergelassener Architekt als Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates (einschließlich Deutschlands) bereits in der Architektenliste eines EU-Mitgliedstaates eingetragen ist.*)
VolltextOLG Hamm, Urteil vom 05.03.2009 - 4 U 156/08
Eine EU-weite Gültigkeit für reglementierte Berufsbezeichnungen gibt es nicht. Die Frage der zulässigen Führung reglementierter Berufsbezeichnungen regeln die Mitgliedsstaaten nach wie vor in eigener Kompetenz. Für die Bezeichnung "Architekt" ist dies für Nordrhein-Westfalen im Baukammerngesetz geschehen.
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(24.06.2010) Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 25.03.2010 (Az: I ZR 68/09) festgestellt, dass das Baukammerngesetz Nordrhein-Westfalen in der Frage der Führung der Berufsbezeichnung europäischem Recht entspricht. Es ging um die Frage, ob ein aus dem Ausland nach Nordrhein-Westfalen gezogener deutscher Staatsbürger sich ohne Eintragung in die nordrhein-westfälische Architektenliste als "Architekt" bezeichnen könne.
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