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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Bedenkenanmeldung
399 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
69 Beiträge gefunden |
IBR 2023, 510 | OLG Naumburg - Auch eine Dusche in einem Fachwerkhaus muss dicht sein! |
IBR 2023, 121 | OLG Düsseldorf - Vager Hinweis ist keine ordnungsgemäße Bedenkenanmeldung! |
IBR 2022, 562 | OLG Dresden - Bedenkenhinweis schützt vor Verzugskündigung! |
IBR 2022, 561 | OLG Frankfurt - Wer nicht (mehr) für Mängel haftet, darf die Arbeiten nicht einstellen! |
IBR 2022, 174 | OLG Schleswig - Bedenken sind kein Kündigungsgrund! |
IBR 2022, 123 | OLG Celle/BGH - Wann ist die Mängelbeseitigung an einem Hallendach unverhältnismäßig? |
IBR 2021, 567 | OLG Brandenburg - Mündlicher Bedenkenhinweis reicht aus! |
IBR 2021, 10 | OLG Koblenz - Wann kann der bauüberwachende Architekt Adressat einer Bedenkenanmeldung sein? |
IBR 2021, 9 | OLG Koblenz - Bedenkenanmeldung auch gegen Nachfolgegewerk! |
IBR 2020, 586 | OLG Frankfurt/BGH - Ungeeignetes Baumaterial vorgeschrieben: Auftragnehmer haftet nicht für Mängel! |
139 Volltexturteile gefunden |
OLG Brandenburg, Urteil vom 10.10.2024 - 10 U 80/23
1. Ein Gefälle von 0,9 % unterschreitet die maßgebenden Vorschriften für genutzte Terrassen und begründet daher einen Mangel wegen Abweichung von den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
2. Es steht den Parteien frei, im Einzelfall von einer anerkannten Regel der Technik abzuweichen. An eine solche Beschaffenheitsvereinbarung "nach unten" sind wegen des damit einhergehenden Verzichts auf eine übliche Beschaffenheit strenge Anforderungen zu stellen. Sie kann nur angenommen werden, wenn der Besteller das damit einher gehende Risiko kannte. Der Besteller ist, selbst wenn er sachkundig sein sollte, umfassend über die Risiken und denkbaren Folgen der Bauausführung aufzuklären.
3. Im Werkvertragsrecht wird auch ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk im Sinne einer Erfolgshaftung geschuldet. Fehlt dem Werk die Funktionstauglichkeit, so ist es auch dann nicht mangelfrei, wenn es ansonsten der Leistungsbeschreibung und der vereinbarten Ausführungsart genügt.
4. Ein Mangel liegt selbst dann vor, wenn die Ursache der fehlenden Funktionstauglichkeit auf der vom Besteller erstellten Planung beruht. Allerdings kann sich der Unternehmer von seiner Haftung befreien, wenn die Ursache der fehlenden Funktionstauglichkeit nicht in seiner Sphäre liegt. Dies ist dann der Fall, (1) wenn der Unternehmer seinen Prüfungs- und Hinweispflichten nachgekommen ist, (2) wenn keine Hinweispflicht besteht, weil er die Ungeeignetheit der Planung bei der gebotenen Prüfung mit dem von ihm erwartenden Fachwissen nicht erkennen kann oder (3) wenn im Einzelfall feststeht, dass der unterlassene Hinweis sich nicht ausgewirkt hat.
5. Unverhältnismäßig sind die Kosten für die Beseitigung eines Werkmangels nur dann, wenn der damit in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg oder Teilerfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten Geldaufwandes steht.
6. Dem Besteller obliegt es grundsätzlich, dem Unternehmer zuverlässige Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bedient er sich für die ihm obliegenden Planungsaufgaben eines Architekten, ist dieser sein Erfüllungsgehilfe im Verhältnis zum Bauunternehmer, so dass der Besteller für das Verschulden des Architekten einstehen muss. Dies gilt jedoch nicht für ein etwaiges Überwachungsverschulden des Architekten.
7. Die vollständige Ausführungsplanung beinhaltet die zeichnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben, so dass auf Grundlage der ausführungsreifen Ausführungsplanung zunächst Leistungspositionen beschrieben sowie Mengen und Massen ermittelt werden können und schließlich auch die Bauausführung durch einen Unternehmer ermöglicht wird.
VolltextBGH, Urteil vom 01.02.2024 - VII ZR 171/22
1. Der Auftraggeber eines VOB/B-Vertrags kann den Vertrag kündigen, wenn eine verbindliche Vertragsfrist für den Beginn der Ausführung vereinbart wurde, zu der der Auftragnehmer mit den ihm obliegenden Arbeiten nicht begonnen hat und der Auftraggeber zuvor erfolglos eine Frist zur Vertragserfüllung, verbunden mit der Androhung einer Kündigung des Auftrags, gesetzt hat.
2. Auch wenn der Auftragnehmer mehrfach schriftlich Bedenken gegen die Ausführung der Leistung mitgeteilt hat, scheidet ein Leistungsverweigerungsrecht aus, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer ausdrücklich angewiesen hat, mit den Arbeiten zu beginnen, und der Auftraggeber dadurch das Risiko einer mangelhaften Ausführung übernommen hat.
3. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO lässt im Falle eines in der ersten Instanz unterlaufenen Verfahrensfehlers, zu dem auch die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erstinstanzlichen Gerichts zählt, eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht grundsätzlich nur dann zu, wenn aufgrund des Verfahrensmangels außerdem eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist (Anschluss an BGH, Beschluss vom 17.03.2008 - II ZR 313/06, NJW 2008, 1672 = IBRRS 2008, 1518 = IMRRS 2008, 1029).*)
VolltextOLG Stuttgart, Urteil vom 12.12.2023 - 10 U 22/23
1. Sieht eine vom Auftraggeber in einen Bauvertrag neben der VOB/B einbezogene Klausel vor, dass der Auftragnehmer sich mit weiteren Auftragnehmern abzustimmen hat, um eine gegenseitige Gefährdung und die Gefährdung Dritter zu vermeiden, liegt eine Abweichung von § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B (2012) vor, die zu Lasten des Auftraggebers als Verwender zu einer Inhaltskontrolle der VOB/B nach § 307 BGB führt.*)
2. Macht der Auftragnehmer Schadensersatz gem. § 6 Abs. 6 VOB/B (2012) für durch Verzögerungen entstandene zusätzliche Bauleitertätigkeiten geltend, bedarf es zur Schlüssigkeit des anspruchsbegründenden Vortrags einer bauablaufbezogenen Darstellung, dass bei ungestörtem Bauablauf die Arbeiten ohne Zusatzaufwand hätten erledigt werden können und aufgrund welcher Verzögerungen welche vorgesehenen Arbeiten nicht oder später durchgeführt werden konnten und wie sich dies ausgewirkt hat.*)
3. Welche Rechtsfolgen die Vereinbarung einer einverständlichen Vertragsaufhebung hat, ist durch Auslegung zu ermitteln:
- Kommt der Auftragnehmer einem Auflösungswunsch des Bestellers etwa nach einer unberechtigten Kündigung nach, so hat die Vertragsaufhebung die Folgen der freien Kündigung.
- Liegen die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung für Auftraggeber oder -nehmer vor, so ergeben sich die Folgen aus dieser.
- Einigen sich die Parteien ohne Bezugnahme auf ein Kündigungsrecht auf eine Vertragsauflösung, so kann die Auslegung ergeben, dass nur die erbrachten Leistungen zu vergüten sind.*)
OLG Frankfurt, Urteil vom 24.02.2023 - 21 U 95/21
1. Eine nach §§ 305, 307 BGB unbillige Benachteiligung des Unternehmers ist nicht von vornherein darin zu sehen, dass der Besteller sich als weitere Erfüllungssicherheit neben einer ihm eingeräumten Vertragserfüllungsbürgschaft die dem Unternehmer gegen seine Nachunternehmer zustehenden Ansprüche und dafür von den Nachunternehmern dem Unternehmer eingeräumte Sicherungsrechte abtreten lässt.*)
2. Handelt es sich nicht um eine Gefälligkeitsbürgschaft, sind besonders hohe Anforderungen an einen Einwand des Schuldners zu stellen, dass der Gläubiger den Sicherungsfall im Verhältnis zum Bürgen in treuwidriger Weise durch unzureichende Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Belange des Hauptschuldners herbeigeführt habe.*)
VolltextOLG Naumburg, Urteil vom 29.12.2022 - 2 U 156/21
1. Ein mit den Grundleistungen der Objektplanung nach § 34 HOAI 2013 beauftragter Architekt ist im Rahmen des Neubaus von Badezimmern in einem Fachwerkhaus verpflichtet, für die Fliesen- und Bodenverlegearbeiten neben einer Erwähnung der auszuführenden Abdichtung des Untergrunds im konstruktiven Leistungsverzeichnis eine skizzenhafte Umsetzung der Art und Weise der Herstellung der Bodenabdichtung unter Angabe von Leitdetails - z. B. zur Fläche und zur Höhe der erforderlichen wannenförmigen Abdichtung - zu fertigen und dem bauausführenden Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorgaben zur Bodenabdichtung ist im Rahmen der Bauüberwachung zu kontrollieren.*)
2. Nimmt der mit der Lieferung und Montage von Sanitäreinrichtungen, insbesondere Duschen, beauftragte Unternehmer (Badausrüster) ohne eine Rücksprache oder Bedenkenanmeldung den Einbau der Duschwannen auf dem vorhandenen, offenkundig mehrschichtig aus saugfähigen Materialien bestehenden Fußbodenaufbau in einem Fachwerkhaus ohne irgendeine Abdichtung vor, so ist diese Leistung trotz des Umstands, dass die Bodenabdichtung von einem anderen Unternehmen geschuldet wird, pflichtverletzend im Sinne eines Sachmangels seiner eigenen Leistungen.*)
3. Ohne eine Einbeziehung der VOB/B als Ganzes in den Bauvertrag kann sich der Unternehmer auch dann nicht mit Erfolg auf eine Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von fünf auf vier Jahre berufen, wenn im Abnahmeprotokoll deklaratorisch der Ablauf der Gewährleistungsfrist datumsmäßig vier Jahre nach dem Abnahmetermin vermerkt ist.*)
OLG Schleswig, Urteil vom 09.12.2022 - 1 U 29/21
1. Die Anordnung einer Änderung des Bauentwurfs kann in der Übergabe geänderter Pläne liegen. Es ist nicht notwendig, dass der Auftraggeber dabei den Willen hat, das beschriebene Leistungssoll zu ändern. Er kann auch davon ausgehen, die geforderte Ausführung gehöre zur vertraglichen Leistung und sei mit den vereinbarten Preisen abgegolten.
2. Notwendig ist jedoch, dass der Auftragnehmer die Erklärung oder das Verhalten des Auftraggebers als Änderungsanordnung auffassen darf. Der Auftragnehmer muss annehmen dürfen, dass dem Auftraggeber bewusst ist, dass er etwas anderes will als ursprünglich vereinbart.
3. Muss der Auftragnehmer erkennen, dass der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung anders versteht als er, hat er den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass er bei seiner Kalkulation von anderen Voraussetzungen ausgegangen ist und durch die vorgesehene Ausführung ein Mehraufwand entstehen wird. Nur dann darf er in der Übergabe geänderter Pläne eine Änderungsanordnung sehen.
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2022 - 22 U 113/22
1. Allein der Umstand, dass die Parteien bzw. ihre Prozessbevollmächtigten davon ausgehen, die VOB/B sei vereinbart, führt nicht zu deren Einbeziehung in den Vertrag (BGH, IBR 1999, 403).
2. Ein Werk ist auch dann mangelhaft, wenn die Ursachen des Mangels in der Sphäre des Auftraggebers - etwa einer fehlerhaften Planung - begründet sind. Der Unternehmer ist aber von der Haftung für Mängel befreit, wenn er seine Bedenkenhinweispflicht erfüllt hat.
3. Ein Bedenkenhinweis ist nicht deshalb entbehrlich, weil der Besteller ein professionelles Bauunternehmen ist oder es bei anderen Bauvorhaben in der Vergangenheit zu ähnlichen Mangelsymptomen gekommen ist. Auch gegenüber professionellen Bestellern besteht eine Bedenkenhinweispflicht.
4. Ein zur Haftungsbefreiung führender Bedenkenhinweis - der bei BGB-Verträgen nicht zwingend in Schriftform zu erteilen ist - setzt voraus, dass der Besteller ausreichend gewarnt wird. Die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben müssen konkret dargelegt werden, damit dem Besteller die Tragweite der Nichtbefolgung klar wird. Allgemeine und vage Hinweise genügen nicht.
5. Auch wenn ein Vertreter des Bestellers für die Entgegennahme von Bedenkenanzeigen bevollmächtigt ist, geht die Bedenkenanzeige nicht dem Besteller zu, wenn der Vertreter für den Mangel verantwortlich ist oder sich den Bedenken verschließt.
VolltextOLG Bamberg, Beschluss vom 13.09.2022 - 3 U 300/21
1. Hat der Auftraggeber das Bauwerk bezogen, liegt darin nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist eine konkludente Abnahme, wenn sich aus dem Verhalten des Auftraggebers nichts Gegenteiliges ergibt.
2. Die Dauer der angemessenen Prüfungs- bzw. Bewertungsfrist orientiert sich an den Umständen des Einzelfalls. Sie darf nicht beliebig verlängert werden, sondern muss auch die Interessen des Auftragnehmers berücksichtigen.
3. Die Geltendmachung von Mängelansprüchen setzt voraus, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Nicht ausreichend ist die Aufforderung, der Auftragnehmer möge seine Bereitschaft zur Mängelbeseitigung erklären.
4. Beruht ein Mangel darauf, dass der Auftragnehmer auf eine unzureichende Vorunternehmerleistung aufgebaut hat, setzt eine ordnungsgemäße Fristsetzung zur Mängelbeseitigung voraus, dass der Auftraggeber die Mitwirkungshandlungen vorgenommen oder jedenfalls angeboten hat, die dem Auftragnehmer die Herstellung eines funktionierenden Nachfolgegewerks ermöglichen. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber die konkrete Mangelursache nicht kennt.
OLG München, Urteil vom 17.08.2022 - 27 U 3593/21 Bau
1. Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber die notwendigen Informationen zum Gebrauch des Werks geben und dabei sicherstellen, dass der Auftraggeber nicht durch unsachgemäße Bedienung Schäden oder eine vorzeitige Abnutzung des Werks verursacht.
2. Es gehört zum Pflichtenkreis des sachkundigen Auftragnehmers, den nicht sachkundigen Auftraggeber darüber aufzuklären, ob das bestellte Werk für den vorgesehenen Zweck tauglich ist und den Bedürfnissen des Auftraggebers entsprechen kann. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber ferner auch über die Wartung und Bedienung des erstellten Werks zu unterrichten.
3. Inhalt und Umfang der Hinweispflicht orientieren sich am Schutzbedürfnis des Auftraggebers. Darf der Auftragnehmer davon ausgehen, dass dem Auftraggeber bestimmte Risiken aufgrund eigener Sachkunde geläufig sind, muss er dem Auftraggeber ohne besonderen Anlass keine (aus seiner Sicht überflüssigen) Informationen zukommen lassen.
VolltextOLG Frankfurt, Urteil vom 05.08.2022 - 21 U 84/21
1. Der Auftraggeber kann den Bauvertrag kündigen, wenn (a) der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung verzögert, (b) der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt sowie (c) die Kündigung angedroht hat, und (d) die gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist.
2. Der Auftragnehmer kann nach einer ausdrücklichen Anweisung des Auftraggebers die Aufnahme bzw. Weiterführung der Arbeiten wegen drohender Mängel nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer zuvor ordnungsgemäß Bedenken angemeldet hat. Etwas anderes gilt, wenn die Durchführung der Bauarbeiten eine Gefahr für Leib und Leben begründet.
3. Ein in erster Instanz unterlaufener Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aufgrund einer fehlenden und nicht mehr nachholbaren Unterschrift unter den Übertragungsbeschluss auf den Einzelrichter nach § 348a ZPO führt nur bei Vorliegen auch der übrigen Voraussetzungen nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Ausgangsgericht.*)
Volltext3 Nachrichten gefunden |
(26.02.2015) Unfälle auf der Baustelle ziehen meistens zivilrechtliche Konsequenzen nach sich. Verunglücken Menschen, müssen sich Planer, Baufirmen und gegebenenfalls auch Besitzer und Betreiber von Gebäuden strafrechtlich verantworten. Daran erinnert die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen ...
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(14.05.2008) Der Unternehmer haftet bei einem Baumangel gesamtschuldnerisch neben dem planenden Architekten, wenn der Mangel gleichzeitig auf einem Ausführungsfehler beruht. Liegt kein Ausführungsfehler des Unternehmers vor und hat dieser auch gegen seine Verpflichtung zur Bedenkenanmeldung nach § 4 Nr. 3 VOB/B nicht verstoßen, haftet der Architekt allein. So das OLG Oldenburg in seinem Urteil vom 22.04.2008.
IBR 2008, 1158
(04.04.2007) Übernimmt der Auftraggeber ausdrücklich oder stillschweigend das Risiko eines Mangeleintritts, entfällt die Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer haftet in einem solchen Fall trotz unterbliebener Bedenkenanmeldung für später auftretende Mängel ausnahmsweise nicht. Eine stillschweigende Risikoübernahme liegt vor, wenn sich der Auftragnehmer darauf verlassen kann, dass der fachkundige Auftraggeber selbst oder durch seinen bauleitenden Vertreter (Architekt bzw. Sonderfachmann) ein bestimmtes Risiko erkannt und bewusst in Kauf genommen hat. So das OLG Köln in seinem Urteil vom 16.01.2007.
IBR 2007, 242 OLG Köln, 16.01.2007 - 3 U 214/05
1 Blog-Eintrag gefunden |
Von Dr. Friedhelm Weyer
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11 Leseranmerkungen gefunden |
Alternative Leseranmerkung von Florian Klug zu
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7. Leitsatz Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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Und wie ist es umgekehrt: nur verlegen oder auch liefern und verlegen? Leseranmerkung von BBRnutzer zu
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Es geht! - Man muss es nur richtig machen. Leseranmerkung von Martin Kuschel zu
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IBR 2013/678 Leseranmerkung von Prof. Dr. Klaus Englert zu
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Einmalentscheidung zumindest für diesen Planer Leseranmerkung von Urban zu
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Produkte ohne bauaufsichtliche Zulassung Leseranmerkung von Dr. Marcus Dinglreiter zu
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Verschulden aufgrund unterlassener Bedenkenanmeldung Leseranmerkung von Dr. Achim Mundt zu
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Mängelhaftung, wenn Funktion mit vertraglicher Leistung nicht zu erreichen Leseranmerkung von RA Dr. Michael T. Stoll zu
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3 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Krause-Allenstein) |
G. Besonderheiten des Architekten- und Ingenieurvertrages |
§ 645 BGB Verantwortlichkeit des Bestellers (Pause/ Vogel) |
A. Gesetzliches Bauvertragsrecht |
II. Voraussetzungen des § 645 Abs. 1 BGB |
3. Veranlassung des Bestellers |
§ 650p BGB Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen (Zahn) |
C. § 650p Abs. 1 |
IV. Planungs- und Überwachungsziele /Leistungen |
10 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden |
(3) Bedenken und Behinderungsanzeige ( Rn. 417-418)
(4) Reaktion des Auftraggebers ( Rn. 419-423)
a) Vertraglich vereinbarte Beschaffenheit (§ 633 Abs. 2 Satz 1 BGB) ( Rn. 100-103)
(2) Eingeschränkter Neubeginn nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B ( Rn. 504-509)
a) Zentrale Bedeutung der Beschaffenheitsvereinbarung ( Rn. 34-39)
8 Abschnitte im "Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B" gefunden |
137 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |
2.1 Parkett und Holzpflaster ( Rn. 62-DIN 18356 DIN 18356 66)
2.1 Parkett und Holzpflaster ( Rn. 62-VOB/C DIN 18356 66)
3.1 Allgemeines ( Rn. 218-DIN 18365 DIN 18365 268a)
3.1 Allgemeines ( Rn. 67-DIN 18336 DIN 18336 67)
3.5 Änderung des Absenkzieles ( Rn. 56-DIN 18305 DIN 18305 56)
3.1 Allgemeines ( Rn. 218-VOB/C DIN 18365 268a)
3.1 Allgemeines ( Rn. 67-VOB/C DIN 18336 67)
3.5 Änderung des Absenkzieles ( Rn. 56-VOB/C DIN 18305 56)
0.3 Einzelabgaben bei Abweichungen von den ATV ( Rn. 22-VOB/C DIN 18334 23)
2.4 Bohrspülung, Suspensionen ( Rn. 35-DIN 18324 DIN 18324 36)
8 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
III. Kausalitätsfrage (zurückzuführen) - Ausreißerfälle (VOB/B § 13 Abs. 3 Rn. 39-41)
a) Mangelbegriff und Zurechnung. (VOB/B § 4 Abs. 3 Rn. 12-13)
1. Systematische Einordnung der §§ 13 Abs. 3; 4 Abs. 3 VOB/B (VOB/B § 4 Abs. 3 Rn. 3-11)
I. Tatbestand (VOB/B § 6 Abs. 5 Rn. 16-20)
§ 4 Abs. 7 [Mangelbeseitigungs- und Schadensersatzpflicht vor Abnahme]