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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Bedenkenanmeldung

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42 Beiträge gefunden
IBR 2020, 30 OLG Rostock/BGH - Bedenkenhinweis belastet Architekten!
IBR 2017, 568 OLG Bamberg - Estrichunterkonstruktion muss besonders überwacht werden!
IBR 2011, 577 OLG Koblenz/BGH - Hinweis auf "unsinnige" Leistung: Keine ordnungsgemäße Bedenkenanmeldung!
IBR 2011, 510 OLG Jena/BGH - Bedenkenanmeldung: Auftragnehmer muss keine aufwändigen Untersuchungen anstellen!
IBR 2011, 509 OLG Düsseldorf - Bauleiter verspricht Abhilfe: Trotzdem Bedenkenanmeldung gegenüber Auftraggeber!
IBR 2011, 459 OLG Naumburg/BGH - Keine Haftung trotz fehlenden Bedenkenhinweises?
IBR 2011, 402 OLG Jena/BGH - Auftraggeber haftet für Konstruktionsfehler der von ihm vorgeschriebenen Bauteile!
IBR 2011, 282 BGH - Mitverschulden des Auftraggebers bei fehlender Genehmigungsfähigkeit der Planung!
IBR 2011, 281 BGH - Fehlende Nachbarzustimmung: Reichweite der Bedenkenanmeldung des Planers?
IBR 2011, 280 BGH - Haftet Architekt auch bei erteiltem Hinweis auf notwendige Nachbarzustimmung?
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1 Aufsatz gefunden
Hohlstellen am Parkettfußboden
(Gerhard Gasser)
Dokument öffnen IBR 2010, 1184

75 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 1406
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Fliesenarbeiten in Fachwerkhaus sind zu planen und zu überwachen!

OLG Naumburg, Urteil vom 29.12.2022 - 2 U 156/21

1. Ein mit den Grundleistungen der Objektplanung nach § 34 HOAI 2013 beauftragter Architekt ist im Rahmen des Neubaus von Badezimmern in einem Fachwerkhaus verpflichtet, für die Fliesen- und Bodenverlegearbeiten neben einer Erwähnung der auszuführenden Abdichtung des Untergrunds im konstruktiven Leistungsverzeichnis eine skizzenhafte Umsetzung der Art und Weise der Herstellung der Bodenabdichtung unter Angabe von Leitdetails - z. B. zur Fläche und zur Höhe der erforderlichen wannenförmigen Abdichtung - zu fertigen und dem bauausführenden Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorgaben zur Bodenabdichtung ist im Rahmen der Bauüberwachung zu kontrollieren.*)

2. Nimmt der mit der Lieferung und Montage von Sanitäreinrichtungen, insbesondere Duschen, beauftragte Unternehmer (Badausrüster) ohne eine Rücksprache oder Bedenkenanmeldung den Einbau der Duschwannen auf dem vorhandenen, offenkundig mehrschichtig aus saugfähigen Materialien bestehenden Fußbodenaufbau in einem Fachwerkhaus ohne irgendeine Abdichtung vor, so ist diese Leistung trotz des Umstands, dass die Bodenabdichtung von einem anderen Unternehmen geschuldet wird, pflichtverletzend im Sinne eines Sachmangels seiner eigenen Leistungen.*)

3. Ohne eine Einbeziehung der VOB/B als Ganzes in den Bauvertrag kann sich der Unternehmer auch dann nicht mit Erfolg auf eine Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von fünf auf vier Jahre berufen, wenn im Abnahmeprotokoll deklaratorisch der Ablauf der Gewährleistungsfrist datumsmäßig vier Jahre nach dem Abnahmetermin vermerkt ist.*)




IBRRS 2023, 2307
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wärmeschutz und Energiebilanzierung sind keine Architektenaufgaben!

OLG Frankfurt, Urteil vom 04.05.2021 - 15 U 142/18

1. Der Architekt haftet für die Mängel von Sonderfachleuten, wenn die vom Sonderfachmann zu klärende Frage zu dem vom Architekten geschuldeten Werkerfolg gehört. Das ist davon abhängig, ob die gegenständliche Leistung Fachkenntnisse voraussetzt, die typischerweise von einem Architekten zu erwarten sind, oder ob die speziellen Fachkenntnisse eines Sonderfachmanns notwendig sind.

2. Fragen des Wärmeschutzes und der Energiebilanzierung sind spezielle Ingenieurleistungen für Bauphysik und unterfallen der Fachplanung durch Sonderfachleute.

3. Gehören Leistungen zum Wärmeschutz und zur Energiebilanzierung nicht zum vertraglichen Leistungssoll des Architekten, ist er für den fachlichen Bereich des Wärmeschutzes und der Energiebilanzierung nur bei ihm nach seinen Fachkenntnissen offensichtlichen Fehlern verantwortlich.

4. Der Architekt haftet für Fehler auch von ihm selbst beauftragter Fachplaner nur, wenn der Fehler auf seinen unzureichenden Vorgaben beruht, wenn er einen unzuverlässigen Sonderfachmann ausgewählt hat oder wenn er Mängel der Fachplanung nicht beanstandet, die nach den von einem Architekten zu erwartenden Kenntnissen erkennbar sind.

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IBRRS 2022, 1533
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vorgeschlagene Gründungsvariante muss zu den Bodenverhältnissen passen!

OLG München, Urteil vom 27.01.2021 - 27 U 4417/19 Bau

1. Ein mit der geologischen Beratung und Betreuung eines Bauvorhabens beauftragter Ingenieur hat dem Auftraggeber eine geeignete Gründungsvariante vorzuschlagen.

2. Auf etwaige Risiken der bei den gegebenen Bodenverhältnissen vorgeschlagenen Gründung hat der Ingenieur den Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen.

3. Der Auftraggeber darf der Empfehlung eines Bodengutachters grundsätzlich vertrauen.

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IBRRS 2020, 3262
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftragnehmer muss Probleme zwar aufzeigen, sie aber nicht lösen!

OLG Koblenz, Urteil vom 08.10.2020 - 6 U 1945/19

1. Eine einfache Mail erfüllt die nach § 4 Abs. 3 VOB/B geforderte Schriftform.

2. Eine Bedenkenanmeldung an den bauleitenden Architekten kann ausreichend sein, wenn ein Mangel der Vorunternehmerleistung vorliegt und der Architekt sich den Bedenken nicht verschließt.

3. Der Architekt verschließt sich den Bedenken u. a. dann nicht, wenn er eine plausible Erklärung dafür abgibt, warum die Bauleistung trotz entgegenstehender Bedenken fortgesetzt werden soll.

4. Eine Garantie kann dahingehend ausgelegt werden, dass der Auftragnehmer nicht für Umstände einstehen soll, die aus dem Risikobereich des Auftraggebers stammen.

5. Ein Auftragnehmer kann gehalten sein, Bedenken gegen Arbeiten eines Nachfolgeunternehmers anzumelden, wenn er erkennt, dass diese seine vorangegangenen Leistungen beeinträchtigen können.

6. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, in seine Bedenkenanmeldung einen Lösungsvorschlag aufzunehmen.

7. Der bauüberwachende Architekt muss bei einfachen, gängigen Arbeiten nicht ständig auf der Baustelle anwesend sein. Er muss aber zu Beginn der Arbeiten eine Einweisung, im Verlauf der Arbeiten gegebenenfalls Stichproben und eine Endkontrolle durchführen.




IBRRS 2021, 1943
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planungsmangel (noch) nicht im Bauwerk verkörpert: Architekt darf nachbessern!

OLG Hamm, Beschluss vom 22.09.2020 - 21 U 92/19

1. Die Beurteilung, wie die Architektenleistung zu vergüten ist, wenn Teilleistungen nicht oder nicht vollständig erbracht sind, bestimmt sich nicht nach der HOAI, sondern nach den Vorschriften des Werkvertragsrechts, wobei der Honoraranspruch ganz oder teilweise nur dann entfällt, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung oder Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht.

2. Besteht ein auf die Erstattung von Mehrkosten gerichteter Gewährleistungsanspruch, um den Auftraggeber wirtschaftlich in die Lage zu versetzen, in der er sich infolge ordnungsgemäßer Erfüllung befunden hätte, ist gleichzeitig auch das volle Honorar für die vollständige und mangelfreie Architektenleistung geschuldet.

3. Wegen Mängeln seiner Planungs- oder Überwachungsleistungen, die sich bereits im Bauwerk realisiert haben, schuldet der Architekt Schadensersatz neben der Leistung und hat im Grundsatz kein Mängelbeseitigungsrecht.

4. Macht der Auftraggeber geltend, wegen der Mängel der Planung bezüglich der Grundleitung habe eine geänderte Planung erstellt werden müssen, die Kosten verursacht habe, geht es nicht um die Beseitigung vermeintlicher Mängel am Bauwerk, sondern an der dem Architekten in Auftrag gegebenen Planung.

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IBRRS 2021, 2802
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Quote beim Gesamtschuldnerausgleich zwischen Architekt und Bauunternehmer?

OLG Stuttgart, Urteil vom 04.08.2020 - 12 U 128/19

1. Zwischen einem planenden/bauüberwachenden Architekten und einem Bauunternehmer besteht grundsätzlich ein Gesamtschuldverhältnis. Der Gesamtschuldner-Innenausgleich zwischen dem Architekten und dem Bauunternehmer richtet sich nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen beider Gesamtschuldner.

2. Im Verhältnis zwischen einem planenden und/oder überwachenden Architekten und einem Bauunternehmer gibt es von vornherein keine Vermutung für ein Übergewicht eines bestimmten Verursachungsanteils (Planungs-, Überwachungs- oder Ausführungsverschulden). Vielmehr hat die Gewichtung der Haftungs- und Verantwortungsanteile unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls individuell zu erfolgen.

3. Ein Ausgleichsanspruch scheidet nicht deshalb aus, weil der Bauunternehmer gegenüber dem Bauherrn auf die Rückforderung eines Teils des geleisteten Kostenvorschusses verzichtet hat.

4. Der Ausgleichsanspruch zwischen planendem/bauüberwachendem Architekten und Bauunternehmer unterliegt nicht den besonderen Voraussetzungen des Mängelhaftungsrechts, sondern der regelmäßigen dreijährigen Verjährung.

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IBRRS 2020, 0905
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Projektsteuerer muss Schimmelpilz- und Schimmelpilzsanierungsleitfäden beachten!

OLG Celle, Urteil vom 11.03.2020 - 14 U 32/16

1. Bei der Prüfung eines Sanierungskonzepts zur Beseitigung von Schimmelpilzbefall in einem geschlossenen Rohbau sind Schimmelpilz- und Schimmelpilzsanierungsleitfäden zu Rate zu ziehen, auch wenn sie keine allgemein anerkannten Regeln der Technik sind, weil sie das derzeit einzige Regelwerk bilden, das die wesentlichen Erkenntnisse von Medizinern und Biologen zum Schimmelpilzbefall und seiner Beseitigung darstellen.*)

2. Die Pflichten eines Projektsteuerers - auch in Abgrenzung zu einem mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten - bestimmen sich nach den im Einzelfall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien des Projektsteuerungsvertrags.*)

3. Wenn der Projektsteuerer typische Architektenziele der Bauüberwachung und Qualitätskontrolle der Ausführungsleistung übernimmt und zusagt, auf die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu achten, und bei der Auswahl einer geeigneten Sanierungsmethode zur Beseitigung von Schimmelpilzbefall in einem geschlossenen Rohbau eines Schulgebäudes keine Bedenken gegen ein Sanierungskonzept anmeldet, das die Empfehlungen des Schimmelpilzsanierungsleitfadens missachtet, haftet er gesamtschuldnerisch neben dem Architekten auf Schadensersatz.*)

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IBRRS 2020, 0471
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Überwiegender Planungsfehler: Architekt kann Unternehmer nicht in Regress nehmen!

OLG Celle, Urteil vom 27.02.2019 - 14 U 54/18

1. Der Gesamtschuldner-Innenausgleich zwischen einem Architekten und einem Bauunternehmer richtet sich nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen beider Gesamtschuldner, wobei jeweils diejenige Partei, die eine überwiegende Verursachung eines Mangels am Bauwerk durch die andere Partei behauptet, einen über den jeweiligen Kopfteil hinausgehenden Verursachungsanteil des anderen Gesamtschuldners zu beweisen hat.*)

2. Bei der Abgrenzung zwischen mehreren Schadensverursachern ist zu berücksichtigen, dass Planungsfehler grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des planenden Architekten, Ausführungsfehler hingegen in den Verantwortungsbereich des bauausführenden Unternehmers fallen.*)

3. Die Überwachungspflicht des bauleitenden Architekten dient regelmäßig nicht dem Schutz des bauausführenden Unternehmens, sondern dem Schutz des Auftraggebers.*)

4. Im Einzelfall kann gleichwohl eine Quotierung gerechtfertigt sein, bei der der überwiegende Haftungsanteil beim planenden Architekten zu verbleiben hat.*)

5. Gegenüber einer schon vom Ansatz her verfehlten Planung, die sich lediglich während der Ausführung (und auch der Mangelbeseitigungsversuche) perpetuiert und letztlich zwangsläufig den gesamten Mangel maßgeblich verursacht hat, können die "reinen" Ausführungsfehler nachrangig und in der Gesamtabwägung zu vernachlässigen sein (hier Haftung des Architekten zu 100 % bejaht).*)

6. Zur Interventionswirkung eines Vorprozesses für den anschließenden Prozess zwischen den Gesamtschuldnern.*)

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IBRRS 2020, 1672
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planung einer Deponie muss effektiven Erosionsschutz vorsehen!

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2019 - 12 U 215/14

1. Die Planung des Gesamtkonzepts einer Deponie und dem Systemaufbau der Deponieoberfläche muss ein hinreichend robustes System vorsehen, das mit ausreichender Sicherheit seine Funktion erfüllen kann und einen effektiven Erosionsschutz an strategisch wichtigen Punkten sicherstellt.

2. Haben sich die Mängel der Planung oder Bauüberwachung bereits im Bauwerk verkörpert, ist die Leistung des Architekten bzw. Ingenieurs nicht mehr nachbesserungsfähig, so dass die Geltendmachung von Schadensersatz keiner Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf.

3. Wird ein VOB-Bauvertrag einvernehmlich aufgehoben, kann der Auftraggeber wegen einer mangelhaft ausgeführten Leistung Schadensersatz verlangen, wenn er zum Zeitpunkt der Vertragsaufhebung zur Kündigung wegen Mängeln berechtigt gewesen ist.

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IBRRS 2020, 2466
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Entwässerungsplan gehört zur Ausführungsplanung!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.01.2019 - 1 U 395/12

1. Die Erstellung eines Entwässerungsplans gehört zur Ausführungsplanung und somit zur Leistung des bauplanenden Architekten.

2. Der damit beauftragte Architekt schuldet eine Entwässerungsplanung, die unter Erforschung der konkreten Boden- und Wasserverhältnisse durch ein im Leistungsverzeichnis detailliert, vollständig und nicht auslegungsbedürftig zu beschreibendes, in sich schlüssiges Abdichtungskonzept eine funktionstaugliche Abdichtung der unterirdischen Teile des Baukörpers gegen Grundwasser, Erdfeuchtigkeit und Oberflächenwasser gewährleistet.

3. Im Rahmen der Objektüberwachung trifft den Architekt die Pflicht, die Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen und dem Leistungsverzeichnis, den Regeln der Baukunst und Technik und den einschlägigen Vorschriften zu überprüfen. Dabei muss er sein Augenmerk insbesondere auf schwierige oder gefahrenträchtige Arbeiten, typische Gefahrenquellen und kritische Bauabschnitte richten, wozu Betonierungs-, Bewehrungs-, Ausschachtungs-, Unterfangungs- und Abdichtungsarbeiten sowie vergleichbare Bauleistungen gehören.




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4 Nachrichten gefunden
ARGE Baurecht: Nur Bedenken anmelden reicht nicht
(26.02.2015) Unfälle auf der Baustelle ziehen meistens zivilrechtliche Konsequenzen nach sich. Verunglücken Menschen, müssen sich Planer, Baufirmen und gegebenenfalls auch Besitzer und Betreiber von Gebäuden strafrechtlich verantworten. Daran erinnert die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen ...
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Hinweise zur bauaufsichtliche Einführung der Eurocodes zum 01.07.2012
(02.08.2012) Zum 01.07.2012 werden die Eurocodes (EC) bauaufsichtlich eingeführt. Die Eurocodes sind die grundlegenden europäischen Normen für die Tragwerksplanung und lösen die in Deutschland bisher gültigen DIN-Normen ab. Die Einführung der Eurocodes dient der Harmonisierung der technischen Baubestimmungen im Europäischen Binnenmarkt im Interesse eines fairen Wettbewerbs.
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Gesamtschuldnerische Haftung von Architekt und Handwerker
(14.05.2008) Der Unternehmer haftet bei einem Baumangel gesamtschuldnerisch neben dem planenden Architekten, wenn der Mangel gleichzeitig auf einem Ausführungsfehler beruht. Liegt kein Ausführungsfehler des Unternehmers vor und hat dieser auch gegen seine Verpflichtung zur Bedenkenanmeldung nach § 4 Nr. 3 VOB/B nicht verstoßen, haftet der Architekt allein. So das OLG Oldenburg in seinem Urteil vom 22.04.2008.

Dokument öffnen IBR 2008, 1158

Keine Prüfungs- und Hinweispflicht, wenn der Auftraggeber die Bauleitung einem Architekten überträgt?
(04.04.2007) Übernimmt der Auftraggeber ausdrücklich oder stillschweigend das Risiko eines Mangeleintritts, entfällt die Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer haftet in einem solchen Fall trotz unterbliebener Bedenkenanmeldung für später auftretende Mängel ausnahmsweise nicht. Eine stillschweigende Risikoübernahme liegt vor, wenn sich der Auftragnehmer darauf verlassen kann, dass der fachkundige Auftraggeber selbst oder durch seinen bauleitenden Vertreter (Architekt bzw. Sonderfachmann) ein bestimmtes Risiko erkannt und bewusst in Kauf genommen hat. So das OLG Köln in seinem Urteil vom 16.01.2007.
Dokument öffnen IBR 2007, 242 Dokument öffnen OLG Köln, 16.01.2007 - 3 U 214/05


1 Blog-Eintrag gefunden
Der neue Sport, VOB/B-Bestimmungen für AGB-widrig zu erklären: Nun auch § 13 Nr. 3 VOB/B?
Von Dr. Friedhelm Weyer

Durch das Urteil des BGH vom 24.07.2008 - VII ZR 55/07 (IBR 2008, 557) scheint der sportliche Wettstreit, immer wieder weitere Bestimmungen der VOB/B aufzuspüren, die angeblich einer isolierten Inhaltskontrolle nicht Stand halten, neuen Auftrieb erhalten zu haben. Jetzt soll das Verdikt auch § 13 Nr.3 VOB/B treffen.
[mehr ...]
Dokument öffnen Blog-Eintrag (Dokument öffnen 1 Leseranmerkung)

11 Leseranmerkungen gefunden
Einmalentscheidung zumindest für diesen Planer
Leseranmerkung von Urban zu
 R 
Anschluss an Abwassersystem nur mit Hebewerk möglich: Leistung mangelhaft?
(Florian Herbst)
Dokument öffnen IBR 2012, 702
Produkte ohne bauaufsichtliche Zulassung
Leseranmerkung von Dr. Marcus Dinglreiter zu
 R 
Trotz Verstoßes gegen DIN-Normen: Leistung mangelfrei!
(Hans Christian Schwenker)
Dokument öffnen IBR 2012, 17
Verschulden aufgrund unterlassener Bedenkenanmeldung
Leseranmerkung von Dr. Achim Mundt zu
 R 
Sind spontan brechende Glasscheiben mangelhaft?
(Lars Knickenberg)
Dokument öffnen IBR 2007, 361
Mängelhaftung, wenn Funktion mit vertraglicher Leistung nicht zu erreichen
Leseranmerkung von RA Dr. Michael T. Stoll zu
 R 
Funktionale Leistungsbeschreibung: Übernahme von Planungsrisiken!
(Stephan Bolz)
Dokument öffnen IBR 2008, 210
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3 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Krause-Allenstein)
G. Besonderheiten des Architekten- und Ingenieurvertrages

§ 645 BGB Verantwortlichkeit des Bestellers (Pause/ Vogel)
A. Gesetzliches Bauvertragsrecht
II. Voraussetzungen des § 645 Abs. 1 BGB
3. Veranlassung des Bestellers

§ 650p BGB Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen (Zahn)
C. § 650p Abs. 1
IV. Planungs- und Überwachungsziele /Leistungen




2 Abschnitte im "Cramer/Kandel/Preussner, Beck'scher Online-Kommentar VOB/B" gefunden

I. Inhalt der Mitteilung (VOB/B § 4 Abs. 3 Rn. 15)

D. Pflicht zur Bedenkenanmeldung (Nr. 4) (VOB/B § 4 Abs. 1 Rn. 27)



2 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden

b) Genehmigungsrechtliche Vorgaben (BGB § 650q Rn. 77-88)

4. Bewusste Pflichtwidrigkeit, Ziffer A.4.8 BBR ( Rn. 1212-1216)


1 Abschnitt im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden

§ 4 Ausführung


1 Abschnitt im "Roquette/Schweiger, Vertragsbuch Privates Baurecht" gefunden

VI. GMP-Vertrag ( Rn. 1-117)