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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Bauvertragsrecht

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25 Beiträge gefunden
IBR-Beitrag (Werkstatt) KG - Nachtrag berechtigt? Feststellung nach § 650d BGB zulässig!
IBR 2025, 325 OLG Oldenburg - Vorschuss- und Feststellungsklage: Wie steht es um das Verschulden?
IBR 2024, 160 OLG Rostock - Spezialzuständigkeit der Baukammern/-senate ist unabhängig von Unternehmereigenschaft!
IBR 2024, 158 OLG Celle - Grundsatz der fachgleichen Begutachtung gilt auch in Bauprozessen!
IBR 2023, 166 BGH - Keine Revision im einstweiligen Verfügungsverfahren!
IBR 2023, 116 LG Dessau-Roßlau - Auch im Eilverfahren nach § 650d BGB: Feststellungsantrag ist zulässig!
IBR 2019, 654 OLG Düsseldorf - Hinterläufigkeit steht fest: Keine Bauteilöffnung notwendig!
IBR 2019, 177 OLG Hamburg - Streitigkeiten aus Bürgschaften sind keine "Streitigkeiten aus Bauverträgen"!
IBR 2018, 60 Saldotheorie gilt nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren!
IBR 2017, 175 OLG Dresden - Auftraggeber legt Gegenrechnung vor: Auftragnehmer muss prozessual "nachlegen"!
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6 Aufsätze gefunden
Die "Bauverfügung": Effizienter als Mediation und Adjudikation?
(Moritz Lembcke; Matthias Sundermeier)
Dokument öffnen IBR 2011, 1281
Vereinbarkeit eines gesetzlich normierten Adjudikationsverfahrens mit dem Justizgewährleistungsanspruch
(Inga Marquardt)
Dokument öffnen IBR 2011, 1244
Adjudikation durch Nichtjuristen nach Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zulässig
(Moritz Lembcke)
Dokument öffnen IBR 2009, 1435
Privilegierung von Adjudikations-Klauseln nach neuem FoSiG
(Moritz Lembcke)
Dokument öffnen IBR 2009, 1397
2. Deutscher Baugerichtstag - Vorwort von Prof. Dr. Rolf Kniffka
(2. Deutscher Baugerichtstag)
Dokument öffnen IBR 2008, 1352
Außergerichtliche Streitbeilegung: Empfehlen sich gesetzliche Regelungen zur außergerichtlichen Streitbeilegung im Bauprozess durch Adjudikation-Verfahren? - Thesen von Dr. Klaus Eschenbruch
(2. Deutscher Baugerichtstag)
Dokument öffnen IBR 2008, 1338

40 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2025, 3063; IMRRS 2025, 1524; IVRRS 2025, 0634
ProzessualesProzessuales
Klage wegen „kleiner" Bau- und „großer" Kaufsache: Baukammer zuständig!

LG Heidelberg, Beschluss vom 21.11.2025 - 5 O 236/24

1. Der (gewerblichen) Montage von Dachblechen, also die Herstellung eines Teils eines Bauwerkes, liegt ein Bauvertrag i.S.v. § 650a BGB zugrunde (Abgrenzung zu KG, IBR 2019, 532).

2. Für eine Restwerklohnklage aus einem Bauvertrag besteht eine Zuständigkeit der Spezialkammern für Bauvertragsrecht.

3. Bei einer Klagehäufung genügt es, wenn einer der Ansprüche unter eine gesetzliche Spezialzuständigkeit nach § 72a GVG fällt. Auf einen Schwerpunkt kommt es nicht an.

4. An der Zuständigkeit einer Spezialkammer ändert sich nichts dadurch, dass vor einer unzuständigen Kammer bereits mündlich verhandelt worden ist. Die in § 72a GVG aufgezählten Spezialzuständigkeiten sind gesetzlich zwingend. Eine unzuständige Kammer kann insbesondere nicht durch rügelose Verhandlung zuständig werden.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2025, 2318; IMRRS 2025, 1150; IVRRS 2025, 0473
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Wann verjährt ein Anspruch aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft?

LG Karlsruhe, Urteil vom 08.07.2025 - 4 O 129/25

1. Die Verjährung eines Anspruchs aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft, die vorsieht, dass der Bürge nur unter den in § 650f Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Voraussetzungen zur Zahlung verpflichtet ist, beginnt nicht, ehe diese Voraussetzungen nicht eingetreten sind.*)

2. Solange die Verjährung einer Bürgschaftsschuld nicht begonnen und der Bürge seine Haftung nicht ernsthaft bestritten hat, besteht grundsätzlich kein Feststellungsinteresse für eine Feststellungsklage gegen den Bürgen. Offen bleibt, ob Abweichendes gilt, wenn sich der Bürge auf Aufforderung des Gläubigers nicht dazu erklärt, ob er die Hauptschuld und die daraus gegebenenfalls folgende - nicht fällige - Bürgschaftsschuld anerkennt.*)

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IBRRS 2025, 1007; IMRRS 2025, 0505; IVRRS 2025, 0219
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine Vermutungswirkung von DIN-Normen?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2024 - 22 U 40/24

1. Es ist möglich, dass DIN-Normen die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben. Ob darüber hinaus in allen Fällen eine Vermutung dafür anzuerkennen ist, dass DIN-Normen den Regeln der Technik entsprechen, ist zweifelhaft.

2. Das Gericht darf sich bei der Prüfung, welche Ausführung den anerkannten Regeln der Technik entspricht, nicht auf die persönliche Auffassung eines Sachverständigen stützen. Es muss den Sachverständigen anleiten, aussagekräftige Erkenntnisquellen zu nutzen, um die Frage, welche Ausführung den anerkannten Regeln der Technik entspricht, zu beantworten.

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IBRRS 2021, 3394; IMRRS 2021, 1267; IVRRS 2021, 0535
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Freimachen des Baufelds ist keine Bausache!

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.09.2021 - 1 AR 37/21

1. Der Begriff der Bausache i.S.v. § 72a Abs. 1 Nr. 2 GVG ist weit auszulegen und erfasst - ungeachtet der typologischen Einordnung des Vertrags als Dienst-, Werk-, Werklieferungs- oder entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag - alle Verträge, durch die sich eine Partei des Vertrags zur Planung, Durchführung oder Überwachung von Bauarbeiten verpflichtet und mindestens ein Vertragspartner als Bauunternehmer, Architekt oder sonst berufsmäßig mit der Planung oder Ausführung von Bauarbeiten befasste Person in dieser Eigenschaft auftritt.

2. Ein Vertrag, der die Erbringung von Leistungen zum Gegenstand hat, die lediglich dazu dienen, ein Grundstück zur Bebauung freizumachen, stellt (noch) keinen Bauvertrag dar (BGH, IBR 2005, 253).

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IBRRS 2021, 0812; IMRRS 2021, 0312; IVRRS 2021, 0149
ProzessualesProzessuales
Streitwert einer Klage auf Werklohn und Bauhandwerkersicherheit?

OLG Hamburg, Beschluss vom 01.03.2021 - 4 U 90/19

1. Bei gleichzeitiger Geltendmachung eines Anspruchs auf Zahlung von Werklohn und auf Leistung einer Sicherheit nach § 650f BGB bemisst sich der Streitwert nach der Höhe der Werklohnforderung zuzüglich eines Betrags von 1/3 des Wert der zu sichernden Forderung.*)

2. Gleiches gilt, wenn neben dem Anspruch auf Zahlung von Werklohn ein Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 650e BGB geltend gemacht wird.*)

3. Der Streitwert des Anspruchs auf Leistung einer Sicherheit nach § 650f BGB ist mit dem vollen Wert der zu sichernden Forderung anzusetzen.*)

4. Der Wert einer Klage auf Herausgabe einer Urkunde über eine Gewährleistungsbürgschaft bemisst sich auf 1/4 des Bürgschaftsbetrags, wenn der Besteller mit der Herausgabeklage keine drohende Inanspruchnahme aus der Bürgschaft verhindern will, sondern es ihm allein oder ganz überwiegend darum geht, weitere Bürgschaftskosten zu vermeiden.*)

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IBRRS 2021, 2414; IMRRS 2021, 0887; IVRRS 2021, 0380
ProzessualesProzessuales
Nachtragsangebot vorgelegt: Einstweilige Verfügung "provoziert"?

KG, Beschluss vom 22.12.2020 - 7 W 4/20

1. Nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien ist über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden.

2. Anders als im Falle der einseitigen Erledigungserklärung ist Grundlage der Kostenentscheidung aber nicht nur der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang, sondern auch die Erwägung, ob der Beklagte/Antragsgegner dem Kläger/Antragsteller ohne sachliche Rechtfertigung Veranlassung zur Klage gegeben hat.

3. Unterbreitet der Auftragnehmer dem Auftraggeber Nachtragsangebote und fordert er ihn zu einer entsprechenden Beauftragung auf, gibt er aus Sicht des Auftraggebers Veranlassung zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung, mit der die Feststellung begehrt wird, dass er keine verbindliche Anordnung getroffen hat.

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IBRRS 2020, 1289; IMRRS 2020, 0557; IVRRS 2020, 0228
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Angelieferte, aber nicht eingebaute Bauteile sind keine erbrachten Leistungen!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2020 - 22 U 222/19

1. Ein Urteil, mit dem die Aufrechnung des Werkunternehmers mit einer Restwerklohnforderung gegen die Klage des Auftraggebers auf Erstattung von überzahlten Abschlagszahlungen nur mangels (vorrangig zu prüfender) Prüfbarkeit seiner Schlussrechnung zurückgewiesen wird, entfaltet infolge der entsprechenden Ausführungen des Erstgerichts in den Urteilsgründen nur eingeschränkte Rechtskraft dahingehend, dass dem beklagten Werkunternehmer die spätere aktive Geltendmachung seiner (dann ggf. erstmals prüffähig abgerechneten und damit fälligen) Restwerklohnforderung vorbehalten bleibt.*)

2. Nur für den Fall, dass das Erstgericht einen Aufrechnungseinwand berücksichtigt, ihn aber - nach den Entscheidungsgründen - deswegen für erfolglos hält, weil das zugrunde liegende Vorbringen unsubstantiiert (i.S.v. unschlüssig bzw. unerheblich) bzw. unbegründet sei, kann die vom Erstgericht aberkannte Forderung wegen § 322 Abs. 2 ZPO nicht mehr anderweitig gerichtlich geltend gemacht werden.*)

3. Zu den erbrachten Werkleistungen bei einem vorzeitig beendeten Werkvertrag gehören grundsätzlich nur diejenigen Arbeiten, die sich im Zeitpunkt der Kündigung des Werkvertrags bereits im Bauwerk verkörpern. Demzufolge gehören zu den erbrachten Leistungen grundsätzlich nicht die bereits hergestellten bzw. gelieferten, aber noch nicht eingebauten Bauteile, unabhängig davon, ob sie bereits zur Baustelle geliefert wurden oder nicht.*)

4. Bei der Abrechnung eines vorzeitig beendeten (Detail-)Pauschalvertrags obliegt die Anwendung des materiellen Rechts (einschließlich der Grundsätze der diesbezüglichen Rechtsprechung des BGH) ausschließlich dem Gericht ("jura novit curia", vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG) und der Auftragnehmer hat - auch im Lichte der Dispositionsmaxime im Zivilprozess - keine "Ausschaltungs- /Ausschließungsbefugnis" dahingehend, das Gericht möge seinen Vergütungsanspruch nur (ausschnittsweise) beschränkt auf von ihm genannte Materialpreise prüfen und dürfe von ihm nicht die Vorlage einer Vor-/Ur- Gesamtkalkulation bzw. die Erstellung einer entsprechenden Nach- /Gesamtkalkulation fordern.*)

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IBRRS 2019, 2315; IMRRS 2019, 0849; IVRRS 2019, 0334
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Abnahme als Gegenstand einer Feststellungsklage?

BGH, Urteil vom 09.05.2019 - VII ZR 154/18

Die Frage, ob eine Abnahmeerklärung nicht erfolgt ist und deshalb die Abnahmewirkungen nicht eingetreten sind, kann gem. § 256 Abs. 1 ZPO Gegenstand einer negativen Feststellungsklage sein. Gleiches gilt für die Frage, ob die Abnahmewirkungen gem. § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. nicht eingetreten sind, weil keine Verpflichtung zur Abnahme besteht (Fortführung von BGH, IBR 1996, 316).*)

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IBRRS 2019, 0883; IMRRS 2019, 0335; IVRRS 2019, 0136
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Abdichtung muss abdichten!

BGH, Beschluss vom 07.02.2019 - VII ZR 274/17

1. Teilabnahmen im Sinne von § 641 Abs. 1 Satz 2 BGB setzen eine entsprechende vertragliche Vereinbarung hierüber voraus, die auch konkludent erfolgen kann. Wegen ihrer gravierenden Folgen muss aber der Wille des Auftraggebers zur Teilabnahme klar zum Ausdruck kommen.

2. Die Beauftragung von Nachfolgegewerken allein lässt nicht den Schluss auf den Willen des Auftraggebers zu, eine Teilabnahme der Leistungen des Auftragnehmers zu erklären. Regelmäßig kann allein dem Weiterbau im Rahmen eines Bauvorhabens kein Erklärungswert beigemessen werden.

3. Wird der Auftragnehmer mit Abdichtung der Terrasse eines Wohnhauses beauftragt, schuldet er die Herbeiführung eines Zustands, der ausschließt, dass (Regen-)Wasser über die Terrasse oder durch sie durch in das Gebäude eindringt. Die Wasserundurchlässigkeit ist Bestandteil der vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung.

4. Der Auftragnehmer schuldet Nacherfüllung verschuldensunabhängig auch dann, wenn ihm ein Ausführungsfehler, der dazu geführt hat, dass die vereinbarte Beschaffenheit nicht erreicht wurde, nicht nachzuweisen ist.

5. Die Anwendung der Beweislastregeln zur Streitentscheidung stellt eine ultima ratio dar, die erst dann zum Tragen kommt, wenn und soweit das Gericht alle zulässigen Beweismöglichkeiten ohne Erfolg ausgeschöpft hat und weitere Feststellungen nicht mehr möglich erscheinen (BGH, Urteil vom 20.03.2007 - VI ZR 254/05, NJW 2007, 2122 = IBRRS 2007, 2786 = IMRRS 2007, 1051). Dies gilt auch dann, wenn die Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten aus einem Grund ganz oder teilweise unterbleiben muss, der aus der Sphäre des Beweisbelasteten stammt.*)

6. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Gerichts des ersten Rechtszugs begründen und deshalb eine erneute Feststellung geboten sei, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, ist der revisionsrechtlichen Überprüfung entzogen. Dies gilt auch dann, wenn die (ergänzende) Beweisaufnahme in zweiter Instanz angeordnet worden, aber ergebnislos geblieben ist.*)




IBRRS 2019, 0095; IMRRS 2019, 0061; IVRRS 2019, 0024
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Vorläufige Vollstreckung einer § 650f BGB-Sicherheit: In welcher Höhe ist Sicherheit zu leisten?

OLG Hamm, Urteil vom 09.01.2019 - 12 U 123/18

Der Schaden, der durch die Sicherheitsleistung gemäß § 709 Satz 1 ZPO abgedeckt werden soll, ist in Höhe der Bauhandwerkersicherheitsleistung nach § 648a BGB (in der Fassung vom 23.10.2008) nebst zusätzlich rund 10% (Kostenzuschlag und mögliche weitere Vollstreckungsschäden) zu bemessen.*)

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12 Nachrichten gefunden
Streiten statt bauen?
Bauverbände kritisieren zentrale Vorschläge zum Baugerichtstag

(08.05.2023) Seit 2018 gilt im Bauvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs, dass ein Auftraggeber eine vertraglich vereinbarte Leistung grundsätzlich einseitig ändern darf. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Versuch beider Parteien scheitert, sich über die Änderung und deren Vergütung zu einigen. In diesem Fall stehen dem Unternehmen gesetzliche Vergütungsrechte zu. Zum "Deutschen Baugerichtstag" am 12./13.05.2023 in Hamm schlagen die so genannten "Thesen" nun vor, den Einigungsversuch aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu streichen - und damit den Grundsatz "Einigen statt Streiten". Bauindustrie und Baugewerbe lehnen diesen Vorschlag ab.
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IBR-Sonderausgabe zum neuen Bauvertragsrecht erschienen!
(22.12.2017) Am 01.01.2018 tritt das neue Bauvertragsrecht in Kraft. Aufgrund dessen erscheint das Heft 1/18 der IBR als Sonderausgabe zum neuen Bauvertragsrecht. Die neuen Vorschriften werden darin nach dem bewährten 1-Seiten-Prinzip dargestellt und kurz kommentiert. Auch ohne eingeloggt zu sein, können Sie hier ....
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8. Konfliktmanagementkongress
VdBauImm Verband der Bau- und Immobilienmediatoren und DGA-Bau Deutsche Gesellschaft für Außergerichtliche Streitbeilegung

(07.11.2017) Am 16.03.2018 findet in Berlin der 8. Kongress "Konfliktmanagement in der Bau- und Immobilienwirtschaft" statt.
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Symposium zu Ehren von Herrn VorsRiBGH Prof. Dr. Rolf Kniffka
(22.07.2014) Der VorsRiBGH Prof. Dr. Rolf Kniffka hat im Juli 2014 sein 65. Lebensjahr vollendet. Mit erreichen der Altersgrenze wird er im Oktober 2014 aus dem aktiven Richterdienst ausscheiden. Das ist Anlass genug, einer Persönlichkeit die Referenz zu erweisen, die über Jahrzehnte das Bauvertragsrecht hierzulande - nicht nur qua Amtes - wie kein Zweiter entscheidend geprägt hat.
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Ehemaliger BVerfG-Präsident Papier erstellt Gutachten über gesetzliche Adjudikation!
(29.01.2013) Der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts und Staatsrechtler Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier wird auf Veranlassung einer eigens hierfür gegründeten Fördergemeinschaft unter Federführung des Deutschen Baugerichtstages (DBGT) ein rechtswissenschaftliches Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlich angeordneten Adjudikation erstellen.
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Adjudikations-Empfehlung des DBGT verfassungswidrig? Di Fabio erstattet Adjudikations-Gutachten
(31.07.2012) Der ehemalige Verfassungsrichter Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio wird prüfen, ob die vom Deutschen Baugerichtstag (DBGT) empfohlene gesetzliche Adjudikation verfassungsgemäß ist. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat im Rahmen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe für ein gesetzliches Bauvertragsrecht verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine gesetzliche Regelung erhoben, weil Adjudikation vollendete Tatsachen schaffe, die nicht mehr justiziabel seien.
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Pfusch am Bau: Rechte der Bauherren stärken
Einheitliches Bauvertragsrecht soll geschaffen werden

(17.11.2010) Nach einem Bericht der "Welt" sollen Pfusch am Bau und die Übervorteilung von Verbrauchern auf der Baustelle eingedämmt werden. Das BMJ will dazu ein einheitliches Bauvertragsrecht schaffen, das die Bauherren-Rechte gegenüber Bauträgern und Generalunternehmern deutlich stärken soll.
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3. Deutscher Baugerichtstag: Reformbedarf im Baurecht!
(10.05.2010) Der 3. Deutsche Baugerichtstag, der am 07./08. Mai mit 650 Teilnehmern stattgefunden hat, empfiehlt dem Gesetzgeber gesetzliche Regelungen zu zentralen Fragen des Bauvertragsrechts, des Architekten- und Ingenieurvertragsrechts sowie des Bauträgerrechts. Hinsichtlich der für die Verbraucher so wichtigen Verträge über den Erwerb von Eigentumswohnungen bzw. Wohnhäusern schlägt der Baugerichtstag ein Modell vor, bei dem der Erwerber ...
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3. Deutscher Baugerichtstag am 7. und 8. Mai 2010 in Hamm
(22.12.2009) Am 7. und 8. Mai 2010 findet der 3. Deutsche Baugerichtstag in Hamm/Westfalen statt. Die Themen der meisten Arbeitskreise stehen ganz im Zeichen der politischen Initiativen, wie sie im Koalitionsvertrag Ausdruck gefunden haben. Die Regierungsparteien haben eine grundlegende Überprüfung des privaten Bau- und Vergaberechts vereinbart. Angekündigt ist eine schnellstmögliche weitere Modernisierung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) auf der Grundlage des Bundesratsbeschlusses. Daneben ist eine Reformierung und Straffung des Vergaberechts geplant, wozu auch ein wirksamer Rechtsschutz bei Unterschwellenaufträgen gehört. Ein weiteres Vorhaben ist die Prüfung, ob und inwieweit ein eigenständiges Bauvertragsrecht zur Lösung der bestehenden Probleme im Bereich des Bau- und Werkvertragsrechts geeignet ist.
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Thesenpapiere zum 2. Deutschen Baugerichtstag bei ibr-online
(07.03.2008) Am 13./14.06.2008 findet der 2. Deutsche Baugerichtstag in Hamm (Westf.) statt, zu dem mehr als 600 Teilnehmer erwartet werden. Rechtsanwälte und Richter, Bauunternehmer, Architekten und Ingenieure, Vertreter der öffentlichen Hand sowie aus Kammern und Verbänden werden in sechs Arbeitskreisen aktuelle bau-, architekten- und vergaberechtliche Themen erörtern. Vor dem Plenum des Deutschen Baugerichtstages werden Dr. Hartmut Mehdorn, Vorsitzender des Vorstandes der Deutschen Bahn AG, und Dr.-Ing. Hans-Hartwig Loewenstein, Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes, über Partnerschaft am Bau und über Risikoverteilung in Bauvertrag und Bauausführung sprechen.
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71 Materialien gefunden

Gesetzentwürfe

Kabinettsentwurf Bauvertragsrecht
Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung
(vom 02.03.2016)
Dokument öffnen Text
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63 Leseranmerkungen gefunden
Jedenfalls bei § 650c Abs. 3 BGB scheidet Saldotheorie aus
Leseranmerkung von Dr. Achim Mundt zu
 R 
Saldotheorie gilt nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren!
(Stephan Bolz)
Dokument öffnen IBR 2018, 60
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1 Baulexikoneintrag gefunden

Baulexikon - Über 5000 technische Begriffe aus dem baubetrieblichen Alltag

Abnahmen

82 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden

Einführung vor § 631 BGB (Jurgeleit)
B. Das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts
II. Anwendung des AGB-Rechts
3. Inhaltskontrolle der VOB/B

§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen)
D. Wirksamkeit des Werkvertrages
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99 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B

Einleitung (Bolz/Rodemann)
A. Allgemeines und Vertragsabschluss (Bolz)
I. Allgemeines
B. VOB/B und AGB-Recht (Rodemann)
V. Die Auslegung von AGB

§ 1 VOB/B Art und Umfang der Leistung (Bolz)
B. § 1 Abs. 1 VOB/B: Bestimmung der auszuführenden Leistung
III. Ermittlung der vereinbarten Leistung durch Auslegung
1. Gegenstand der Auslegung
b) Leistungsbeschreibung als „Herzstück“ des Bauvertrags
aa) Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis
(2) Leistungsverzeichnis
4. Methoden der Auslegung
a) Wortlautauslegung
5. Ausgewählte Praxisprobleme der Vertragsauslegung
c) Baugrundrisiken
bb) Unvorhergesehene Wechselwirkungen zwischen Bauwerk und Baugrund
D. § 1 Abs. 3 VOB/B: Anordnung einer Änderung des Bauentwurfs
III. Änderung des Bauentwurfs
IV. Anordnung des Auftraggebers

§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz)
D. § 2 Abs. 3 VOB/B: Mengenänderungen beim Einheitspreisvertrag
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42 Abschnitte in Steeger/Fahrenbruch/Brenneisen, ibr-online-Kommentar HOAI gefunden
II. Der Architekten- und Ingenieurvertrag (Moufang/Steeger)
1. Vertragsentstehung und Leistungsvereinbarung (Steeger)
b. Vertragsabschluss
2. Vertragsbeendigung (Moufang)
c. Die Kündigung des Architekten- und Ingenieurvertrages
bb. Allgemeines zur Kündigung

V. Haftung (Schütter)
5. Mängelrechte
6. Abnahme der Architektenleistung
g. Teilabnahme
7. Verjährung der Ansprüche wegen Mängeln
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1 Abschnitt im "Ziekow/Völlink, Vergaberecht" gefunden

§ 7 EU Leistungsbeschreibung















3 Abschnitte im "Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch: BauGB-Kommentar" gefunden

2. Privates Baurecht ( Rn. 2)