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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Bauvertragsrecht
1677 Treffer für den Bereich Immobilienrecht – Kauf | Miete | WEG.Es gibt für Ihre Suchanfrage 1606 Treffer in Alle Sachgebiete.
| Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
| 16 Beiträge gefunden |
| IMR 2021, 209 | BGH - Ende der Diskussion: Im Kaufrecht werden "fiktive" Mängelbeseitigungskosten ersetzt! |
| IMR 2020, 27 | OLG Düsseldorf - Wann ist ein bestandskräftiger Vergemeinschaftungsbeschluss nichtig? |
| IMR 2016, 291 | OLG München/BGH - "Spontane Zusammenkünfte" als Eigentümerversammlung? |
| IMR 2015, 118 | OLG Bremen - Hausanschluss und -zähler in Sondereigentum kein Mangel am Gemeinschaftseigentum? |
| IBR 2012, 582 | OLG Frankfurt - Bestreiten von Mängeln im Prozess: Endgültige Erfüllungsverweigerung? |
| IBR 2012, 389 | KG - Büroräume mit zu hohen Temperaturen: Werkmangel der Bauleistung? |
| IMR 2010, 367 | BGH - Minderung wegen mangelnden Schallschutzes: DIN-Normen zur Zeit der Gebäudeerrichtung maßgebend! |
| IBR 2008, 154 | OLG Hamm/BGH - § 648 BGB: Ausnahme vom Identitätserfordernis! |
| IBR 2006, 658 | Schaden durch höhere Umsatzsteuerbelastung ab 01.01.2007 bei Verzug des Auftragnehmers |
| IBR 2006, 499 | OLG Celle - Arbeitnehmerüberlassung und Arbeitsunfall |
| 1 Aufsatz gefunden |
IMR 2024, 1 | 8 Volltexturteile gefunden |
Wohnungseigentum
BGH, Urteil vom 11.11.2022 - V ZR 213/21
1. Die auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum (hier: Nachbesserung nach § 439 Abs. 1 BGB) unterfallen nicht der Ausübungsbefugnis gem. § 9a Abs. 2 WEG. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann solche Rechte auch nach der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes weiterhin durch Mehrheitsbeschluss zur alleinigen Durchsetzung an sich ziehen; die Kompetenz für einen solchen Beschluss folgt aus § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG.*)
2. Die vom Verkäufer wegen eines Altlastenverdachts gem. § 439 Abs. 1 BGB geschuldete Nachbesserung umfasst zunächst nur die Ausräumung des Verdachts durch Aufklärungsmaßnahmen. Die Beseitigung von Altlasten kann der Käufer erst dann verlangen, wenn sich der Verdacht bestätigt.*)
3. Eine von der üblichen Beschaffenheit abweichende Belastung eines Grundstücks mit Schadstoffen ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn nach öffentlich-rechtlichen Kriterien eine schädliche Bodenveränderung oder eine Altlast im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes vorliegt.*)
4. Verschweigt der Verkäufer arglistig einen ihm bekannten Altlastenverdacht und bestätigt sich später der Verdacht, handelt er in aller Regel auch im Hinblick auf die tatsächlich vorhandenen Altlasten arglistig.*)
5. Der Käufer einer gebrauchten Eigentumswohnung hat nach § 439 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf volle Nacherfüllung in Bezug auf Mängel des gemeinschaftlichen Eigentums und nicht nur einen auf die Quote des Miteigentumsanteils beschränkten Anspruch auf Freistellung von den Mängelbeseitigungskosten (Fortführung von Senat, IMR 2020, 253).*)
Bauträger
OLG Nürnberg, Urteil vom 30.03.2022 - 2 U 2777/21
1. Auch wenn das zum 01.12.2020 in Kraft getretene Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz für die Anwendung von § 9a Abs. 2 WEG keine Übergangsvorschrift enthält, führt dies nicht zu einer Nichtigkeit von vormals auf der Grundlage von § 10 Abs. 6 Satz 3 Alt. 2 WEG a.F. wirksam zu Stande gekommenen Beschlüssen. Es gilt insofern der allgemeine Grundsatz, dass für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts die bei seinem Abschluss bestehenden Regeln und Umstände maßgeblich sind, weil Wirksamkeitshindernisse von den Parteien nur in diesem Zeitpunkt beachtet werden können.*)
2. Weil den Wohnungseigentümern nach § 9a Abs. 2 WEG keine gekorene Ausübungsbefugnis mehr zusteht, besitzen sie keine Entscheidungskompetenz über die Vergemeinschaftung an sich den Wohnungseigentümern zustehender Rechte. Ein dennoch gefasster Beschluss ermächtigt nicht zur Prozessführung.*)
Immobilien
OLG Dresden, Urteil vom 06.07.2021 - 6 U 1882/20
(ohne amtliche Leitsätze)
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Bauträger
OLG Köln, Urteil vom 23.10.2013 - 11 U 109/13
1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums die Ausübung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen. Damit ist der einzelne Eigentümer von der Verfolgung seiner Rechte insoweit ausgeschlossen. Das gilt auch für den ausgeschiedenen Wohnungseigentumserwerber. Die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft umfasst jedoch nicht die auf Rückabwicklung gerichteten Ansprüche des Wohnungseigentümers, wie Rücktritt und großer Schadensersatz.
2. Der einzelne Wohnungseigentümer ist an den von der Eigentümergemeinschaft mit dem Bauträger abgeschlossenen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich über die Erledigung von Erfüllungsansprüchen gebunden.
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Gewerberaummietrecht
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2013 - 10 U 114/12
1. Die Formularklausel in einem gewerblichen Mietvertrag, "Der Mieter kann gegenüber dem Mietzins nicht mit einer Gegenforderung aufrechnen oder ein Minderungs- oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, es sei denn, dass der Anspruch unbestritten bzw. rechtkräftig festgestellt ist", ist wirksam.
2. Zur Auslegung eines Kündigungsschreibens, das nicht an den Mieter, sondern an die von ihm geführte GmbH "zu seinem Händen" adressiert ist.
3. Der Vermieter muss sich Äußerungen des Hausmeisters grundsätzlich nicht zurechnen lassen.
4. Der Mieter eines im Erdgeschoss des Hauses gelegenen Ladenlokals wird durch die formularmäßige Umlage der Aufzugskosten nicht unangemessen benachteiligt.
Bauträger
OLG Stuttgart, Urteil vom 03.07.2012 - 10 U 33/12
1. Zwischen einem Kaufpreisanspruch gegen einen Erwerber von Wohnungseigentum und einem Anspruch auf Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung am Gemeinschaftseigentum besteht mangels der für eine Aufrechnung erforderlichen Gegenseitigkeit keine Aufrechnungslage, weil zwar ein Erwerber von Wohnungseigentum einen Anspruch auf Vorschuss auf Mängelbeseitigungskosten im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum grundsätzlich selbstständig geltend machen kann, aber grundsätzlich nur auf Zahlung an die Wohnungseigentümergemeinschaft.*)
2. Eine unwirksame Aufrechnungserklärung eines Erwerbers mit einem Anspruch auf Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung am Gemeinschaftseigentum gegen die Kaufpreisforderung ist als Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nach § 320 BGB zu behandeln.*)
3. Auch wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche der einzelnen Erwerber aus deren Kaufverträgen wirksam an sich gezogen hat, wird sie nicht Inhaberin dieser Rechte, so dass sie diese nicht an Dritte wie z.B. einzelne Erwerber abtreten kann. Ein dennoch gefasster Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen führt nicht zur Nichtigkeit der gesamten Beschlussfassung, wenn diese auch ohne Abtretung erfolgt wäre.*)
4. Nach neuem Recht erlischt der Nacherfüllungsanspruch und damit ein Vorschussanspruch für die Mängelbeseitigung nicht schon mit der Fristsetzung zur Mängelbeseitigung oder dem Beschluss der Eigentümergemeinschaft, Schadensersatz zu verlangen, sondern erst mit der Geltendmachung des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung gegenüber dem Unternehmer.*)
5. Eine Mangelbeseitigung muss die zum Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden anerkannten Regeln der Technik und gesetzlichen Vorschriften einhalten (Bestätigung Senat NJW-RR 2011, 1589, juris RN 24 f.)*)
Leasing und Erbbaurecht
BGH, Urteil vom 07.07.2010 - VIII ZR 85/09
Ohne eine dahingehende vertragliche Regelung hat ein Wohnraummieter regelmäßig keinen Anspruch auf einen gegenüber den Grenzwerten der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Norm erhöhten Schallschutz (Bestätigung des Senatsurteils vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218).*)
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Bauträger
OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.04.2006 - 5 U 263/05-80
Werkvertragsrecht findet in Anlehnung an die zur Veräußerung eines Bauwerks mit Erstellungsverpflichtung aufgestellten Grundsätzen auch dann Anwendung, wenn eine Eigentumswohnung nicht unmittelbar vom Bauträger, sondern von einem Zwischenerwerber ("Durchgangserwerb") veräußert wird.*)
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| 95 Nachrichten gefunden |
Absturz auf unter 200.000 Neubau-Wohnungen droht -Mangel an kleinen Wohnungen verschärft Krise enorm
(27.03.2026) Die rote Linie beim Neubau wird gerissen: Experten erwarten in diesem Jahr einen Absturz auf unter 200.000 neu gebaute Wohnungen. Das ist nicht einmal die Hälfte der Neubauwohnungen, die es geben müsste. Gleichzeitig geht auf dem Wohnungsmarkt nichts mehr: Wer umzieht, hat verloren. Selbst wer in eine deutlich kleinere Wohnung wechseln will, zahlt drauf. Die Folge: Der Wohnungsmarkt ist eingefroren. Diese Bilanz zieht der Wohnungsbau-Tag heute in Berlin. Das Fazit des Branchen-Gipfels: Deutschland steckt beim Wohnen in der Krisenstarre.
mehr… (28.01.2026) Die Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft Deutschland (BID) unterstützt das Ziel, in Deutschland schneller, kostengünstiger und innovativer zu bauen - und sieht den Gebäudetyp E als grundsätzlich richtigen Ansatz, um genau dies zu ermöglichen. Der vorliegende Entwurf der Bundesministerien für Justiz sowie für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen verfehlt aus Sicht der Branche jedoch dieses Ziel.
mehr… (02.05.2025) Private Bauherren haben bei Schlüsselfertigbauten das Recht auf eine umfassende Baubeschreibung, die vor Vertragsschluss übergeben werden muss. So regelt es das Bauvertragsrecht für alle seit dem 1. Januar 2018 unterzeichneten Verbraucherbauverträge. Der Verband Privater Bauherren (VPB) gibt zu bedenken, dass die erste Baubeschreibung als Auftakt für die eigentlichen Verhandlungen über die Leistung gedacht ist. Für diese Verhandlungen sollten Bauherren ausreichend Zeit einplanen. Der Gesetzgeber will mit der vorvertraglichen Übergabe der Baubeschreibung nämlich einen Qualitätswettbewerb ermöglichen.
mehr… (07.11.2024) Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf für das "Gebäudetyp-E-Gesetz" beschlossen. Ergänzend dazu hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen die finalen Leitlinien und Prozessempfehlungen vorgelegt, die das einfache Bauen in die Praxis bringen.
mehr… (30.07.2024) Hohe Baukosten, bürokratische Hürden: Von den 400.000 Wohnungen, die die Ampelregierung jährlich bauen will, ist man aktuell weit entfernt. Nun hat das BMJ seinen Gesetzentwurf zum "Gebäudetyp E" vorgestellt. Er soll Bauvorhaben vereinfachen und beschleunigen. Ein Überblick von Ralph Bodo Kaiser.
mehr… (24.07.2024) Wer ein Neubauvorhaben in Angriff nimmt, hat normalerweise eine genaue Vorstellung von seinem Projekt und dessen künftiger Ausstattung - sowie vom dafür erforderlichen Kostenrahmen. Doch bei der Planung der Finanzierung gerät häufig ein im Wortsinn grundlegender Faktor gern aus dem Blick: der Baugrund, auf dem das Haus errichtet werden soll. Gerade im Schlüsselfertigbau gehen private Bauherren häufig davon aus, dass sich das beauftragte Bauunternehmen um Aushub und Bebaubarkeit des Bodens kümmert und diese Leistungen im Komplettpreis bereits berücksichtigt hat. Doch das ist in der Regel nicht der Fall: Im Komplettpreis enthalten ist grundsätzlich immer nur das, was vorher auch vertraglich vereinbart wurde. Jede Zusatzleistung kostet extra. Und falls im Bauvertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, liegt das so-genannte Baugrundrisiko überwiegend bei den Bauherren.
mehr… (15.07.2024) Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat am 11.07.2024 erste Vorschläge geteilt zur zivilrechtlichen Flankierung des Gebäudetyp-E. Mit dem Gebäudetyp-E-Gesetz soll einfaches und innovatives Bauen in Deutschland erleichtert werden. Bauen in Deutschland ist derzeit zu kompliziert und zu teuer. Das liegt auch am geltenden Bauvertragsrecht. Es trägt dazu bei, dass Neubauten oft sehr hohen Standards genügen müssen. Mit dem Gesetz soll es einfacher werden, beim Neubau auf die Einhaltung von Standards zu verzichten, die für die Wohnsicherheit nicht notwendig sind. Der Neubau von Wohnungen soll dadurch bezahlbarer werden. Gleiches gilt für den Um- und Ausbau sowie die Instandsetzung von Bestandsbauwerken. Mit dem Gebäudetyp E soll mehr Rechtssicherheit für mehr Wahlfreiheit geschaffen werden.
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IBR-Beitrag (22.05.2024) Mit der Bauabnahme geht, rechtlich gesehen, die gesamte Verantwortung für das Bauwerk vom Bauunternehmen auf die Bauherren über. Dieser Schritt ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Entsprechend § 640 Abs.1 BGB sind Bauherren verpflichtet, das von ihnen bestellte Bauwerk abzunehmen, sobald das mit der Errichtung beauftragte Unternehmen seine vertraglich vereinbarte Leistung erfüllt hat und das Haus fertig ist. Was das Gesetz indes nicht näher vorschreibt, ist die Form der Bauabnahme, also die Art und Weise, in der Bauherren in die rechtlich verbindliche Verantwortung für das Bauwerk treten.
mehr… (05.02.2024) Die Sparmaßnahmen im Bundeshaushalt treffen auch den Etat des Bauministeriums. Ministerin Klara Geywitz stehen in diesem Jahr lediglich 6,73 Mrd. Euro zur Verfügung, 2023 waren es noch 7,33 Mrd. Euro. Die Kürzungen betreffen vor allem das Wohngeld, das Baukindergeld und die Smart-City-Förderung. Darauf muss die Politik jetzt reagieren, sagt IVD-Präsident Dirk Wohltorf:
mehr… (30.03.2022) Seit 2018 gilt das neue Bauvertragsrecht. Es bringt mehr Rechte und fördert die Transparenz - sorgloses Bauen aber ermöglicht es nicht, warnt der Verband Privater Bauherren (VPB). Nach wie vor sollten Bauherren ihre Bauverträge vor der Unterzeichnung von unabhängigen Sachverständigen prüfen lassen, damit sie nicht in unerkannte Fallen tappen. Eine solche Falle verbirgt sich hinter dem unscheinbaren Wort "bauseits". Steht das im Bauvertrag, dann müssen Bauherren besonders aufpassen.
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Gesetzentwürfe
Synopse BauvertragsrechtSynopse des neuen Bauvertragsrechts - Gegenüberstellung der Vorschriften BGB alt/neu und VOB/B (erstellt durch RA Andreas J. Roquette und RA Dr. Daniel Schweiger)
(vom 09.03.2017)
Text Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Bauvertragsrechts und
zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung [BT-Drs. 18/8486]
(vom 18.05.2016)
Text Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung
(vom 02.03.2016)
Text Stellungnahmen und Empfehlungen zu Gesetzentwürfen
Beschlussempfehlung zum neuen BauvertragsrechtBeschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung [BT-Drs. 18/11437]
(vom 08.03.2017)
Text Sonstige
Koalitionsvertrag BundesregierungKoalitionsvertrag zwischen der CDU, CSU und SPD (Auszug der für das Bau-, Immobilien- und Vergaberecht relevanten Passagen)
(vom 11.11.2005)
Text | 1 Interview gefunden |
Zur Fortentwicklung und Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für das Bauen haben sich Fachleute zum Deutschen Baugerichtstag e.V. zusammengeschlossen. Zu Hintergründen und Zielen des 2006 erstmals stattfindenden Kongresses äußert sich im Folgenden einer der Mitinitiatoren.
Volltext | 26 Blog-Einträge gefunden |
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2 Leseranmerkungen)Die Initiative ist ausgesprochen begrüßenswert. Im Ausgangspunkt der Initiative des Baugerichtstags stehen Wahrnehmungen der Kernarbeitsgruppe, die sich aus Mitgliedern beider Arbeitskreise zusammensetzt, Wahrnehmungen wie
Die Hürden der Rechtsprechung zur Durchsetzung von Ansprüchen auf Bauzeitverlängerung und zum monetären Ausgleich von Nachteilen des Auftragnehmers aufgrund von Behinderungen aus dem Risikobereich des Auftraggebers sind zu hoch.
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Blog-Eintrag (
2 Leseranmerkungen)| 63 Leseranmerkungen gefunden |
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Herausgabe von Unterlagen noch unvollständig Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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Referentenentwurf, Bauvertragsrecht, § 650e Abs. 4 BGB Leseranmerkung von Alfred van den Borg zu
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Bauvertragsrecht Leseranmerkung von Uwe Klimke zu
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| 1 Baulexikoneintrag gefunden |
Baulexikon - Über 5000 technische Begriffe aus dem baubetrieblichen Alltag
Abnahmen| 82 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
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Einführung vor § 631 BGB (Jurgeleit) |
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B. Das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts |
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II. Anwendung des AGB-Rechts |
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3. Inhaltskontrolle der VOB/B |
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§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
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D. Wirksamkeit des Werkvertrages |
| 99 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
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Einleitung (Bolz/Rodemann) |
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A. Allgemeines und Vertragsabschluss (Bolz) |
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I. Allgemeines |
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B. VOB/B und AGB-Recht (Rodemann) |
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V. Die Auslegung von AGB |
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§ 1 VOB/B Art und Umfang der Leistung (Bolz) |
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B. § 1 Abs. 1 VOB/B: Bestimmung der auszuführenden Leistung |
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III. Ermittlung der vereinbarten Leistung durch Auslegung |
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1. Gegenstand der Auslegung |
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b) Leistungsbeschreibung als „Herzstück“ des Bauvertrags |
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aa) Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis |
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(2) Leistungsverzeichnis |
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4. Methoden der Auslegung |
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a) Wortlautauslegung |
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5. Ausgewählte Praxisprobleme der Vertragsauslegung |
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c) Baugrundrisiken |
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bb) Unvorhergesehene Wechselwirkungen zwischen Bauwerk und Baugrund |
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D. § 1 Abs. 3 VOB/B: Anordnung einer Änderung des Bauentwurfs |
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III. Änderung des Bauentwurfs |
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IV. Anordnung des Auftraggebers |
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§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz) |
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D. § 2 Abs. 3 VOB/B: Mengenänderungen beim Einheitspreisvertrag |
| 42 Abschnitte in Steeger/Fahrenbruch/Brenneisen, ibr-online-Kommentar HOAI gefunden |
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II. Der Architekten- und Ingenieurvertrag (Moufang/Steeger) |
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1. Vertragsentstehung und Leistungsvereinbarung (Steeger) |
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b. Vertragsabschluss |
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2. Vertragsbeendigung (Moufang) |
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c. Die Kündigung des Architekten- und Ingenieurvertrages |
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bb. Allgemeines zur Kündigung |
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V. Haftung (Schütter) |
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5. Mängelrechte |
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6. Abnahme der Architektenleistung |
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g. Teilabnahme |
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7. Verjährung der Ansprüche wegen Mängeln |
| 27 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden |
2. Vertraglich vereinbarte Beschaffenheit § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB ( Rn. 33)
8. Verkäuferregress ( Rn. 132)
b) Die Folgen einer Änderung gemäß § 650b BGB für die Vergütung ( Rn. 363-366)
C. Wechselseitige Zahlungsklagen bei Störungen des Bauablaufs
bb) BGB-Bauvertrag / iSv § 650a BGB ( Rn. 461-463)
a) Die einschlägigen Regelungen ( Rn. 456-464)
7. Rückforderung einer Überzahlung gemäß § 650c Abs. 3 BGB ( Rn. 82-89)
aa) Vertragsinhalt als Anknüpfungspunkt ( Rn. 98-100)
d) Rücktritt vom Vertrag und außerordentliche Kündigung ( Rn. 343-347)
bb) Fälligkeit der Leistung bei fehlender Fristvereinbarung ( Rn. 24-26)
| 28 Abschnitte im "Sonntag/Rütten, Privates Baurecht" gefunden |
1. Abschlagszahlungen bei BGB-Verträgen ( Rn. 9)
B. Klagen des Auftragnehmers ( Rn. 84-85)
II. Klagen zur Geltendmachung von Nachträgen ( Rn. 175-177)
19. Muster: § 17 Mängelansprüche ( Rn. 472-473)
4. Abweichende Vertragliche Regelungen: Zahlungspläne ( Rn. 60-62)
18. Muster: § 16 Mängelansprüche ( Rn. 99-101)
B. Bürgschaft zur Sicherheit nach § 648a BGB aF (entspricht § 650f BGB nF) ( Rn. 6-9)
| 55 Abschnitte im "Althaus/Heindl, Der öffentliche Bauauftrag" gefunden |
e) Beschränkung der Entschädigung auf die Dauer des Verzuges? (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 283-284)
e) Prüfbarkeit der Abschlagsrechnung (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 53-54)
1. Der Begriff des Bauentwurfs (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 156-157)
e) Bedeutung der Kalkulation für die Schadensschätzung (§ 4 Abs. 7 VOB/B Rn. 225)
II. Bauhandwerkersicherung (§ 648a BGB) (§ 13 VOB/B Rn. 33-50)
3. Art und Umfang des Kostenerstattungsanspruchs (§ 4 Abs. 7 VOB/B Rn. 62-64)
E. Sonstige vergütungsähnliche Ansprüche (Althaus) (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 310-321-324frei)
3. § 1 Abs. 4 Satz 1 VOB/B (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB Rn. 139)
III. Leistungsverweigerungsrechte und Einreden (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 68-72-79frei)
| 38 Abschnitte im "AGB-Klauseln in Bauverträgen, AGB-Klauseln in Bauverträgen" gefunden |
| 229 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
g) Keine Einklagbarkeit bei bloßer Obliegenheit. ( Rn. 42)
B. Behandlung von Bauablaufstörungen nach BGB ( Rn. 21-22)
E. Das Verhältnis der VOB/B zu §§ 631 ff. und §§ 650 a ff. BGB ( Rn. 109-110)
1. Die Mitwirkungspflicht und Mitwirkungshandlung beim Bauvertrag ( Rn. 25-29)
1. Befugnis, nicht Pflicht - Eigenverantwortlichkeit des Auftragnehmers (VOB/B § 4 Abs. 1 Rn. 132)
§ 16 Abs. 1 [Abschlagszahlungen]
6. Artüblichkeit und Erwartungsgerechtigkeit (VOB/B § 13 Abs. 1 Rn. 86)
I. Der Zeitraum bis 1926 ( Rn. 10-17)
| 35 Abschnitte im "Cramer/Kandel/Preussner, Beck'scher Online-Kommentar VOB/B" gefunden |
Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur
Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur
Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur
Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur
A. § 640 Abs. 1 BGB (VOB/B § 12 Rn. 1-2b)
II. Einheits- und Pauschalpreisvertrag (VOB/B § 2 Abs. 1 Rn. 1)
2. Das BGB in der ab dem 1.1.2018 geltenden Fassung (VOB/B § 2 Abs. 5 Rn. 9b)
III. Verfallklausel (VOB/B § 11 Rn. 7)
| 270 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
aa) Kostenvergleich: Hypothetische und tatsächliche Kosten ( Rn. 309-311)
1. Voraussetzungen von § 640 Abs. 2 S. 1 BGB ( Rn. 93-94)
dd) Baustellengemeinkosten ( Rn. 315)
ee) Angemessener Zuschlag für Allgemeine Geschäftskosten ( Rn. 316-318)
f) Planlieferung und Nachtragsangebot ( Rn. 273-280)
3. Wirkungen der Zustandsfeststellung außerhalb von § 650g Abs. 3 BGB? ( Rn. 122-123)
4. Mitwirkung des Bestellers ( Rn. 99-103)
III. Die Zustandsfeststellung durch den Unternehmer ( Rn. 105-113)
aa) Vereinbarungsgemäß hinterlegte Urkalkulation ( Rn. 329-331)
d) Das Begehren einer geänderten Leistung ( Rn. 270-271)
| 95 Abschnitte im "Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden |
5. Zeitnahe außerordentliche Kündigung (VOB/B § 8 Rn. 27)
E. Das Verhältnis der VOB/B zum Werkvertragsrecht des BGB ( Rn. 10)
D. Der Rechtscharakter der VOB/B ( Rn. 7-9)
aa) § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB - unangemessene Benachteiligung ( Rn. 33-35)
bb) § 307 Abs. 1 S. 2 BGB - Verstoß gegen das Transparenzgebot ( Rn. 36-38)
6. Teilkündigung; Umdeutung in Kündigung des Gesamten Vertrages (VOB/B § 9 Rn. 141-145)
1. Die Einbeziehung in einen Verbrauchervertrag ( Rn. 12-15)
IV. Abnahme und Aufmaß nach Kündigung, Abs. 7 (VOB/B § 8 Rn. 145-151)
C. Die verschiedenen Fassungen der VOB/B ( Rn. 5-6)
| 47 Abschnitte im "Althaus/Bartsch/Kattenbusch, Nachträge im Bauvertragsrecht" gefunden |
Literaturverzeichnis (abgekürzte Literatur in Klammern)
II. Mengenänderungen ( Rn. 33)
B. Änderungen der vertraglichen Bauleistung ( Rn. 407)
II. Mengenänderungen (VOB/B-Vertrag)
1. Vertragliche Grundlagen ( Rn. 454-457)
1. Bedeutungsverlust der Ausnahmetatbestände ( Rn. 310)
a) Anfechtung wegen Erklärungsirrtums ( Rn. 221)
e) Behördliche Anordnungen ( Rn. 424)
g) Geänderte Planungsvorgaben und Ausführungsunterlagen ( Rn. 429-430)
| 93 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |
3. VOB/C und Sachmangelfreiheitssystem ( Rn. 62a-63a)
II. VOB/C - Teil einer Vertragsordnung ( Rn. 23)
1 Geltungsbereich ( Rn. 33-VOB/C DIN 18321 35)
1 Geltungsbereich ( Rn. 33-DIN 18321 DIN 18321 35)
I. Sachmängelhaftung ( Rn. 33)
Anhang ( Rn. 186-DIN 18299 DIN 18299 186a)
Anhang ( Rn. 186-VOB/C DIN 18299 186a)
5 Abrechnung ( Rn. 96-VOB/C DIN 18357 98)
5 Abrechnung ( Rn. 96-DIN 18357 DIN 18357 98)
D. Überblick zu den bisher vorliegenden Ausgaben - mit Ergänzungsbänden - der VOB ( Rn. 7)
| 91 Abschnitte im "Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B" gefunden |
2. Werk? und Bauvertragsrecht (VOB/B § 5 Rn. 10-14)
1. Bedeutung der Abnahme (VOB/B § 12 Rn. 1-4)
7. Störungen des Laufs der Verjährungsfrist (VOB/B § 13 Rn. 196)
cc) Mangel wegen fehlender anerkannter Regeln der Technik (VOB/B § 13 Rn. 53)
b) Rechtliche Unmöglichkeit (VOB/B § 7 Rn. 22)
a) Vereinbarung der VOB/B als Ganzes (VOB/B § 13 Rn. 74-75)
A. Grundlagen (VOB/B § 16 Rn. 1-3)
2. Abstecken der Grenzen des Geländes (VOB/B § 3 Rn. 28)
4. Einschränkung oder Erweiterung der Haftung: Nr. 5 (VOB/B § 13 Rn. 488-490)
| 6 Abschnitte im "Pünder/Schellenberg, Vergaberecht" gefunden |
| 19 Abschnitte im "Korbion/Mantscheff/Vygen, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure" gefunden |
e) Adjudikation und Bauverfügung ( Rn. 1171-1173)
bb) Die außerordentliche Kündigung ( Rn. 486)
bb) Gesetzliche Einordnung ab dem 1.1.2018 ( Rn. 141)
aa) Sinn und Zweck der Regelung ( Rn. 181-183)
ee) Die Teilkündigung ( Rn. 531-534)
1. Einführung und Überblick ( Rn. 1177-1181)
a) Die Änderung des Architektenvertrages ( Rn. 472-479)
(1) Das Verhältnis des Architekten zum Bauunternehmer ( Rn. 869-874)
cc) Die Planungsgrundlage ( Rn. 188-191)
1. Einführung und Überblick ( Rn. 129-136)
| 23 Abschnitte im "Roquette/Schweiger, Vertragsbuch Privates Baurecht" gefunden |
5. VOB/B und gesetzliches Bauvertragsrecht ( Rn. 18-21)
7. Grundsätzliche Folgen für die Vertragsgestaltung ( Rn. 27-36)
1. Das neue gesetzliche Bauvertragsrecht ( Rn. 1-2)
1. Die Gestaltung von Architekten- und Planerverträgen ( Rn. 1-4)
gg) Rate of Progress (Klausel 8.7) ( Rn. 213-214)
A. Vertragsverhandlung, -gestaltung und -strategie
4. Inhaltskontrolle der VOB/B ( Rn. 10-17)
4. Häufige Änderungen des Leistungsinhalts ( Rn. 15-17)
| 40 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden |
dd) Heute gesetzliche Verortung in Untertitel 2 als werkvertragsähnlicher Vertrag ( Rn. 62)
2. Architekten- und Ingenieurvertragsrecht ( Rn. 957-960)
I. Das neue Architekten- und Ingenieurvertragsrecht ( Rn. 1-8)
I. Zustimmungsreife der Planungsgrundlage nebst Kosteneinschätzung (BGB § 650r Rn. 34-35)
3. Verhältnis zum Architekten- und Ingenieurvertragsrecht in §§ 650p ff. BGB (HOAI § 10 Rn. 5a)
IV. § 8 Abs. 2 HOAI (HOAI § 8 Rn. 40-43)
II. Angemessene Frist zu Zustimmung (BGB § 650r Rn. 36-39)
III. Inhaltlicher Überblick über die einzelnen Neuregelungen ( Rn. 14-17)
1. Überblick/Regelungszweck (BGB § 650q Rn. 854-855)





