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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Bauvertragsrecht
2086 Treffer für den Bereich Architekten- und Ingenieurrecht.Es gibt für Ihre Suchanfrage 2015 Treffer in Alle Sachgebiete.
| Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
| 180 Beiträge gefunden |
| IBR 2025, 1021 | LG Mönchengladbach - Planer kann nicht pauschal 80% seines Nachtragsangebots abrechnen! |
| IBR 2024, 390 | Zeitschriftenschau - Mehrere Leistungsstufen ≠ mehrere Verträge! |
| IBR 2024, 243 | OLG Nürnberg/BGH - Abnahme durch vorbehaltlose Bezahlung der Honorarschlussrechnung? |
| IBR 2024, 133 | OLG Stuttgart/BGH - Dreigliedriger Mangelbegriff gilt im gesamten Architektenrecht! |
| IBR 2024, 130 | OLG Dresden - Keine Vertragstermine vereinbart: Keine Haftung für Verzögerungen! |
| IBR 2024, 24 | OLG Köln/BGH - Fehler bei der Rechnungsprüfung: Architektenhaftung trotz Rückzahlungsanspruchs! |
| IBR 2023, 470 | OLG München/BGH - Wann werden Leistungen der Objektbetreuung (konkludent) abgenommen? |
| IBR 2023, 141 | OLG Braunschweig - Mängelansprüche wegen Bauüberwachungsfehlern verjähren in fünf Jahren! |
| IBR 2022, 189 | OLG Celle - Wer über ein Jahr hinweg plant, erbringt keine unentgeltlichen Akquiseleistungen! |
| IBR 2022, 132 | OLG Hamm - Planungsauftrag wird vom Bürgermeister erteilt: Architektenhonorar nur mit schriftlichem Vertrag! |
| 32 Aufsätze gefunden |
IBR 2016, 1000
IBR 2011, 1187 | 180 Volltexturteile gefunden |
Bausicherheiten
OLG Köln, Urteil vom 18.03.2026 - 11 U 109/23
1. Zur Rückforderung einer Sicherheit nach § 650f BGB.*)
2. Der Auftraggeber hat einen Anspruch auf Reduzierung der von ihm gestellten Bauhandwerkersicherung, soweit sich der Vergütungsanspruch infolge einer Kündigung reduziert hat und die geleistete Sicherheit diesen übersteigt.
3. Der Vergütungsanspruch entfällt auch dann mit der Folge, dass die Sicherheit zurückzugeben ist, wenn ihm die Einrede der Verjährung entgegensteht.
4. Der Vergütungsanspruch wird ohne Abnahme fällig, wenn der Auftraggeber die Abnahme endgültig verweigert.
5. Erteilt der Auftragnehmer eine Teilschlussrechnung, ohne dazu berechtigt zu sein, führt dies zur Fälligkeit und damit zum Beginn der Verjährung für den gesamten einheitlichen Vergütungsanspruch, einschließlich der in der Teilschlussrechnung nicht enthaltenen Leistungen.
6. Eine Teilschlussrechnung kann jedenfalls dann nicht als Abschlagsrechnung ausgelegt werden, wenn nach Kündigung und Eintritt eines Abrechnungsverhältnisses Schlussrechnungsreife eingetreten ist.
Volltext
Architekten und Ingenieure
OLG Celle, Urteil vom 28.01.2026 - 14 U 81/22
1. Die von einem Architekten oder Ingenieur vertraglich geschuldeten Leistungen richten sich nach dem Inhalt des geschlossenen Vertrags; die Honorarberechnungsmodule der HOAI sind hierfür nicht maßgeblich.*)
2. Für einen vollständigen Honoraranspruch des Architekten sind nicht zwingend alle Grundleistungen zu erbringen.*)
3. Eine behauptete Mangelhaftigkeit erbrachter Architektenleistungen steht dem Vergütungsanspruch des Architekten nicht ohne weiters entgegen. Es ist zwischen dem Vergütungsanspruch einerseits und etwaigen Gewährleistungsansprüchen andererseits zu unterscheiden. Beides sind selbständige Forderungen, die sich allenfalls aufrechenbar gegenüberstehen (können).*)
Volltext
Architekten und Ingenieure
OLG Brandenburg, Urteil vom 17.04.2025 - 10 U 11/24
1. Macht der Auftraggeber Schadensersatz wegen mangelhafter Kostenermittlung oder -kontrolle geltend, hat er darzulegen und zu beweisen, dass er bei einer richtigen Information über die Kostenentwicklung das Projekt nicht in der durchgeführten Form fortgeführt, sondern nicht oder anders gebaut hätte. Letzterenfalls hat er ein konkretes Projekt zu beschreiben und zu dessen Kosten vorzutragen.
2. Im Rahmen der Kausalität der Pflichtverletzung für den Schaden ist die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens nicht anwendbar.
3. Die Kostenkontrolle durch den Architekten ist mangelhaft, wenn sie den aktuellen - gegenüber der Kostenberechnung veränderten - Planungsstand einschließlich etwaiger Nebenbestimmungen aus der Baugenehmigung unberücksichtigt lässt und keinen Zuschlag für Unvorhergesehenes vorsieht.
4. Die Kostenberechnung des Architekten ist mangelhaft, wenn die Mengen unzutreffend ermittelt sind und die angesetzten Einheitspreise nicht den ortsüblichen Preisen entsprechen.
5. Nach Vorliegen der Ausführungsplanung kann der Architekt bei der Kostenverfolgung eine Toleranz nur in Höhe von 10% und überdies nur dann in Anspruch nehmen, sofern die ursprüngliche Kostenberechnung mangelfrei war.
6. Der Architekt kann bei der Kostenberechnung Erfahrungswerte oder Kostenkennwerte aus Baukostendatenbanken verwenden, muss diese jedoch konsistent und schlüssig auf das vertragsgegenständliche Objekt übertragen.
Architekten und Ingenieure
OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.02.2025 - 6 U 1787/24 Bau
1. Die Bestimmung in Art. 10 § 3 MRVG (jetzt § 2 ArchLG) erklärt Vereinbarungen für unwirksam, durch die sich der Erwerber eines Grundstücks in Zusammenhang mit dem Erwerb ausdrücklich oder konkludent dazu verpflichtet, bei Entwurf, Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen. Das Verbot richtet sich gegen jede, mit dem Erwerb eines Grundstücks zusammenhängende Bindung, die den Wettbewerb von Ingenieuren und Architekten beeinträchtigt. Die Vorschrift soll der Gefahr entgegenwirken, dass ein Architekt oder Ingenieur bei knapp gewordenem Baugrund sich dadurch Wettbewerbsvorteile verschafft, dass er ein Grundstück an der Hand hat. Geschützt wird die Entschließungsfreiheit des Bauherren, durch den Kauf eines Grundstücks, auf dem gebaut werden soll, nicht an einen bestimmten Architekten oder Ingenieur gebunden zu sein (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - VII ZR 144/09, Rz. 15, IBRRS 2010, 3159).*)
2. Allerdings unterfallen Bauträger und Generalübernehmer grundsätzlich nicht dem Kopplungsverbot (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1983 - VII ZR 59/82 = BGHZ 89, 240-244; BGH, Urteil vom 29. September 1988 - VII ZR 94/88, IBRRS 2011, 4259). Soweit aber freiberufliche Architekten und Ingenieure "wie" ein Bauträger oder Generalübernehmer auftreten, ohne selbst ein gewerblicher Bauträger zu sein, ist das Kopplungsverbot anwendbar (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - VII ZR 144/09, Rz. 37, IBRRS 2010, 3159)). Nicht anwendbar ist das Kopplungsverbot nur dann, wenn der Architekt als gewerblicher Bauträger mit einer Genehmigung gemäß § 34c GewO auftrat und handelte.*)
3. Allerdings ist nicht jede Verknüpfung ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot. Solange nach objektiven Kriterien der Erwerber in der Wahl des Planers frei bleibt, liegt ein Verstoß nicht vor. Ebenso liegt Kein Fall einer unzulässigen Koppelung vor, wenn ein Bauwilliger den Planer um Grundstücksvermittlung bittet und ihm im Erfolgsfall die Beauftragung in Aussicht stellt (BGH, 25.9.2008 - VII ZR 174/07, Rz. 20, VII ZR 174/07). Ebenso liegt kein Verstoß vor, wenn der Planer erst zu einem späteren Zeitpunkt die Vermittlung des Grundstücks davon abhängig macht, dass ihm der zuvor in Aussicht gestellte Planer-Auftrag erteilt wird (BGH 25.9.2008 - VII ZR 174/07, Rz. 21, IBRRS 2008, 2900). In diesen Fällen ist der Erwerber nicht schutzwürdig, weil er zuvor bereits den Entschluss gefasst hatte, diesen Architekten zu beauftragen. Seine Entschließungsfreiheit war also gerade nicht beeinträchtigt.*)
4. Die Beweislast für das Vorliegen einer Architektenbindung trägt, wer sich auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung beruft. Allerdings ist ein enger zeitlicher, räumlicher oder persönlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückserwerb und der Beauftragung des Planers ein starkes Indiz für den Verstoß gegen das Koppelungsverbot (Werner/Pastor, 18. Auflage, Rn. 716). Wird zunächst ein Planungsvertrag geschlossen und erst im Anschluss der notarielle Kaufvertrag beurkundet, ist dies grundsätzlich ein Indiz für das Vorliegen einer unzulässigen Kopplung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juli 1975 - 20 U 2/75, BauR 1976, 64). Fordert der Architekt noch vor Abschluss des Grundstücksgeschäfts zum einen den Abschluss eines Planervertrages oder eines entsprechenden Vorvertrages und ferner eine Verschwiegenheitsvereinbarung, so ist dies ein starkes Anzeichen für das Vorliegen einer unzulässigen Kopplung.*)
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Architekten und Ingenieure
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2025 - 22 U 19/24
1. Der Architekt schuldet eine Planung, die den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Dabei liegt der Mangel bereits in der Abweichung von der anerkannten Regel der Technik, der Eintritt eines Schadens ist nicht erforderlich.
2. Schadensersatzansprüche gegen einen Architekten wegen fehlerhafter Planung können zu verneinen sein, wenn der Auftraggeber sich mit der Planung und Ausführung einverstanden gezeigt hat. Das kann in der Regel nur angenommen werden, wenn der Architekt den Bauherrn zuvor über die Risiken hinreichend aufgeklärt hat (hier verneint).
3. Der Architekt ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Auftraggeber die Beratung also unbeachtet gelassen hätte. Es ist zu vermuten, dass der Auftraggeber im Falle hinreichender Aufklärung die (Mehr-)Kosten für die Erstellung einer den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Ausführung in Kauf genommen hätte.
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Architekten und Ingenieure
OLG Stuttgart, Urteil vom 17.12.2024 - 10 U 23/24
1. Einer Klage auf Feststellung der Verpflichtung, die Kosten der Beseitigung des Mangels an einem Bauwerk zu tragen, steht die Möglichkeit, eine Leistungsklage auf Vorschuss gem. § 637 Abs. 3 BGB oder auf einen abzurechnenden Schadensersatz zu erheben, jedenfalls dann nicht entgegen, wenn eine Sanierung aus vernünftigen Gründen nicht zeitnah begonnen werden soll.*)
2. Ein Architekt/Ingenieur schuldet ohne abweichende Vereinbarung keine Planung nach dem Stand der Technik, sondern nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.*)
3. Die Ausführungsplanung eines Architekten/Ingenieurs erfüllt ohne abweichende vertragliche Vereinbarung nicht die vertraglich geschuldete Beschaffenheit, wenn sie nicht der ihm bekannten Baugenehmigung und dem Bauordnungsrecht entspricht.*)
4. Allein dass andere Architekten und Fachplaner des Auftraggebers gegen eine mangelhafte Planung eines Architekten/Ingenieurs keine Bedenken geäußert haben, enthaftet den Architekten/Ingenieur nicht, sondern kann zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der anderen Architekten/Fachplaner führen.*)
5. Ist die Ausführung des Werks mangelhaft, weil es nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht, ist es aber durch ergänzende Maßnahmen funktionstauglich geworden, greift gegenüber einem Vorschussanspruch/Anspruch auf abzurechnenden Schadensersatz in der Regel die Einrede der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung durch. Die Einrede der Unverhältnismäßigkeit kann dann nicht mit Erfolg erhoben werden, wenn die Ausführung des Werks aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften geändert werden muss.*)
6. Besteht eine Unsicherheit, ob eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung vorliegt, den Mangel der Bauausführung zu beseitigen, ist der Auftraggeber nicht nach Treu und Glauben verpflichtet, auf eigene Kosten die Rechtslage zu klären. Auf Verlangen des mangelhaft leistenden Auftragnehmers ist der Auftraggeber aus dem Kooperationsgebot verpflichtet, dem Auftragnehmer die Klärung der Rechtslage zu ermöglichen.*)
7. Ein Architekt/Ingenieur kann sich gegenüber dem Schadensersatzverlangen seines Auftraggebers nicht auf einen Abzug "neu für alt" berufen, wenn der Auftraggeber sich seit der Abnahme des Werks des bauausführenden Auftragnehmers mit einem nicht funktionstüchtigen Werk begnügen musste und nach Eintritt der Funktionstauglichkeit die seither verstrichene Zeit darauf beruht, dass der Architekt/Ingenieur seine vertragliche Verpflichtung zum Schadensersatz zu Unrecht abgestritten hat.*)
8. Beruht der Mangel des Bauwerks auf einer für den Auftragnehmer erkennbar mangelhaften Planung oder Ausschreibung, wird der Auftragnehmer von seiner Gewährleistungsverpflichtung auch ohne Bedenkenhinweis frei, wenn dem Auftraggeber die Funktionseinschränkung der vereinbarten Ausführung des Werks bekannt ist und er sich in Kenntnis dessen eigenverantwortlich für diese Ausführung entschieden hat.*)
9. Auch wenn der Auftraggeber selbst über Sachkunde verfügt bzw. sich die Sachkunde seines Architekten oder Fachplaners zurechnen lassen muss, führt dies allein nicht zum Wegfall der Haftung des Auftragnehmers. Eine Enthaftung kommt nur dann in Betracht, wenn der Auftragnehmer berechtigterweise auf die größere Fachkenntnis des Auftraggebers vertrauen darf oder er sich sicher sein kann, dass der fachkundige Auftraggeber die Mangelhaftigkeit des Werks gemäß der Planung/Ausschreibung erkannt und bewusst in Kauf genommen hat. Dies setzt voraus, dass der Auftragnehmer verlässlich davon ausgehen darf, dass dem Auftraggeber bzw. dessen (Fach-)Planer trotz deren Fachkunde kein Fehler unterlaufen war.*)
10. Eine Mängelbeseitigungsaufforderung des Auftraggebers ohne Sanierungsplanung ist grundsätzlich wirksam, weil der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Vorlage einer Sanierungsplanung durch den Auftraggeber hat. Anderes gilt lediglich dann, wenn der Auftragnehmer für die Mängelbeseitigung auf Vorgaben des Auftraggebers angewiesen ist (Abgrenzung zu Senat, IBR 2022, 181).*)
11. Mängelbedingten Zahlungsansprüchen des Auftraggebers steht eine Kündigung des Bauvertrags nach § 648a Abs. 5 BGB a.F. bzw. § 650f Abs. 5 BGB n.F. durch den Auftragnehmer nicht entgegen, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung diese mangelbedingten Zahlungsansprüche bereits entstanden waren.*)
12. Der Umfang eines planerischen Mitverschuldens des Auftraggebers richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Der Einwand des Mitverschuldens ist dem Auftragnehmer nur dann abgeschnitten, wenn er die Mangelhaftigkeit seines zu schaffenden Werks positiv gekannt hat oder sich ihm die Mangelhaftigkeit förmlich aufdrängen musste.*)
Architekten und Ingenieure
OLG Hamburg, Beschluss vom 03.12.2024 - 10 W 24/24
1. Dem Planer steht ein Anspruch auf eine Sicherungshypothek gem. § 650e BGB auch dann zu, wenn mit den Bauarbeiten noch nicht begonnen oder auch die Bauabsicht vollständig aufgegeben worden ist.
2. Der Wortlaut des § 650e BGB gibt keinen Anknüpfungspunkt für die Auffassung, dass sich die Werkleistung des Planers schon im Bauwerk verkörpert oder zu einer Wertsteigerung des Grundstücks geführt haben muss.
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Architekten und Ingenieure
OLG München, Beschluss vom 10.06.2024 - 28 U 588/24 Bau
1. Bei einer Vollbeauftragung führt die Nichterbringung von Teilleistungen nicht automatisch zu einer Honorarminderung, sondern nur dann, wenn der Auftraggeber einen entsprechenden Mangelanspruch darlegen und beweisen kann (BGH, IBR 2004, 513).
2. Der Auftraggeber hat die Vereinbarung einer verbindlichen Baukostenobergrenze als Beschaffenheitsvereinbarung darzulegen und zu beweisen.
3. Die bloße Mitteilung eines geplanten Einzugstermins begründet keine Vereinbarung eines verbindlichen Vertragstermins.
Architekten und Ingenieure
OLG München, Beschluss vom 16.04.2024 - 28 U 588/24 Bau
1. Bei einer Vollbeauftragung führt die Nichterbringung von Teilleistungen nicht automatisch zu einer Honorarminderung, sondern nur dann, wenn der Auftraggeber einen entsprechenden Mangelanspruch darlegen und beweisen kann (BGH, IBR 2004, 513).
2. Der Auftraggeber hat die Vereinbarung einer verbindlichen Baukostenobergrenze als Beschaffenheitsvereinbarung darzulegen und zu beweisen.
3. Die bloße Mitteilung eines geplanten Einzugstermins begründet keine Vereinbarung eines verbindlichen Vertragstermins.
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Architekten und Ingenieure
LG Frankenthal, Urteil vom 25.01.2024 - 7 O 13/23
1. Ein Energieberatungsvertrag über die Beratung in fachlicher Hinsicht zu den Möglichkeiten der energetischen Modernisierung des Objekts, deren Wirtschaftlichkeit und Förderungsfähigkeit sowie die Unterstützung bei der Fördermittelbeantragung ist kein Werkvertrag, sondern eine entgeltliche Geschäftsbesorgung.
2. Ein Architekt, der bei energetischen Gebäudesanierungen seinen Auftraggeber nicht nur in technischer Hinsicht, sondern auch zum Erhalt von Fördermitteln berät, muss für Schäden einstehen, wenn er die Fördervoraussetzungen fehlerhaft einschätzt.
3. Die beratende Tätigkeit eines Architekten zur Erlangung der (persönlichen) eigentumsmäßigen Voraussetzungen zur Erlangung der Förderfähigkeit ist eine unzulässige Rechtsdienstleistung.
4. Der Architekt wie auch der Energieberater muss den Auftraggeber darauf hinweisen, dass ihm eine rechtsberatende Tätigkeit nicht erlaubt ist und sich der Auftraggeber insoweit an einen Rechtsanwalt zu wenden hat.
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| 136 Nachrichten gefunden |
Absturz auf unter 200.000 Neubau-Wohnungen droht -Mangel an kleinen Wohnungen verschärft Krise enorm
(27.03.2026) Die rote Linie beim Neubau wird gerissen: Experten erwarten in diesem Jahr einen Absturz auf unter 200.000 neu gebaute Wohnungen. Das ist nicht einmal die Hälfte der Neubauwohnungen, die es geben müsste. Gleichzeitig geht auf dem Wohnungsmarkt nichts mehr: Wer umzieht, hat verloren. Selbst wer in eine deutlich kleinere Wohnung wechseln will, zahlt drauf. Die Folge: Der Wohnungsmarkt ist eingefroren. Diese Bilanz zieht der Wohnungsbau-Tag heute in Berlin. Das Fazit des Branchen-Gipfels: Deutschland steckt beim Wohnen in der Krisenstarre.
mehr… (28.01.2026) Die Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft Deutschland (BID) unterstützt das Ziel, in Deutschland schneller, kostengünstiger und innovativer zu bauen - und sieht den Gebäudetyp E als grundsätzlich richtigen Ansatz, um genau dies zu ermöglichen. Der vorliegende Entwurf der Bundesministerien für Justiz sowie für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen verfehlt aus Sicht der Branche jedoch dieses Ziel.
mehr… (16.09.2025) Der DAV schlägt im Rahmen der Evaluation des Bauvertragsrecht eine Ergänzung des § 642 BGB vor. Damit soll ein seit langem bestehender Streit zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern hinsichtlich der Rechtsfolgen bei verzögerter oder verschobener Bauausführung mit Rücksicht auf die Interessen beider Seiten beigelegt werden. Ziel ist es, Rechtsfrieden zu schaffen und eine partnerschaftliche, beschleunigte Projektabwicklung zu fördern.
mehr… (02.05.2025) Private Bauherren haben bei Schlüsselfertigbauten das Recht auf eine umfassende Baubeschreibung, die vor Vertragsschluss übergeben werden muss. So regelt es das Bauvertragsrecht für alle seit dem 1. Januar 2018 unterzeichneten Verbraucherbauverträge. Der Verband Privater Bauherren (VPB) gibt zu bedenken, dass die erste Baubeschreibung als Auftakt für die eigentlichen Verhandlungen über die Leistung gedacht ist. Für diese Verhandlungen sollten Bauherren ausreichend Zeit einplanen. Der Gesetzgeber will mit der vorvertraglichen Übergabe der Baubeschreibung nämlich einen Qualitätswettbewerb ermöglichen.
mehr… (20.03.2025) Wer ein Grundstück kauft, der sollte nicht nur auf die oberirdischen Qualitäten wie Lage, Preis und die nahe gelegene, persönlich nötige Infrastruktur achten, sondern auch auf die unterirdischen Besonderheiten, rät der Verband Privater Bauherren (VPB). Unter mancher Krume ticken nämlich unerwünschte Zeitbomben: Altlasten, Abfälle, Fels, drückendes Grundwasser oder tatsächlich Blindgänger aus dem letzten Weltkrieg. Je nach Beschaffenheit des Bodens muss das Grundstück zunächst eventuell saniert und die Gründung des Hauses entsprechend geplant werden. Es liegt auf der Hand: Erst wenn die Besonderheiten des Baugrunds bekannt sind, können Bauherren adäquat planen lassen und Baufirmen auch seriös kalkulieren.
mehr… (07.11.2024) Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf für das "Gebäudetyp-E-Gesetz" beschlossen. Ergänzend dazu hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen die finalen Leitlinien und Prozessempfehlungen vorgelegt, die das einfache Bauen in die Praxis bringen.
mehr… (30.07.2024) Hohe Baukosten, bürokratische Hürden: Von den 400.000 Wohnungen, die die Ampelregierung jährlich bauen will, ist man aktuell weit entfernt. Nun hat das BMJ seinen Gesetzentwurf zum "Gebäudetyp E" vorgestellt. Er soll Bauvorhaben vereinfachen und beschleunigen. Ein Überblick von Ralph Bodo Kaiser.
mehr… (24.07.2024) Wer ein Neubauvorhaben in Angriff nimmt, hat normalerweise eine genaue Vorstellung von seinem Projekt und dessen künftiger Ausstattung - sowie vom dafür erforderlichen Kostenrahmen. Doch bei der Planung der Finanzierung gerät häufig ein im Wortsinn grundlegender Faktor gern aus dem Blick: der Baugrund, auf dem das Haus errichtet werden soll. Gerade im Schlüsselfertigbau gehen private Bauherren häufig davon aus, dass sich das beauftragte Bauunternehmen um Aushub und Bebaubarkeit des Bodens kümmert und diese Leistungen im Komplettpreis bereits berücksichtigt hat. Doch das ist in der Regel nicht der Fall: Im Komplettpreis enthalten ist grundsätzlich immer nur das, was vorher auch vertraglich vereinbart wurde. Jede Zusatzleistung kostet extra. Und falls im Bauvertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, liegt das so-genannte Baugrundrisiko überwiegend bei den Bauherren.
mehr… (15.07.2024) Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat am 11.07.2024 erste Vorschläge geteilt zur zivilrechtlichen Flankierung des Gebäudetyp-E. Mit dem Gebäudetyp-E-Gesetz soll einfaches und innovatives Bauen in Deutschland erleichtert werden. Bauen in Deutschland ist derzeit zu kompliziert und zu teuer. Das liegt auch am geltenden Bauvertragsrecht. Es trägt dazu bei, dass Neubauten oft sehr hohen Standards genügen müssen. Mit dem Gesetz soll es einfacher werden, beim Neubau auf die Einhaltung von Standards zu verzichten, die für die Wohnsicherheit nicht notwendig sind. Der Neubau von Wohnungen soll dadurch bezahlbarer werden. Gleiches gilt für den Um- und Ausbau sowie die Instandsetzung von Bestandsbauwerken. Mit dem Gebäudetyp E soll mehr Rechtssicherheit für mehr Wahlfreiheit geschaffen werden.
mehr…
IBR-Beitrag (22.05.2024) Mit der Bauabnahme geht, rechtlich gesehen, die gesamte Verantwortung für das Bauwerk vom Bauunternehmen auf die Bauherren über. Dieser Schritt ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Entsprechend § 640 Abs.1 BGB sind Bauherren verpflichtet, das von ihnen bestellte Bauwerk abzunehmen, sobald das mit der Errichtung beauftragte Unternehmen seine vertraglich vereinbarte Leistung erfüllt hat und das Haus fertig ist. Was das Gesetz indes nicht näher vorschreibt, ist die Form der Bauabnahme, also die Art und Weise, in der Bauherren in die rechtlich verbindliche Verantwortung für das Bauwerk treten.
mehr… | 71 Materialien gefunden |
Gesetzentwürfe
Gesetzentwurf neues BauvertragsrechtGesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung [BR-Drs. 123/16]
(vom 11.03.2016)
Text Synopse des neuen Bauvertragsrechts - Gegenüberstellung der Vorschriften BGB alt/neu und VOB/B (erstellt durch RA Andreas J. Roquette und RA Dr. Daniel Schweiger)
(vom 09.03.2017)
Text Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Bauvertragsrechts und
zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung [BT-Drs. 18/8486]
(vom 18.05.2016)
Text Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung
(vom 02.03.2016)
Text Stellungnahmen und Empfehlungen zu Gesetzentwürfen
Entschließung des BR zum neuen BauvertragsrechtAuszug aus dem Plenarprotokoll der 956. Sitzung des Deutschen Bundesrates [Plenarprotokoll 956]
(vom 31.03.2017)
Text Auszug aus dem Plenarprotokoll der 221. Sitzung des Deutschen Bundestages [Plenarprotokoll 18/221]
(vom 09.03.2017)
Text Auszug aus dem Plenarprotokoll der 177. Sitzung des Deutschen Bundestages [Plenarprotokoll 18/177]
(vom 10.06.2016)
Text Auszug aus dem Plenarprotokoll der 944. Sitzung des Deutschen Bundesrates [Plenarprotokoll 944]
(vom 22.04.2016)
Text Empfehlungen der Ausschüsse zum Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren [BR-Drs. 199/1/17]
(vom 16.03.2017)
Text Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages zum Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren [BR-Drs. 199/17]
(vom 10.03.2017)
Text | 2 Interviews gefunden |
Zur Fortentwicklung und Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für das Bauen haben sich Fachleute zum Deutschen Baugerichtstag e.V. zusammengeschlossen. Zu Hintergründen und Zielen des 2006 erstmals stattfindenden Kongresses äußert sich im Folgenden einer der Mitinitiatoren.
Volltext Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss (DVA) hat auf seiner Sitzung vom 02.05.2002 Änderungen der VOB/B beschlossen, die Herr Dr. Kratzenberg, Ministerialrat im Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, in dem folgenden Gespräch vorstellt.
Volltext | 26 Blog-Einträge gefunden |
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2 Leseranmerkungen)Die Initiative ist ausgesprochen begrüßenswert. Im Ausgangspunkt der Initiative des Baugerichtstags stehen Wahrnehmungen der Kernarbeitsgruppe, die sich aus Mitgliedern beider Arbeitskreise zusammensetzt, Wahrnehmungen wie
Die Hürden der Rechtsprechung zur Durchsetzung von Ansprüchen auf Bauzeitverlängerung und zum monetären Ausgleich von Nachteilen des Auftragnehmers aufgrund von Behinderungen aus dem Risikobereich des Auftraggebers sind zu hoch.
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Blog-Eintrag (
2 Leseranmerkungen)| 63 Leseranmerkungen gefunden |
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Reaktion auf die Leseranmerkung zum Beitrag Stellungnahme des Autors (Prof. Dr. Oliver Moufang) zu
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Hoffentlich nicht! Leseranmerkung von S. Erdmann zu
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Die Mär von der Rechtsberatung des Architekten Leseranmerkung von Prof. Dr. Heiko Fuchs zu
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Kein vorschnelles Abschneiden "alter Bärte"! Leseranmerkung von Ralf Kemper zu
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Herausgabe von Unterlagen noch unvollständig Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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Bauvertragsrecht wird begrüßt Leseranmerkung von Bauherren-Schutzbund e.V. zu
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Referentenentwurf, Bauvertragsrecht, § 650e Abs. 4 BGB Leseranmerkung von Alfred van den Borg zu
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Prof. Dr. Rolf Kniffka Leseranmerkung von Dr. Hartmut A. Grams zu
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Gesamtschuldnerische Haftung zwischen Architekt und Bauunternehmer Leseranmerkung von Dr. Helmut Miernik zu
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Schadensersatz ist Ausnahmefall Leseranmerkung von Carolin Parbs-Neumann zu
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| 1 Baulexikoneintrag gefunden |
Baulexikon - Über 5000 technische Begriffe aus dem baubetrieblichen Alltag
Abnahmen| 82 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
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Einführung vor § 631 BGB (Jurgeleit) |
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B. Das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts |
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II. Anwendung des AGB-Rechts |
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3. Inhaltskontrolle der VOB/B |
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§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
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D. Wirksamkeit des Werkvertrages |
| 99 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
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Einleitung (Bolz/Rodemann) |
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A. Allgemeines und Vertragsabschluss (Bolz) |
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I. Allgemeines |
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B. VOB/B und AGB-Recht (Rodemann) |
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V. Die Auslegung von AGB |
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§ 1 VOB/B Art und Umfang der Leistung (Bolz) |
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B. § 1 Abs. 1 VOB/B: Bestimmung der auszuführenden Leistung |
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III. Ermittlung der vereinbarten Leistung durch Auslegung |
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1. Gegenstand der Auslegung |
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b) Leistungsbeschreibung als „Herzstück“ des Bauvertrags |
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aa) Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis |
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(2) Leistungsverzeichnis |
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4. Methoden der Auslegung |
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a) Wortlautauslegung |
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5. Ausgewählte Praxisprobleme der Vertragsauslegung |
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c) Baugrundrisiken |
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bb) Unvorhergesehene Wechselwirkungen zwischen Bauwerk und Baugrund |
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D. § 1 Abs. 3 VOB/B: Anordnung einer Änderung des Bauentwurfs |
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III. Änderung des Bauentwurfs |
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IV. Anordnung des Auftraggebers |
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§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz) |
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D. § 2 Abs. 3 VOB/B: Mengenänderungen beim Einheitspreisvertrag |
| 42 Abschnitte in Steeger/Fahrenbruch/Brenneisen, ibr-online-Kommentar HOAI gefunden |
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II. Der Architekten- und Ingenieurvertrag (Moufang/Steeger) |
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1. Vertragsentstehung und Leistungsvereinbarung (Steeger) |
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b. Vertragsabschluss |
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2. Vertragsbeendigung (Moufang) |
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c. Die Kündigung des Architekten- und Ingenieurvertrages |
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bb. Allgemeines zur Kündigung |
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V. Haftung (Schütter) |
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5. Mängelrechte |
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6. Abnahme der Architektenleistung |
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g. Teilabnahme |
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7. Verjährung der Ansprüche wegen Mängeln |
| 27 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden |
2. Vertraglich vereinbarte Beschaffenheit § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB ( Rn. 33)
8. Verkäuferregress ( Rn. 132)
b) Die Folgen einer Änderung gemäß § 650b BGB für die Vergütung ( Rn. 363-366)
C. Wechselseitige Zahlungsklagen bei Störungen des Bauablaufs
bb) BGB-Bauvertrag / iSv § 650a BGB ( Rn. 461-463)
a) Die einschlägigen Regelungen ( Rn. 456-464)
7. Rückforderung einer Überzahlung gemäß § 650c Abs. 3 BGB ( Rn. 82-89)
aa) Vertragsinhalt als Anknüpfungspunkt ( Rn. 98-100)
d) Rücktritt vom Vertrag und außerordentliche Kündigung ( Rn. 343-347)
bb) Fälligkeit der Leistung bei fehlender Fristvereinbarung ( Rn. 24-26)
| 28 Abschnitte im "Sonntag/Rütten, Privates Baurecht" gefunden |
1. Abschlagszahlungen bei BGB-Verträgen ( Rn. 9)
B. Klagen des Auftragnehmers ( Rn. 84-85)
II. Klagen zur Geltendmachung von Nachträgen ( Rn. 175-177)
19. Muster: § 17 Mängelansprüche ( Rn. 472-473)
4. Abweichende Vertragliche Regelungen: Zahlungspläne ( Rn. 60-62)
18. Muster: § 16 Mängelansprüche ( Rn. 99-101)
B. Bürgschaft zur Sicherheit nach § 648a BGB aF (entspricht § 650f BGB nF) ( Rn. 6-9)
| 55 Abschnitte im "Althaus/Heindl, Der öffentliche Bauauftrag" gefunden |
e) Beschränkung der Entschädigung auf die Dauer des Verzuges? (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 283-284)
e) Prüfbarkeit der Abschlagsrechnung (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 53-54)
1. Der Begriff des Bauentwurfs (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 156-157)
e) Bedeutung der Kalkulation für die Schadensschätzung (§ 4 Abs. 7 VOB/B Rn. 225)
II. Bauhandwerkersicherung (§ 648a BGB) (§ 13 VOB/B Rn. 33-50)
3. Art und Umfang des Kostenerstattungsanspruchs (§ 4 Abs. 7 VOB/B Rn. 62-64)
E. Sonstige vergütungsähnliche Ansprüche (Althaus) (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 310-321-324frei)
3. § 1 Abs. 4 Satz 1 VOB/B (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB Rn. 139)
III. Leistungsverweigerungsrechte und Einreden (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 68-72-79frei)
| 38 Abschnitte im "AGB-Klauseln in Bauverträgen, AGB-Klauseln in Bauverträgen" gefunden |
3. Abschlagsforderungen ( Rn. 313-318)
2. Nachtragspreisberechnung ( Rn. 269-312)
Literaturverzeichnis (abgekürzte Literatur in Klammern)
2. Planungs- und Überwachungsziele ( Rn. 50-51)
I. Abweichungen vom gesetzlichen Leitbild ( Rn. 45)
II. Klauselkontrolle im Einzelnen ( Rn. 96-108)
| 229 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
g) Keine Einklagbarkeit bei bloßer Obliegenheit. ( Rn. 42)
B. Behandlung von Bauablaufstörungen nach BGB ( Rn. 21-22)
E. Das Verhältnis der VOB/B zu §§ 631 ff. und §§ 650 a ff. BGB ( Rn. 109-110)
1. Die Mitwirkungspflicht und Mitwirkungshandlung beim Bauvertrag ( Rn. 25-29)
1. Befugnis, nicht Pflicht - Eigenverantwortlichkeit des Auftragnehmers (VOB/B § 4 Abs. 1 Rn. 132)
§ 16 Abs. 1 [Abschlagszahlungen]
6. Artüblichkeit und Erwartungsgerechtigkeit (VOB/B § 13 Abs. 1 Rn. 86)
I. Der Zeitraum bis 1926 ( Rn. 10-17)
| 270 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
aa) Kostenvergleich: Hypothetische und tatsächliche Kosten ( Rn. 309-311)
1. Voraussetzungen von § 640 Abs. 2 S. 1 BGB ( Rn. 93-94)
dd) Baustellengemeinkosten ( Rn. 315)
ee) Angemessener Zuschlag für Allgemeine Geschäftskosten ( Rn. 316-318)
f) Planlieferung und Nachtragsangebot ( Rn. 273-280)
d) Das Begehren einer geänderten Leistung ( Rn. 270-271)
III. Die Zustandsfeststellung durch den Unternehmer ( Rn. 105-113)
aa) Vereinbarungsgemäß hinterlegte Urkalkulation ( Rn. 329-331)
3. Wirkungen der Zustandsfeststellung außerhalb von § 650g Abs. 3 BGB? ( Rn. 122-123)
4. Mitwirkung des Bestellers ( Rn. 99-103)
| 35 Abschnitte im "Cramer/Kandel/Preussner, Beck'scher Online-Kommentar VOB/B" gefunden |
Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur
Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur
Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur
Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur
A. § 640 Abs. 1 BGB (VOB/B § 12 Rn. 1-2b)
II. Einheits- und Pauschalpreisvertrag (VOB/B § 2 Abs. 1 Rn. 1)
2. Das BGB in der ab dem 1.1.2018 geltenden Fassung (VOB/B § 2 Abs. 5 Rn. 9b)
III. Verfallklausel (VOB/B § 11 Rn. 7)
| 95 Abschnitte im "Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden |
5. Zeitnahe außerordentliche Kündigung (VOB/B § 8 Rn. 27)
E. Das Verhältnis der VOB/B zum Werkvertragsrecht des BGB ( Rn. 10)
D. Der Rechtscharakter der VOB/B ( Rn. 7-9)
aa) § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB - unangemessene Benachteiligung ( Rn. 33-35)
bb) § 307 Abs. 1 S. 2 BGB - Verstoß gegen das Transparenzgebot ( Rn. 36-38)
6. Teilkündigung; Umdeutung in Kündigung des Gesamten Vertrages (VOB/B § 9 Rn. 141-145)
1. Die Einbeziehung in einen Verbrauchervertrag ( Rn. 12-15)
IV. Abnahme und Aufmaß nach Kündigung, Abs. 7 (VOB/B § 8 Rn. 145-151)
IV. Nr. 2: Gewöhnliche Witterungseinflüsse (VOB/B § 6 Rn. 55-59)
| 47 Abschnitte im "Althaus/Bartsch/Kattenbusch, Nachträge im Bauvertragsrecht" gefunden |
Literaturverzeichnis (abgekürzte Literatur in Klammern)
II. Mengenänderungen ( Rn. 33)
B. Änderungen der vertraglichen Bauleistung ( Rn. 407)
II. Mengenänderungen (VOB/B-Vertrag)
1. Vertragliche Grundlagen ( Rn. 454-457)
a) Anfechtung wegen Erklärungsirrtums ( Rn. 221)
1. Bedeutungsverlust der Ausnahmetatbestände ( Rn. 310)
e) Behördliche Anordnungen ( Rn. 424)
g) Geänderte Planungsvorgaben und Ausführungsunterlagen ( Rn. 429-430)
| 93 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |
3. VOB/C und Sachmangelfreiheitssystem ( Rn. 62a-63a)
II. VOB/C - Teil einer Vertragsordnung ( Rn. 23)
1 Geltungsbereich ( Rn. 33-VOB/C DIN 18321 35)
1 Geltungsbereich ( Rn. 33-DIN 18321 DIN 18321 35)
I. Sachmängelhaftung ( Rn. 33)
Anhang ( Rn. 186-DIN 18299 DIN 18299 186a)
5 Abrechnung ( Rn. 96-VOB/C DIN 18357 98)
5 Abrechnung ( Rn. 96-DIN 18357 DIN 18357 98)
Anhang ( Rn. 186-VOB/C DIN 18299 186a)
D. Überblick zu den bisher vorliegenden Ausgaben - mit Ergänzungsbänden - der VOB ( Rn. 7)
| 91 Abschnitte im "Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B" gefunden |
2. Werk? und Bauvertragsrecht (VOB/B § 5 Rn. 10-14)
1. Bedeutung der Abnahme (VOB/B § 12 Rn. 1-4)
7. Störungen des Laufs der Verjährungsfrist (VOB/B § 13 Rn. 196)
cc) Mangel wegen fehlender anerkannter Regeln der Technik (VOB/B § 13 Rn. 53)
b) Rechtliche Unmöglichkeit (VOB/B § 7 Rn. 22)
a) Vereinbarung der VOB/B als Ganzes (VOB/B § 13 Rn. 74-75)
A. Grundlagen (VOB/B § 16 Rn. 1-3)
2. Abstecken der Grenzen des Geländes (VOB/B § 3 Rn. 28)
4. Einschränkung oder Erweiterung der Haftung: Nr. 5 (VOB/B § 13 Rn. 488-490)
| 6 Abschnitte im "Pünder/Schellenberg, Vergaberecht" gefunden |
| 19 Abschnitte im "Korbion/Mantscheff/Vygen, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure" gefunden |
e) Adjudikation und Bauverfügung ( Rn. 1171-1173)
bb) Die außerordentliche Kündigung ( Rn. 486)
bb) Gesetzliche Einordnung ab dem 1.1.2018 ( Rn. 141)
aa) Sinn und Zweck der Regelung ( Rn. 181-183)
ee) Die Teilkündigung ( Rn. 531-534)
1. Einführung und Überblick ( Rn. 1177-1181)
a) Die Änderung des Architektenvertrages ( Rn. 472-479)
(1) Das Verhältnis des Architekten zum Bauunternehmer ( Rn. 869-874)
cc) Die Planungsgrundlage ( Rn. 188-191)
1. Einführung und Überblick ( Rn. 129-136)
| 23 Abschnitte im "Roquette/Schweiger, Vertragsbuch Privates Baurecht" gefunden |
5. VOB/B und gesetzliches Bauvertragsrecht ( Rn. 18-21)
7. Grundsätzliche Folgen für die Vertragsgestaltung ( Rn. 27-36)
1. Das neue gesetzliche Bauvertragsrecht ( Rn. 1-2)
1. Die Gestaltung von Architekten- und Planerverträgen ( Rn. 1-4)
A. Vertragsverhandlung, -gestaltung und -strategie
4. Inhaltskontrolle der VOB/B ( Rn. 10-17)
gg) Rate of Progress (Klausel 8.7) ( Rn. 213-214)
4. Häufige Änderungen des Leistungsinhalts ( Rn. 15-17)
| 40 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden |
dd) Heute gesetzliche Verortung in Untertitel 2 als werkvertragsähnlicher Vertrag ( Rn. 62)
2. Architekten- und Ingenieurvertragsrecht ( Rn. 957-960)
I. Das neue Architekten- und Ingenieurvertragsrecht ( Rn. 1-8)
I. Zustimmungsreife der Planungsgrundlage nebst Kosteneinschätzung (BGB § 650r Rn. 34-35)
3. Verhältnis zum Architekten- und Ingenieurvertragsrecht in §§ 650p ff. BGB (HOAI § 10 Rn. 5a)
IV. § 8 Abs. 2 HOAI (HOAI § 8 Rn. 40-43)
II. Angemessene Frist zu Zustimmung (BGB § 650r Rn. 36-39)
1. Überblick/Regelungszweck (BGB § 650q Rn. 854-855)
III. Inhaltlicher Überblick über die einzelnen Neuregelungen ( Rn. 14-17)





