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Aktuelle Position:
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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2020, 3129; IMRRS 2020, 1267
Mit Beitrag
Insolvenz und Zwangsvollstreckung
Entscheidungsreife führt zu Übertragungsverbot des Einzelrichters!
LG Lübeck, Beschluss vom 25.08.2020 - 7 T 328/20
1. Nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO ist auch die einstweilige Einstellung oder Untersagung der Zwangsvollstreckung aus einem Herausgabetitel i.S.v. § 885 ZPO zulässig. Die Ausnahmeregelung "soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind" umfasst eine Herausgabevollstreckung nach § 885 ZPO in unbewegliches Vermögen nicht.*)
2. Der originär zuständige Einzelrichter kann die Rechtsbeschwerde zulassen, ohne jedenfalls gegen das Gebot des gesetzlichen Richters zu verstoßen. Ist eine Entscheidungsreife für die Beschwerdeentscheidung eingetreten, besteht für den Einzelrichter ein Übertragungsverbot.*)
Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt: Keine Herausgabevollstreckung!
AG Reinbek, Beschluss vom 23.07.2020 - 8 IN 76/20
1. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung erfasst auch die Herausgabevollstreckung.
2. Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners kann einstweilen eingestellt werden, soweit bewegliche Gegenstände betroffen sind. Allerdings umfasst diese Einschränkung nur
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach dem Zwangsversteigerungsgesetz.