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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 7 U 58/07
KG, Urteil vom 29.04.2008 - 7 U 58/07
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2008, 377 | KG/BGH - Keine Entschädigung für Baustillstand bei Einsatz vertragswidriger Technologie! |
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KG, Urteil vom 29.04.2008 - 7 U 58/07
1. Die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs aus § 642 BGB setzt neben dem Annahmeverzug des Auftraggebers und einer Behinderungsanzeige gemäß § 6 Nr. 1 VOB/B voraus, dass der Auftragnehmer leisten darf, zur Leistung bereit und im Stande ist (BGB § 297) und seine Leistung - wie vereinbart und geschuldet - dem Auftraggeber anbietet (BGB §§ 284 - 296).
2. Entspricht die eingesetzte Technologie nicht der vereinbarten Ausführung, ist dies als vorübergehendes Leistungshindernis des Auftragnehmers anzusehen, welches einem Annahmeverzug des Auftraggebers entgegensteht. Dabei ist ohne Bedeutung, ob sich die Ausführungsart als Haupt- oder Nebenpflicht darstellt oder ob der geschuldete Leistungserfolg erreicht werden kann.
Volltext2 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |