Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 6 U 20/14
5 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
---|---|---|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IMR 2016, 1077 | OLG Schleswig - Zahl der Räume muss mit Baugenehmigung übereinstimmen! |
4 Volltexturteile gefunden |
OLG Schleswig, Beschluss vom 31.05.2018 - 7 U 40/18
1. Die gesetzliche Vertretungsmacht des WEG-Verwalters erstreckt sich nicht auf alle für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderliche Maßnahmen. Vielmehr ist seine gesetzliche Vertretungsmacht sachlich beschränkt.
2. Der WEG-Verwalter hat nur dann Vertretungsmacht, wenn es sich um eine "laufende" Maßnahme der Instandhaltung und Instandsetzung handelt und wenn die Instandhaltung und Instandsetzung "erforderlich" und "ordnungsmäßig" ist.
3. Die Sanierung einer Kelleraußenwand mit einem Auftragsvolumen von 100.000 Euro ist keine "laufende" Maßnahme der Instandhaltung und Instandsetzung.
VolltextLG Flensburg, Urteil vom 02.02.2018 - 2 O 123/15
1. Die Kostenforderung einer Sanierungsmaßnahme hat derjenige Eigentümer anteilig zu tragen, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung im Grundbuch eingetragen war.
2. Will der Verwalter ein Unternehmen beauftragen, dessen Geschäftsführer er zugleich ist, so muss er per Beschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein.
3. Nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG darf der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft Maßnahmen zur Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums treffen. Eine Sanierungsmaßnahme für über 100.000 Euro fällt allerdings nicht in diesen Zuständigkeitsrahmen und erfordert einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft.
VolltextOLG Schleswig, Urteil vom 23.04.2015 - 6 U 20/14
1. Die in einem Verkaufsangebot angegebene Zahl von Räumen einer Wohnung muss mit dem durch die Baugenehmigung erlaubten Ausbauzustand und der erlaubten Nutzung übereinstimmen, andernfalls liegt ein zum Rücktritt berechtigender Sachmangel vor.
2. Wird ein genehmigter Raum so stark verkleinert, dass er nur noch als begehbarer Kleiderschrank dienen kann und stattdessen ein Spitzboden in nicht genehmigungsfähiger Art und Weise ausgebaut und wird dieser Umstand dem Käufer verschwiegen, liegt darin eine arglistige Täuschung.
VolltextOLG Naumburg, Urteil vom 09.04.2015 - 6 U 20/14
1. Eine Anlagenleistung von 206,58 kWp statt der vereinbarten 206,64 kWp stellt mit 0,03 % Abweichung keinen Fehler dar, wegen dessen der Auftraggeber Beseitigung verlangen kann.
2. Nach der Abnahme des Bauwerks trägt der Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast für die Fehlerhaftigkeit der Leistung des Auftragnehmers.
3. Bestreitet der Auftragnehmer qualifiziert, dass ein Installationsfehler vorlag und behauptet er, an der Muffe sei nachträglich manipuliert worden, obliegt es dem Auftraggeber, näher darzulegen, warum von einem Installationsfehler auszugehen ist und sich zum Vorwurf der Manipulation zu erklären.
4. Demontiert und entsorgt der Auftraggeber eine aus seiner Sicht nicht funktionstüchtige Überwachungsanlage, ist ein Beweis für die Fehlerhaftigkeit der Anlage durch Sachverständige nicht mehr möglich. Will er den Beweis der Mangelhaftigkeit führen, muss er den nicht funktionsfähigen Zustand der Anlage in einem selbständigen Beweisverfahren festhalten lassen.
Volltext