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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 32 Sa 63/16
Prozessuales
OLG Hamm, Beschluss vom 20.10.2016 - 32 SA 63/16
Volltext
5 Treffer in folgenden Dokumenten:
| Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
| 1 Beitrag gefunden |
| IMR 2017, 125 | LG Dortmund - Klagen ehemaliger Wohnungseigentümer keine Wohnungseigentumssachen? |
| 4 Volltexturteile gefunden |
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 24.08.2023 - 102 AR 154/23 e
(Ohne amtliche Leitsätze)
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Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 24.08.2023 - 102 AR 123/23 e
(Ohne amtliche Leitsätze)
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Prozessuales
BayObLG, Urteil vom 19.09.2022 - 102 AR 5/22
1. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bezieht sich aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht nur auf die örtliche, sondern in entsprechender Anwendung auch auf die sachliche Zuständigkeit.
2. Der Wert einer Beseitigungsklage wird allgemein durch das Interesse des Klägers an der Beseitigung bestimmt. Bei der Störung von Grundeigentum ist der Wertverlust maßgeblich, den die Sache durch die Störung erleidet. Der für die Beseitigung der Störung erforderliche Kostenaufwand ist dagegen grundsätzlich unerheblich.
3. Der Streitwert einer Unterlassungsklage bemisst sich am Interesse des Klägers am Verbot der Handlung, also der Unterlassung der Eigentumsbeeinträchtigung.
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Prozessuales
OLG Hamm, Beschluss vom 20.10.2016 - 32 SA 63/16
Soll ein von einem Wohnungseigentümer beauftragter Wohnungseigentümer Handwerker einen Schaden am Gemeinschaftseigentum verursacht haben, kann für die Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen beide auf Schadensersatz im Gerichtsstandsbestimungsverfahren das für den Sitz der WEG zuständige Amtsgericht zum gemeinsamen Gericht bestimmt werden, das für die Klage gegen den Wohnungseigentümer (ausschließlich) zuständig ist.
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