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OLG Frankfurt, Urteil vom 12.08.2004 - 26 U 77/03
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Koblenz, Beschluss vom 25.07.2013 - 3 U 202/13
1. Ist die Werklohnklage eines Malermeisters in einem Zivilverfahren mangels Prüfbarkeit der Rechnung abgewiesen und die Berufung hiergegen rechtskräftig zurückgewiesen worden, genügt es nicht, wenn in einem anschließenden erstinstanzlichen Zivilverfahren und im Berufungsverfahren auf das vorangegangene Verfahren Bezug genommen wird, ohne jetzt die Werkleistungen durch Vorlage von Stundenzetteln, auf denen die durchgeführten Arbeiten nachvollziehbar und detailliert aufgeführt sind, nachzuweisen.*)
2. Die Berufungsbegründungsschrift muss gemäß § 520 Abs. 3 ZPO neben den Berufungsanträgen (Satz 1 Nr. 1) die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (Satz 2 Nr. 2) sowie konkrete Anhaltspunkte aufzeigen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten (S. 2 Nr. 3) und die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 10.07.1990 - IX ZB 5/90 - MDR 1990, 1003 = NJW 1990, 2628; BGH, Beschluss vom 26.07.2004 - VII ZB 29/04 - NJW-RR 2004, 1716; OLG Karlsruhe, Anwaltsblatt 1992, 68; OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 20.12.2012 gemäß § 522 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Berufungsverwerfungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 04.02.2013 - 2 U 293/12).*)
VolltextOLG Koblenz, Beschluss vom 24.06.2013 - 3 U 202/13
1. Ist die Werklohnklage eines Malermeisters in einem Zivilverfahren mangels Prüfbarkeit der Rechnung abgewiesen und die Berufung hiergegen rechtskräftig zurückgewiesen worden, genügt es nicht, wenn in einem anschließenden erstinstanzlichen Zivilverfahren und im Berufungsverfahren auf das vorangegangene Verfahren Bezug genommen wird, ohne jetzt die Werkleistungen durch Vorlage von Stundenzetteln, auf denen die durchgeführten Arbeiten nachvollziehbar und detailliert aufgeführt sind, nachzuweisen.*)
2. Die Berufungsbegründungsschrift muss gemäß § 520 Abs. 3 ZPO neben den Berufungsanträgen (Satz 1 Nr. 1) die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (Satz 2 Nr. 2) sowie konkrete Anhaltspunkte aufzeigen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten (S. 2 Nr. 3) und die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 10.07.1990 - IX ZB 5/90 - MDR 1990, 1003 = NJW 1990, 2628; . BGH, Beschluss vom 26.07.2004 - VII ZB 29/04 - NJW-RR 2004, 1716; OLG Karlsruhe, Anwaltsblatt 1992, 68OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 20.12.2012 gemäß § 522 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Berufungsverwerfungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 04.02.2013 - 2 U 293/12).*)
VolltextOLG Frankfurt, Urteil vom 12.08.2004 - 26 U 77/03
1. Zur prüfbaren Schlussrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohnanspruch des Unternehmers bei einem BGB-Bauvertrag.*)
2. Zu den Anforderungen an eine stillschweigende Vereinbarung bezüglich einer solchen Rechnungsstellung.*)
3. Stundenlohnzettel sind keine Grundlage für die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten, wenn die durchgeführten Arbeiten darin nicht nachvollziehbar beschrieben sind und sich deshalb eine Zuordnung nicht vornehmen lässt; das gilt auch dann, wenn sie vom Bauherrn oder dessen Vertreter abgezeichnet wurden.
Volltext1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 641 BGB Fälligkeit der Vergütung (Pause/ Vogel) |
A. Gesetzliches Bauvertragsrecht |
IV. Schlussrechnung |
2 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |